Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 429/00 KI-generiert

In this case, a claimant born in 1965 requested an invalidity pension from the relevant authority, which was denied on April 13, 1999

Geschäftsnummer I 429/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a claimant born in 1965 requested an invalidity pension from the relevant authority, which was denied on April 13, 1999. The claimant appealed this decision, but the social security court upheld the denial on May 30, 2000. The claimant then escalated the issue by filing an administrative court appeal, seeking either a full or appropriate invalidity pension and requesting free legal representation for the highest court proceedings. The responding authority opposed the appeal, asserting the earlier decisions were justified based on substantial reasoning provided by the courts involved. The case ultimately involved a review of the administrative decisions regarding the claimant's eligibility for benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a OG, Art. 152 OG; In this case, a claimant born in 1965 requested an invalidity pension from the relevant authority, which was denied on April 13, 1999: 2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anwaltshonorar Wiederaufleben des Anspruchs Verwaltungskosten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36a OG
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 152 OG
3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ; BGE 125 II 275 Erw.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 125 II 275
152 OG ; BGE 125 II 275 Erw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0]

I 429/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Hostettler

Urteil vom 24. April 2001

in Sachen

M.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 13. April 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1965 geborenen M.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2000 ab.

M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze, bzw. eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; ferner ersucht er für das letztinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer mit der streitigen Verwaltungsverfügung vom 13. April 1999 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen worden ist. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich bereits das kantonale Gericht und nunmehr insbesondere noch die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlässlich auseinandergesetzt haben, nichts zu ändern. Es wird auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 17. August 2000 verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: