Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 428/00 KI-generiert

The case involves an individual who has suffered from multiple health issues since birth, which led to his receiving benefits from the disability insurance

Geschäftsnummer I 428/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has suffered from multiple health issues since birth, which led to his receiving benefits from the disability insurance. After requesting a disability pension due to his difficulties in holding a job, he was initially granted a quarter pension, which was later increased to a half pension following the recognition of a hardship situation. The individual challenged the decision, seeking a full pension based on claims of insufficient medical evaluations regarding his health status and possible additional disorders. The administrative court ultimately dismissed his appeal, and the individual sought further legal action for a re-evaluation of his pension based on comprehensive medical investigations to accurately assess his capabilities for work.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28bis Abs. 1 IVV, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 26 Abs. 1 IVV, Art. 159 Abs. 1 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; The case involves an individual who has suffered from multiple health issues since birth, which led to his receiving benefits from the disability insurance: 1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), den Härtefall ( Art. 28bis Abs. 1 IVV ) und die Bemessung der Invalidität von Versicherten ohne Ausbildung ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 IVV ; ZAK 1982 S. 495, 1978 S. 32, 1974 S. 548) zutreffend dargelegt.

Schlagwörter

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Rentenanspruch Invalidenversicherung Viertelsrente medizinische Neubeurteilung Versicherungsleistungsanspruch Wiedererwägung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 1 IVG
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art.
Art. 28bis Abs. 1 IVV
1 und 1bis IVG ), den Härtefall ( Art. 28bis Abs. 1 IVV ) und die Bemessung der Invalidität von Versicherten ohne Ausbildung ( Art.
Art. 28 Abs. 2 IVG
1 IVV ) und die Bemessung der Invalidität von Versicherten ohne Ausbildung ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
Art. 26 Abs. 1 IVV
2 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 IVV ; ZAK 1982 S.
Art. 159 Abs. 1 OG
3.- Über den Anspruch auf eine Parteientschädigung der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen zu entscheiden ( Art. 159 Abs. 1 OG ); eines besonderen Antrags der obsiegenden Partei bedarf es nicht ( BGE 118 V 140 Erw.
Art. 159 Abs. 2 OG
T.________ vertreten ist, steht deshalb eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren zu ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 195
Zu ergänzen bleibt, dass das Sozialversicherungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist; danach haben Verwaltungsträger und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ( BGE 125 V 195 Erw.
BGE 118 V 140
1 OG ); eines besonderen Antrags der obsiegenden Partei bedarf es nicht ( BGE 118 V 140 Erw.
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Volltext

[AZA 7]

I 428/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Urteil vom 21. Mai 2001

in Sachen

S.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. T.________,

gegen

IV-Stelle Glarus, Sandstrasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

A.- S.________ (geboren 1977) leidet seit Geburt an verschiedenen Gebrechen und bezog hiefür Leistungen der Invalidenversicherung, so unter anderem für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390, Cerebrale Bewegungsstörung (Bericht des Dr. med. M.________, Kinderarzt FMH, vom 10. Dezember 1984). Wegen Verdachts auf das Geburtsgebrechen Ziff. 387, Angeborene Epilepsie, überwies Dr. med.

M.________ S.________ an Dr. med. K.________, Elektroencephalogische Station, welcher ein EEG erstellte und seinerseits den Verdacht einer Narkolepsie äusserte (Bericht vom 5. Mai 1988). Dr. med. I.________, Kinder- und Jugendpsychiater FMH, diagnostizierte das Geburtsgebrechen Ziff. 404, Infantiles psychoorganisches Syndrom (POS; Bericht vom 23. Dezember 1992). Im August 1994 begann S.________ eine Lehre als Elektromonteur, welche er infolge Überforderung im Oktober 1996 abbrechen musste. Die IV-Stelle Glarus liess berufliche Massnahmen abklären. Mit Anmeldung vom 15. Oktober 1996 ersuchte S.________ um eine Invalidenrente. Gestützt auf Berichte des Berufsberaters der Invalidenversicherung vom 14. Januar und 5. September 1997, der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ vom 26. August 1997 und 17. April 1998 sowie der Frau PD Dr.

phil. R.________, Frau Dr. med. C.________ und des Dr. med.

B.________, Neurologische Klinik, Spital Y.________, vom 12. Dezember 1997 sprach die IV-Stelle S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 3. September 1998).

B.- S.________ erhob hiegegen Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente ab dem 12. Oktober 1996 zu gewähren, eventualiter sei die Rente unter Berücksichtigung eines Härtefalles neu zu berechnen. Mit der pendente lite erlassenen Verfügung vom 5. Oktober 1998 anerkannte die IV-Stelle einen Härtefall und sprach S.________ anstelle der Viertels- eine halbe Rente zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juni 2000 ab, soweit diese nicht durch die Verfügung vom 5. Oktober 1998 gegenstandslos geworden war.

C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und weitere medizinische Abklärungen sowie gestützt darauf die Neufestsetzung der Rente ab 1. Oktober 1996 beantragen.

IV-Stelle und Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), den Härtefall ( Art. 28bis Abs. 1 IVV ) und die Bemessung der Invalidität von Versicherten ohne Ausbildung ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 IVV ; ZAK 1982 S. 495, 1978 S. 32, 1974 S. 548) zutreffend dargelegt.

Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen bleibt, dass das Sozialversicherungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist; danach haben Verwaltungsträger und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ( BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.- Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

a) Der Beschwerdeführer beanstandet, sein gesundheitlicher Zustand und dementsprechend die ihm offen stehenden Arbeitsmöglichkeiten seien ungenügend abgeklärt worden. Er beantragt deshalb eine neurologisch-medizinische Abklärung (EEG, Schädel-MRI, Untersuchung im Schlaflabor), ob neben dem POS auch eine Narkolepsie, eine angeborene cerebrale Bewegungsstörung sowie allenfalls eine weitere neurologische Störung oder Krankheit besteht, und gestützt auf dieses Ergebnis eine Neufestsetzung seiner Invalidenrente ab

1. Oktober 1996.

b) IV-Stelle und Vorinstanz stellen sich hingegen auf den Standpunkt, anhand des Berichts von Dr. med. I.________ vom 23. Dezember 1992, der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung im Spital Y.________ vom 8. Dezember 1997 sowie der Ausführungen des Dr. med. Z.________, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, in den Berichten der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ sei der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Versicherte weist zu Recht darauf hin, dass bezüglich des diagnostizierten und zu Lasten der Invalidenversicherung auch behandelten Geburtsgebrechens Ziff. 390, Cerebrale Bewegungsstörungen, keine weiteren Abklärungen erfolgten, inwiefern dieses Leiden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung noch behindert. Zu beachten ist auch, dass die Beurteilung durch Dr. med. I.________ über fünf Jahre vor Verfügungserlass erfolgte. Insbesondere aber fällt auf, dass Dr. med. K.________ bereits 1988 den Verdacht einer Narkolepsie äusserte und die Untersuchung im Dezember 1997 in der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________ diesbezüglich keine Ergebnisse brachte, sondern vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese Frage mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht beantwortet werden könne und eine entsprechende Untersuchung in einem Schlaflabor notwendig sei; allgemein wurden zur weiteren Abklärung ein EEG, Schädel-MRI sowie allenfalls eine psychiatrische Beurteilung empfohlen (Bericht vom 12. Dezember 1997). Die IV-Stelle holte jedoch keine zusätzlichen Berichte oder Gutachten ein.

Wegen dieser ungeklärten medizinischen Fragen und der zum Teil nicht mehr aktuellen Berichte ist eine gründliche medizinische Abklärung notwendig, welche für eine zuverlässige Beurteilung der zumutbaren Tätigkeiten erforderlich ist. Da die Beschwerden des Versicherten verschiedener Art sind, ist die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter besonderer Berücksichtigung des neurologischen Aspekts angebracht.

3.- Über den Anspruch auf eine Parteientschädigung der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen zu entscheiden ( Art. 159 Abs. 1 OG ); eines besonderen Antrags der obsiegenden Partei bedarf es nicht ( BGE 118 V 140 Erw. 3).

Praxisgemäss wird die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung bezüglich Gerichtskosten und Parteientschädigung dem Obsiegen gleichgestellt (SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3 mit Hinweisen). Dem Versicherten, welcher durch lic. iur. T.________ vertreten ist, steht deshalb eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren zu ( Art. 159 Abs. 2 OG ). Indes gilt es den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vertreterin nicht selbstständige Anwältin ist und daher kein entsprechender Kanzleiaufwand abgegolten werden muss.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts

des Kantons Glarus vom 14. Juni 2000 und die

Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 5. Oktober 1998

aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen

wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung

im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu

verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle Glarus hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 21. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

i.V.

Die Gerichtsschreiberin: