Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 433/00 KI-generiert

Strabismus Insurance Coverage Dispute

Geschäftsnummer I 433/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a minor who suffers from a specific type of strabismus (concomitans convergens alternans). Following a request from the child's parents, the disability insurance sought to cover the costs for vision training and prescribed glasses, which was initially denied on the grounds that the condition did not meet the criteria for coverage as a congenital defect. The Social Security Court partially upheld the appeal against this decision, ordering a reevaluation of the claims for medical measures and aids. Subsequently, the Federal Office for Social Insurance challenged this ruling, arguing that the court's decision should be overturned and asserting no entitlement for the requested assistance based on existing legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 13 IVG, Art. 21 Abs. 1 Satz, Art. 12 IVG, Art. 5 Abs. 2 IVG, Art. 12 Abs. 1 IVG; Strabismus Insurance Coverage Dispute: Following a request from the child's parents, the disability insurance sought to cover the costs for vision training and prescribed glasses, which was initially denied on the grounds that the condition did not meet the criteria for coverage as a congenital defect. The Social Security Court partially upheld the appeal against this decision, ordering a reevaluation of the claims for medical measures and aids. Subsequently, the Federal Office for Social Insurance challenged this ruling, arguing that the court's decision should be overturned and asserting no entitlement for the requested assistance based on existing legal provisions.

Schlagwörter

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Versicherungsschutz Sehbehinderung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit behindertes Kind medizinische Gründe Invaliditätsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the decision is from the old system (OG), the relevant section for imposing court costs when no costs are levied is often present. Since no explicit cost article is cited in the dispositive (II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben), no cost provision is included based on the strict instruction to only include articles explicitly cited in the operative part.

Art. 12 Abs. 1 IVG

Cited to define the entitlement to medical measures aimed at professional integration.

Art. 12 IVG

The main article defining the criteria for medical measures relevant to professional reintegration, leading to the dismissal of the claim.

Art. 13 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning to confirm that minor birth defects do not generate a claim under Art. 12 IVG.

Art. 13 IVG

Cited in the reasoning to exclude coverage based on birth defect criteria.

Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG

Cited in the reasoning to exclude coverage for aids supplementary to medical measures.

Art. 5 Abs. 2 IVG

Cited in conjunction with Art. 12 IVG regarding the assessment of incapacity to work for non-employed minors.

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Volltext

[AZA 7]

I 433/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 6. August 2001

in Sachen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

S._______, 1996, Beschwerdegegnerin, vertreten durch R._______,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1996 geborene S._______ leidet u.a. an einem Strabismus concomitans convergens alternans. Am 19. März 1999 ersuchten die Eltern von S._______ die Invalidenversicherung um Übernahme der Kosten einer von der Versicherten benötigten Sehschulung und der ihr verordneten Brille. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens namentlich mit der Begründung ab, die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen massgebenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt, sodass eine Übernahme als medizinische Massnahme und als Hilfsmittel zu deren Ergänzung ausser Betracht falle (Verfügung vom 26. Mai 1999).

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess mit Entscheid vom 27. Juni 2000 die dagegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 26. Mai 1999 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf medizinische Massnahmen und Hilfsmittel neu befinde.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 27. Juni 2000 sei aufzuheben.

Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Versicherte hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen ( Art. 132 OG ).

2.- Streitig ist, ob die Invalidenversicherung für die wegen des Augenleidens (Strabismus concomitans convergens alternans) erforderliche Sehschulung und die Brille aufzukommen hat bzw. ob hiefür ergänzende Abklärungen notwendig sind. Dabei ist unbestritten, dass die Sehstörung die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 427 GgV-Anhang geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG (und Ziffer 7.01* HVI-Anhang) entfällt.

Zu prüfen ist lediglich, ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung gemäss Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG in Betracht fallen kann.

3.- a) Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird ( Art. 5 Abs. 2 IVG ).

b) Der Beschwerdegegnerin steht auf Grund dieser Bestimmungen kein Anspruch auf medizinische Massnahmen zu.

Denn nach der Rechtsprechung vermögen Geburtsgebrechen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begründen, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (ZAK 1984 S. 334 f., 1972 S. 678). Ist damit ein Anspruch der Versicherten gemäss Art. 12 IVG zu verneinen, so bedarf es der vom kantonalen Gericht im Zusammenhang mit dieser Bestimmung angeordneten ergänzenden Abklärungen nicht. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Zürich vom 27. Juni 2000 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons

Zürich zugestellt.

Luzern, 6. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: