Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 422/02 KI-generiert

The case involves a claimant, a Kosovo-Albanian born in 1949, who was granted disability benefits by the relevant social insurance office for a certain period due to a specified degree of disability

Geschäftsnummer I 422/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant, a Kosovo-Albanian born in 1949, who was granted disability benefits by the relevant social insurance office for a certain period due to a specified degree of disability. However, following appeals and adjustments by both a cantonal court and the Federal Tribunal, the claimant was required to repay benefits that had been received unlawfully after the end of the recognized eligibility period. The social insurance office demanded the repayment of a substantial amount, citing lack of good faith in the continued receipt of benefits despite knowing that a re-evaluation of entitlement had been initiated. The claimant contested this repayment requirement but was ultimately denied relief based on the court's findings regarding good faith and an understanding of the potential for overpayment.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG, Art. 79 AHVV, Art. 134 OG; The case involves a claimant, a Kosovo-Albanian born in 1949, who was granted disability benefits by the relevant social insurance office for a certain period due to a specified degree of disability: Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu erlassen ist. Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG ( BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1 b, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen halbe Rente Reformatio in peius Versicherungsleistungsbegehren Härtefallrente Rückerstattung von Arbeitslosengeldern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG ( BGE 122 V 223 Erw.
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 47 Abs. 1 AHVG
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen ( Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art.
Art. 49 IVG
1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG ; vgl.
Art. 79 AHVV
auch Art. 79 AHVV ) sowie die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des guten Glaubens des Leistungsbezügers entscheidenden Kriterien ( BGE 112 V 103 Erw.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 223
132 OG ( BGE 122 V 223 Erw.
BGE 112 V 103
79 AHVV ) sowie die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des guten Glaubens des Leistungsbezügers entscheidenden Kriterien ( BGE 112 V 103 Erw.
BGE 105 V 269
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 422/02

Urteil vom 25. November 2002

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer

Parteien

R.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 13. Mai 2002)

Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Anmeldung vom Februar 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1949 geborenen Kosovo-Albaner R.________ mit zwei Verfügungen vom 20. Februar 1998 für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 1997 eine ganze und ab 1. Juli 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % unter Annahme eines Härtefalles eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Androhung der Reformatio in peius mit Entscheid vom 15. März 1999 teilweise gut, verlängerte die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bis 30. September 1997, verneinte jedoch für die Zeit ab 1. Oktober 1997 einen Rentenanspruch. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2000 (I 225/99) den vorinstanzlichen Entscheid insofern ab, als die halbe Invalidenrente auf den 1. Mai 1999 hin aufgehoben wurde; im Übrigen wies es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (AHI-Praxis 2000 S. 303 ff.).

Mit Verfügung vom 4. April 2000 forderte die IV-Stelle des Kantons Solothurn die von R.________ in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. März 2000 unrechtmässig bezogenen IV-Leistungen im Betrag von Fr. 10'516.- zurück. Ein am 25. April 2000 gestelltes Gesuch um Erlass der Rückforderung wies sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 wegen fehlendem gutem Glauben beim Bezug der Rentenleistungen ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 13. Mai 2002 ab.

C. R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm die Rückerstattung ausbezahlter Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 10'516.- zu erlassen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu erlassen ist. Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG ( BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1 b, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen ( Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG ; vgl. auch Art. 79 AHVV ) sowie die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des guten Glaubens des Leistungsbezügers entscheidenden Kriterien ( BGE 112 V 103 Erw. 2, 110 V 180 Erw. 3c; vgl. ferner BGE 122 V 223 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf ist zu verweisen.

3. Im seinerzeitigen Rentenzusprechungsverfahren hatte das kantonale Gericht im Entscheid vom 15. März 1999 nach Androhung einer Reformatio in peius die ganze Invalidenrente auf den 30. September 1997 terminiert und einen Anspruch auf Rentenleistungen ab 1. Oktober 1997 verneint. Gestützt auf diesen Entscheid musste der Beschwerdeführer trotz eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit rechnen, dass er die ihm während des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht weiterhin ausgerichtete halbe Invalidenrente (samt Zusatzrenten) bei Abweisung seiner Beschwerde zurückerstatten muss. Unter diesen Umständen ist mit dem kantonalen Gericht der gute Glaube des Beschwerdeführers zu verneinen. Es verhält sich gleich wie in den Fällen, mit welchen ein Versicherter gegen den von der IV-Stelle in der Rentenaufhebungsverfügung angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgreich Beschwerde führt. Ein solcher Versicherter muss von vornherein mit einer Rückforderung rechnen und kann sich deshalb trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht auf seinen guten Glauben berufen (AHI-Praxis 2000, S. 184 Erw. 5; ZAK 1988 S. 520; BGE 105 V 269 Erw. 3). Nachdem ihm das kantonale Gericht nach Androhung einer Reformatio in peius ab 1. Oktober 1997 eine weitere Rentenberechtigung abgesprochen hatte, musste dem Beschwerdeführer beim weiteren Bezug der Invalidenleistungen während des Rechtsmittelverfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht klar sein, dass er bei negativem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens die Rentenleistungen zurückzuerstatten hat. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht den guten Glauben verneint. Daran ändern die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, soweit sie sich überhaupt mit der Frage des guten Glaubens und nicht mit der grossen Härte befassen.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse Baumeister, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. November 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: