Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 442/00 KI-generiert

Claimant Denied Full Disability Pension Due to Remaining 63% Work Capacity

Geschäftsnummer I 442/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the level of disability pension awarded to an individual by a regional social insurance office. The office granted a half invalidity pension effective from January 1998, but this decision was contested by the individual, who sought a full pension instead. The regional administrative court upheld the office's decision, determining that the individual had a residual work capacity that justified only a half pension based on an assessment of their health conditions, including hearing loss and other medical issues. The individual appealed the administrative court's ruling, but the higher court ultimately found the appeal to be without merit, confirming the initial pension determination.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 36a OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Denied Full Disability Pension Due to Remaining 63% Work Capacity: The office granted a half invalidity pension effective from January 1998, but this decision was contested by the individual, who sought a full pension instead. The regional administrative court upheld the office's decision, determining that the individual had a residual work capacity that justified only a half pension based on an assessment of their health conditions, including hearing loss and other medical issues. The individual appealed the administrative court's ruling, but the higher court ultimately found the appeal to be without merit, confirming the initial pension determination.

Schlagwörter

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halbe Invalidenrente Arbeitsunfähigkeitsgrad Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsbemessung Einstellung von Invalidenrenten ganze Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 136
2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw.
BGE 121 V 366
Februar 2000 geltend macht, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Belang ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 124 V 94
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs are levied (cost provision, even though the text cites Art. 66 BGG implicitly by not levying costs, the operative part usually cites the cost rule relating to the decision. However, based strictly on the text given, the explicit mention in the dispositive for costs is the statement 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', which implies the application of the cost rules, but since no specific article for costs is explicitly cited in orders II, I will only list provisions explicitly cited as per the strict rule. Art. 66 BGG is not explicitly cited in the dispositive, only the outcome 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben'.)

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Volltext

[AZA 0]

I 442/00 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 7. August 2001

in Sachen

T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

Mit Verfügung vom 4. Februar 2000 sprach die IV-Stelle Zug der 1955 geborenen T.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente zu.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. Juni 2000 ab.

T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 4. Februar 2000 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz hat sodann in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage, insbesondere des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS), Luzern, vom 18. August 1999 sowie der Berichte von Frau Dr. F.________ vom 30. Mai 1998 und von Dr. S.________ vom 4. August 1998 einerseits sowie in zutreffender Widerlegung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen andererseits richtig dargetan, dass sie in der zuletzt ausgeübten Arbeit in der Luftfilterfabrik wie auch in einer anderen, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten erheischenden Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit zu 60 % eingeschränkt ist. Dergestalt vermöchte sie Jahreseinkünfte in der Höhe von mindestens Fr. 15'380. 65 zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 40'534.- zu einem Invaliditätsgrad von 63 % und damit zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe. Es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen nichts Stichhaltiges vor. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Ärzte, welcher die Vorinstanz gefolgt ist, ist nicht nur in Kenntnis der Stellungnahmen von Frau Dr.

F.________ vom 30. Mai 1998 sowie von Dr. S.________ vom 4. August 1998 abgegeben worden, sondern die Experten haben sich auch mit den geklagten Leiden wie Gehörlosigkeit bis Sommer 1996, hoher Blutdruck, schlechte Nierenfunktion und ständige Migräne umfassend auseinandergesetzt. Weiter vermag die pauschal vorgetragene Kritik an der MEDAS deren Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Soweit sodann die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2000 geltend macht, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Belang ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Endlich sind von weiteren Abklärungen keine neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1b mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) darauf zu verzichten ist.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: