Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 448/99 KI-generiert

Claimant v. IV Office: Invalidity Pension Denial Upheld

Geschäftsnummer I 448/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for an invalidity pension from the disability insurance, which was denied by the relevant authority. The claimant contested this decision at the Cantonal Insurance Court, but the court upheld the original ruling, stating that the individual was still capable of working at 70% capacity in their previous job and potentially 100% in an ideal work environment. Following this, the claimant pursued an administrative court appeal seeking at least a half pension, arguing that the previous evaluations of their condition were superficial and dismissed relevant medical reports. However, the court maintained that the evaluations were thorough, incorporating necessary medical opinions, and determined that no further investigations would yield additional insights. Consequently, the claimant's appeal was rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 4 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. IV Office: Invalidity Pension Denial Upheld: The claimant contested this decision at the Cantonal Insurance Court, but the court upheld the original ruling, stating that the individual was still capable of working at 70% capacity in their previous job and potentially 100% in an ideal work environment. Following this, the claimant pursued an administrative court appeal seeking at least a half pension, arguing that the previous evaluations of their condition were superficial and dismissed relevant medical reports. However, the court maintained that the evaluations were thorough, incorporating necessary medical opinions, and determined that no further investigations would yield additional insights. Consequently, the claimant's appeal was rejected.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Beweismittel Sozialversicherungsstreitigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit Einstellung von Invalidenrenten Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 V 158
Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung ( BGE 105 V 158 Erw.
BGE 125 V 261
BGE 122 V 162
Ergänzende Abklärungen sind nach dem Gesagten nicht nötig, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können ( BGE 122 V 162 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article is not cited in the dispositive. The decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), which implies a decision on costs, but no specific article is cited in the dispositive orders I, II, or III.

Art. 28 Abs. 1 IVG

This article was cited in the reasoning as the basis for the scope of the disability pension, but it is not explicitly mentioned in the dispositive orders (I, II, III).

Art. 28 Abs. 2 IVG

This article was cited in the reasoning regarding the calculation of disability based on potential earnings, but it is not explicitly mentioned in the dispositive orders (I, II, III).

Art. 29 IVG

This article was cited in the reasoning as the basis for the start date of the disability pension, but it is not explicitly mentioned in the dispositive orders (I, II, III).

Art. 4 IVG

This article was cited in the reasoning as the basis for the definition and onset of disability, but it is not explicitly mentioned in the dispositive orders (I, II, III).

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Volltext

[AZA 7]

I 448/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Hostettler

Urteil vom 14. Dezember 2000

in Sachen

A.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch die

Beratungsstelle X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil,

Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

Mit Verfügung vom 17. Februar 1999 verneinte die IV- Stelle des Kantons Solothurn einen Anspruch des 1963 geborenen A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. Juni 1999 ab.

A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Begriff und den Eintritt der Invalidität ( Art. 4 IVG ), den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie deren Umfang ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und Beginn ( Art. 29 IVG ) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung ( BGE 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass für die Bemessung der Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, dass der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, daser erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

2.- In eingehender und überzeugender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 5. November 1998, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf wie auch in Bezug auf jede andere vergleichbare Tätigkeit seit dem 15. August 1995 zu 70 % arbeitsfähig ist und bei einem idealen Arbeitsplatz gar zu 100 %. Daran vermögen die - grösstenteils bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten und von dieser beurteilten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere entbehrt die Behauptung jeglicher Grundlage, der Fall sei von den zuständigen Behörden oberflächlich behandelt worden. Ebenso ist die Unterstellung klar aktenwidrig, wonach die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten und der Vorinstanz schon vorgelegten Berichte der Dres. med. D.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ignoriert worden seien. Tatsächlich sind alle Berichte des Dr. med. D.________ im MEDAS-Gutachten miteinbezogen worden. Einzig der Bericht des Dr. med. S.________ vom 26. Februar 1999 ist darin nicht mit berücksichtigt worden, da er erst nach Erlass der streitigen Verfügung erstellt wurde. Das kantonale Gericht hat diesen Bericht jedoch insofern in seine Erwägungen miteinbezogen, als es das Vorgehen der Verwaltung nicht beanstandete. Es hatte nämlich den vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten psychiatrischen Bericht nicht abgewartet, da das MEDAS- Gutachten mit der psychiatrischen Beurteilung bereits vorlag.

Auf Grund des Prinzipes der antizipierten Beweiswürdigung und der Tatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtlichen Vertrauensstellung die Angaben der Versicherten eher wohlwollend übernehmen und zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, hat die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle bestätigt. Da der Bericht des Dr. med. S.________ überhaupt keinen Bezug auf das knapp vier Monate zuvor erstellte MEDAS-Gutachten nimmt, ist er nicht geeignet die umfassenden und schlüssigen Ergebnisse der MEDAS in Zweifel zu ziehen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

Ergänzende Abklärungen sind nach dem Gesagten nicht nötig, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können ( BGE 122 V 162 Erw. 1d). Es ist daher mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dem zuletzt ausgeübten Beruf wie in jeder anderen vergleichbaren Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Dezember 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: