Swiss Citizen Blind Aid Insurance Claim Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, suffering from a severe visual impairment since childhood, applied for financial support from the Swiss disability insurance for assistive technologies after obtaining Swiss citizenship. Despite his longstanding disability, the insurance authority and the Zurich Social Security Court denied his request on the grounds that his condition predated his arrival in Switzerland and he was not insured at the time of the onset of his disability. The individual contended that his need for assistive devices arose after completing his education and in anticipation of employment. However, the ruling established that the entitlement to benefits was not applicable due to the lack of coverage at the time the disability occurred, thereby upholding the denial of his claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 6 IVG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG; Swiss Citizen Blind Aid Insurance Claim Rejection: Despite his longstanding disability, the insurance authority and the Zurich Social Security Court denied his request on the grounds that his condition predated his arrival in Switzerland and he was not insured at the time of the onset of his disability. The individual contended that his need for assistive devices arose after completing his education and in anticipation of employment. However, the ruling established that the entitlement to benefits was not applicable due to the lack of coverage at the time the disability occurred, thereby upholding the denial of his claim.
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KI-generiertThis article is not present in the dispositive. The procedural provision applied for dismissal is not explicitly mentioned in the dispositive orders (I, II, III).
Although the court decided not to levy court costs (II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.), the article establishing the basis for costs (Art. 66 al. 1 LTF) is not explicitly cited in the dispositive section (I, II, III).
Cited in the reasoning concerning the requirements for insured persons, relevant to the overall case context.
Cited in the reasoning to establish the requirements for insured persons, relevant to the overall case context.
Cited in the reasoning regarding the time of disability onset, relevant to the overall case context.
Cited in the reasoning concerning the entitlement to Invalidity Insurance benefits, relevant to the overall case context.
Volltext
[AZA 7]
I 439/99 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 8. Juni 2000
in Sachen
D.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- D.________ ist 1960 im Iran geboren worden und dort aufgewachsen. 1981 ist er in die Schweiz eingereist und hat Wirtschaftswissenschaft, Richtung Wirtschaftsinformatik, studiert und anschliessend doktoriert. Im September 1996 hat er das Schweizer Bürgerrecht erworben.
D.________ leidet seit seiner Kindheit an einer Sehbehinderung. Am 7. Oktober 1996 meldete er sich deswegen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung von Berichten des Dr. med. G.________ vom 20. November 1996 sowie der Augenklinik des Universitätsspitals X.________ vom 19. Dezember 1996 durch die IV-Stelle des Kantons Zürich und nach Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch deren Berufsberatung beantragte D.________ die Kostenübernahme für blindentechnische Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1997 wies die IV- Stelle dieses Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Juni 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die versicherten Personen ( Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG ), über den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im allgemeinen ( Art. 4 Abs. 2 IVG ; BGE 118 V 82 Erw. 3a, 112 V 277 Erw. 1b, je mit Hinweisen; ZAK 1984 S. 445) sowie über den Eintritt des Versicherungsfalles hinsichtlich Hilfsmittel im besonderen ( BGE 108 V 63 Erw. 2b, 105 V 60 Erw. 2a, je mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 361 Erw. 2; AHI-Praxis 1998 S. 203 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Art. 6 Abs. 1 und 2 IVG ). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass der innerstaatlichen Regelung von Art. 6 IVG vorgehende zwischenstaatliche Vereinbarungen mit dem Iran nicht vorhanden sind.
2.- Die IV-Stelle und das kantonale Gericht begründen die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz stark sehbehindert und auf blindentechnische Hilfsmittel angewiesen gewesen sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, obschon er seit seiner Kindheit an Sehbeschwerden leide, sei der Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel erst nach Abschluss der universitären Ausbildung im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit entstanden.
3.- Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit Kindesalter an einer Sehbehinderung leidet. So geht aus dem Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals X.________ vom 19. Dezember 1996 hervor, dass bereits 1975, mithin im 15. Lebensjahr des Beschwerdeführers, ein Steroidglaukom diagnostiziert worden ist und dass er nun an einem fortgeschrittenen Steroidglaukom mit total exkavierten Papillen beidseits, rechts fere absolutum sowie sekundärer Katarakt bei Status nach peripherer Iridektomie beidseits, sekundärer Katarakt bei Status nach ECCE und Implantation einer Hinterkammerlinse rechts am 15. Juni 1995, links am 15. November 1995 und bleibender Visusminderung rechts leidet. Dem Bericht des Dr. med. G.________ vom 20. November 1996 sodann kann entnommen werden, dass der Patient sozial blind ist und dass die Sehschärfe in den letzten Jahren nicht abgenommen hat, sondern gleich schlecht geblieben ist.
4.- Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf die ärztlichen Berichte ist vorliegend mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherungsfall mit Eintritt der Sehbehinderung in der Kindheit bzw. Jugendzeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, da die Invalidität bereits damals die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat und demzufolge die Versorgung mit den anbegehrten Hilfsmitteln für eine allfällige Erwerbstätigkeit objektiv indiziert gewesen wäre (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b). Damals war der Betroffene jedoch iranischer Staatsangehöriger, hatte Wohnsitz im Iran und war in der Schweiz nicht versichert, weshalb diesbezüglich eine Leistungspflicht entfällt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Erhalt des Schweizerbürgerrechts zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit um die Gewährung von Hilfsmitteln ersucht, vermag daran nichts zu ändern. Das Fehlen der Versicherungsklausel im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts schliesst nämlich eine Bezugsberechtigung für den in Frage stehenden Versicherungsfall ein für allemal aus (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 4 und 35 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründet die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sodann keinen neuen Versicherungsfall, werden doch die vorliegend streitigen Hilfsmittel nicht nur im Falle der Erwerbstätigkeit abgegeben, wie die Vorinstanz (Erw. 3d) richtig erkannt hat. Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich früherer Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers überflüssig, so dass es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde näher einzugehen. Der Leistungsanspruch ist demzufolge im Ergebnis zu Recht verneint worden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Juni 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: