Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 44/01 KI-generiert

Claimant v. Denial of Invalidity Pension Based on Subsequent Medical Report

Geschäftsnummer I 44/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits, which were denied based on a medical assessment conducted by a specialized medical evaluation center. Following the denial, the individual appealed the decision, seeking the approval of a full disability pension. The initial appeal was also rejected by the relevant court, leading to a further appeal to a higher court. The appellant submitted new medical evidence indicating a significant health change; however, the court ruled that this new evidence did not retroactively challenge the earlier decision made at the time of the original denial. Ultimately, the court found no grounds to grant the appeal for additional benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 72bis IVV, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 134 OG, Art. 36a OG; Claimant v. Denial of Invalidity Pension Based on Subsequent Medical Report: 1.- In materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erwerbstätiger Personen massgeblichen Rechtsgrundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit ärztlicher Bericht medizinische Gründe vereinfachtes Verfahren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a Abs. 3 OG
Darauf wird verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 72bis IVV
Die MEDAS als speziell für solche Begutachtungen verordnungsmässig vorgesehenes ( Art. 72bis IVV ) und nach der Rechtsprechung neutrales, der Objektivität verpflichtetes und unabhängiges Abklärungsorgan ( BGE 123 V 175 ) hat in der Expertise vom 22.
Art. 152 Abs. 1 OG
Die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung kann daher nicht gewährt werden ( Art. 152 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
Art. 135 OG
1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ).
Art. 134 OG
Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos ( Art. 134 OG ).
Art. 36a OG
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 366
März 1998 eingetreten und für die sozialgerichtliche Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 123 V 175
72bis IVV ) und nach der Rechtsprechung neutrales, der Objektivität verpflichtetes und unabhängiges Abklärungsorgan ( BGE 123 V 175 ) hat in der Expertise vom 22.
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Volltext

[AZA 0]

I 44/01 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 20. August 2001

in Sachen

A.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 23. März 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Rentenanspruch der A.________ u.a. gestützt auf die Ergebnisse eines Gutachtens vom 22. Oktober 1997 der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Spital X.________ ab.

Die hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. September 2000 ab.

A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Sache zur "Neubeurteilung an die Sozialversicherungsanstalt zurückzuweisen" und "durch das Gericht ein neutrales Gutachten anzufordern". In prozessualer Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- In materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erwerbstätiger Personen massgeblichen Rechtsgrundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

2.- a) Der kantonale Gerichtsentscheid ist mit der Feststellung zu bestätigen, dass das Gutachten der MEDAS vom 22. Oktober 1997 hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit und bezogen auf die Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass der ablehnenden Verwaltungsverfügung vom 23. März 1998 eingetreten und für die sozialgerichtliche Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) massgeblich sind, voll beweiskräftig ist. Die MEDAS als speziell für solche Begutachtungen verordnungsmässig vorgesehenes ( Art. 72bis IVV ) und nach der Rechtsprechung neutrales, der Objektivität verpflichtetes und unabhängiges Abklärungsorgan ( BGE 123 V 175 ) hat in der Expertise vom 22. Oktober 1997 den Gesundheitszustand umfassend aufgearbeitet. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Schmerzen und Beeinträchtigungen sind in der Stellungnahme der MEDAS-Ärzte zur Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden.

b) Nun enthält der letztinstanzlich nachgereichte Bericht des Dr. med. L.________, Rheumatologie FMH, vom 9. Februar 2001, welcher auf Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 19. Januar und 1. Februar 2001 beruht, neu die Diagnose einer Fibromyalgie, welche nach Auffassung des Rheumatologen die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten aufhebt und für leichte und optimal angepasste Arbeiten auf 20 % herabsetzt. Da indessen zwischen der MEDAS-Begutachtung, welche der Ablehnungsverfügung zu Grunde liegt, und den Untersuchungen durch Dr. med. L.________ mehr als drei Jahre verflossen sind, ist der gutachtliche Bericht vom 9. Februar 2001 nicht geeignet, die medizinischen Entscheidgrundlagen und die darauf fussende Beurteilung für den Zeitpunkt des Verfügungserlasses im März 1998 in Zweifel zu ziehen. Daran vermag die Berufung auf die hausärztlichen Atteste nichts zu ändern, wie die Vorinstanz zutreffend dargetan hat.

Fehl gehen auch die übrigen Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, namentlich jener im Zusammenhang mit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Leidens - schmerzbedingt - Anfang 1995 ihre bisherige Ganz- auf eine Halbtagesarbeit reduzierte, kann darin keineswegs der medizinisch gesicherte Nachweis erblickt werden, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nur noch ein Halbtagespensum im Rahmen der angestammten Berufsarbeit zumutbar gewesen sei.

Die Vorinstanz hat sie daher zu Recht als Erwerbstätige qualifiziert und die Invaliditätsbemessung nach den hiefür geltenden Grundsätzen überprüft. Weder auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nach der Aktenlage besteht Anlass, die vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsbemessung in Frage zu stellen.

3.- Da sich die sozialversicherungsgerichtliche Prüfungspflicht auf die Verhältnisse bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beschränkt, hatte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg.

Die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung kann daher nicht gewährt werden ( Art. 152 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ). Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos ( Art. 134 OG ).

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 20. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: