Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 445/01 KI-generiert

Baker's Vocational Rehabilitation Denial Upheld Due to Lack of Significant Change in Circumstances

Geschäftsnummer I 445/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after working as a baker and suffering from health issues related to allergic reactions to flour, applied for vocational rehabilitation measures due to his inability to work in his previous field. Initially deemed unfit for work involving exposure to certain types of flour, his requests for vocational training were denied by the insurance authorities. Subsequent appeals were made, arguing for the need for retraining as a social worker based on health changes; however, the authorities maintained that there was insufficient evidence of a significant deterioration in his condition. The individual's claims regarding new medical information about an additional gluten allergy were also considered, but it was determined that this new diagnosis likely emerged after the relevant timeframe for earlier applications. Consequently, the case examined the validity of the administration’s decisions concerning vocational retraining in light of the individual's health circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 41 IVG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Baker's Vocational Rehabilitation Denial Upheld Due to Lack of Significant Change in Circumstances: Initially deemed unfit for work involving exposure to certain types of flour, his requests for vocational training were denied by the insurance authorities. Subsequent appeals were made, arguing for the need for retraining as a social worker based on health changes; however, the authorities maintained that there was insufficient evidence of a significant deterioration in his condition. The individual's claims regarding new medical information about an additional gluten allergy were also considered, but it was determined that this new diagnosis likely emerged after the relevant timeframe for earlier applications. Consequently, the case examined the validity of the administration’s decisions concerning vocational retraining in light of the individual's health circumstances.

Schlagwörter

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berufliche Rehabilitation Arbeitsausfall Recht auf Arbeit Krankenversicherung Umwandlung von Arbeitsplätzen Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 V 27
BGE 125 V 369
Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die hierbei in zeitlicher Hinsicht massgebende Vergleichsbasis ( BGE 125 V 369 Erw.
BGE 124 V 110
BGE 125 V 414
BGE 117 V 12
August 1999 rechtskräftig abgelehnten Umschulungsbegehrens verhalten; denn eine solche liegt allein im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung ( BGE 117 V 12 Erw.
BGE 119 V 479
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive (which only states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben'), this article governs court costs. Since the dispositive explicitly rules on costs (item II), and no other procedural or substantive articles are cited in the dispositive, I must check if any cost/legal aid articles are cited. In this specific case, the dispositive (Item II) states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' but does not cite the relevant article (Art. 66 LTF). Therefore, based strictly on the rule to only include provisions *explicitly cited* in the dispositive, no cost provision is included.

Art. 41 IVG

Cited in the reasoning as part of the legal framework concerning reapplication after denial of benefits, which is relevant to the case's core issue regarding the reapplication for reintegration measures.

Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV

Cited in the reasoning as part of the legal framework concerning reapplication after denial of benefits, which is relevant to the case's core issue regarding the reapplication for reintegration measures.

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Volltext

[AZA 7]

I 445/01 Vr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 14. Februar 2002

in Sachen

K.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch C.________,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Der 1964 geborene, gelernte Bäcker-Konditor K.________ arbeitete vom 1. August 1997 bis 30. Juni 1998 in der Firma A.________ AG als Arbeitsplatzleiter. Mit Verfügung vom 1. April 1999 erklärte ihn die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zufolge erheblicher Gefährdung der Gesundheit rückwirkend ab 1. Juli 1998 verfügungsweise als ungeeignet für "Arbeiten mit Exposition zu Staub von Weizen- und Roggenmehl", verneinte indessen mit Verfügung vom 8. April 1999 eine die Leistungspflicht des Unfallversicherers begründende Berufskrankheit.

Die IV-Stelle Bern wies das Gesuch des K.________ um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. August 1999 ab; dies mit der Begründung, unter Vermeidung von Weizen- und Roggenmehlstaub-Expositionen seien ihm im Bereich seines bisherigen beruflichen Umfelds angepasste Tätigkeiten ohne Erwerbseinbusse voll zumutbar; im Übrigen sei eine Mehlallergie nicht eindeutig nachgewiesen. Auf ein am 16. Dezember 1999 erneut gestelltes Umschulungsbegehren trat die IV-Stelle unter Hinweis darauf, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht glaubhaft dargetan, nicht ein (Verfügung vom 29. Februar 2000).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ sinngemäss hatte beantragen lassen, in Aufhebung der Verfügung vom 29. Februar 2000 sei der Anspruch auf Umschulung zum Sozialarbeiter zu bejahen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Mai 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren sinngemäss erneuern.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid zutreffend dar, dass vorliegend nur zu prüfen ist, ob die Verwaltung auf das erneute Umschulungsbegehren vom 16. Dezember 1999 zu Recht Nichteintreten verfügt hat. Insoweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, kann auf diese demgegenüber nicht eingetreten werden.

2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zutreffend dargelegt, wonach die an die Bestimmungen über die Revision von Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen anknüpfenden Vorschriften über die Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung (vgl. Art. 41 IVG ; Art. 86 ff., insbesondere Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ) in analoger Weise auch bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit haben, mithin auf ein erneutes Leistungsbegehren nur einzutreten ist, wenn der Versicherte eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht ( BGE 113 V 27 Erw. 3b mit Hinweisen; SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63).

Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die hierbei in zeitlicher Hinsicht massgebende Vergleichsbasis ( BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a). Darauf wird verwiesen.

3.- Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2000 bestätigen, dass sich sein Gesundheitszustand gegenüber August 1999 nicht verschlechtert hat. Unter dem Blickwinkel der Vorschriften über die Neuanmeldung nach erfolgter Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen (siehe Erw. 2 hievor) ist daher nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im zu beurteilenden Zeitraum auf das im Dezember 1999 erneut gestellte Umschulungsgesuch nicht eingetreten ist. Das geltend gemachte zunehmende psychische Leiden vermag daran nichts zu ändern. Dass sich die psychosoziale Belastungssituation verstärkt hat, ist zwar angesichts der beruflichen und familiären Umstände nachvollziehbar; es bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich in der massgeblichen Zeitspanne zusätzlich zu den körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen eine psychische Störung mit invalidisierendem Krankheitswert eingestellt hat, weshalb der psychische Faktor hier unbeachtlich bleiben muss (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes, in ZBJV 137/2001 S. 939 veröffentlichtes Urteil B. vom 5. Oktober 2001, I 724/99, mit Hinweisen).

Die streitige Verfügung vom 29. Februar 2000 hält auch unter Berücksichtigung des letztinstanzlich eingereichten Berichts des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 6. April 2001 stand. Danach haben weitere Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu der im Institut für Immunologie und Allergologie des Spitals X.________ im Februar 1999 diagnostizierten Mehlstauballergie (und der Sensibilisierung auf Gräser-, Roggen-, Baumpollen sowie Hausstaubmilben und Küchenschaben) an einer Allergie auf Gluten (Weizenprotein) leidet, welche schwere Magendarmstörungen hervorrufen und zu strikt glutenfreier Ernährung zwingt (Zöliakie). Laut Schreiben der Interessengemeinschaft für Zöliakiebetroffene vom 4. April 2001 kann eine Bäckertätigkeit nur noch unter Beschränkung auf glutenfreie Zutaten zugemutet werden; sämtliche Schweizer Produzenten von glutenfreien Backwaren aber würden diese bloss als Nischenprodukt führen und daneben überwiegend normale Backwaren herstellen.

Die festgestellte zusätzliche Allergie auf Gluten ist für die Beurteilung des Umschulungsanspruchs zwar insofern von Bedeutung, als sich daraus unter Umständen eine weitere Einengung jenes Tätigkeitsfeldes innerhalb des Bäcker-Konditor-Berufs ergibt, das dem Beschwerdeführer sowohl in medizinischer Hinsicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit der Verdienstmöglichkeiten ( BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen) noch zuzumuten ist; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - entgegen den Annahmen der IV-Stelle in der Verfügung vom 9. August 1999 - erstelltermassen nicht über ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbares Diplom als Lebensmitteltechnologe verfügt (Anmeldung zum Leistungsbezug vom 31. März 1999; Bescheinigung der Ingenieurschule Y.________ vom 21. September 1995) und er in diesem Umfeld des Bäcker/Konditor-Berufs somit weiterhin als unqualifizierte Arbeitskraft gilt. Allerdings fehlen im Bericht des Dr. med. S.________ vom 6. April 2001 jegliche Angaben über den Zeitpunkt, ab welchem eine Gluten-Allergie als erstellt gelten kann. Nachdem die eingehend und sorgfältig durchgeführten Allergie-Abklärungen am Inselspital Bern im November 1998 und Februar 1999 keinen derartigen Befund ergeben hatten, ist überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der Gluten-Allergie um eine neue Tatsache handelt, welche sich erst nach dem massgebenden Zeitraum vom 9. August 1999 bis zum 29. Februar 2000 verwirklicht hat.

Sie muss damit unbeachtlich bleiben (Erw. 2 hievor). Es bleibt dem Beschwerdeführer indes unbenommen, gestützt auf den Bericht des Dr. med. S.________ vom 6. April 2001 und allenfalls zusätzliche medizinische Unterlagen zur GlutenAllergie bei der Invalidenversicherung ein erneutes Umschulungsgesuch zu stellen.

4.- Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die IV-Stelle sei zur Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 1999 zu verpflichten, kann seinem Begehren nicht stattgegeben werden. Abgesehen davon, dass die Verwaltung über die Frage, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt sind, bisher nicht in Form einer Verfügung entschieden hat, sodass insoweit kein Anfechtungsgegenstand vorliegt (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen), könnte das Eidgenössische Versicherungsgericht selbst dann, wenn die ursprüngliche Verfügung im Lichte der Bestimmungen über die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen als zweifellos unrichtig zu beurteilen wäre, die IV-Stelle nicht zur Wiedererwägung des mit Verfügung vom 9. August 1999 rechtskräftig abgelehnten Umschulungsbegehrens verhalten; denn eine solche liegt allein im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung ( BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc; ZAK 1985 S. 58, 1986 S. 597; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 262).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: