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I 408/01 KI-generiert

Claimant v. Insurance Office: Invalidity Pension and Expert Medical Evidence Dispute

Geschäftsnummer I 408/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a rejection of a disability pension application from an individual born in 1949, which was initially denied by the regional disability insurance office. The individual appealed this decision to the social insurance court, which upheld the denial. Subsequently, the individual filed a further appeal to the Federal Tribunal, seeking a full disability pension. The key issue in the case centers around the applicant's medical condition, particularly concerning spinal issues, and whether they affect his ability to work. The court noted that the prior decision lacked sufficient medical support and directed the disability office to conduct further medical assessments to properly determine the applicant's disability status and potential pension eligibility.

Legislator-Regeste

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Art. 4 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Insurance Office: Invalidity Pension and Expert Medical Evidence Dispute: The individual appealed this decision to the social insurance court, which upheld the denial. Subsequently, the individual filed a further appeal to the Federal Tribunal, seeking a full disability pension. The key issue in the case centers around the applicant's medical condition, particularly concerning spinal issues, and whether they affect his ability to work. The court noted that the prior decision lacked sufficient medical support and directed the disability office to conduct further medical assessments to properly determine the applicant's disability status and potential pension eligibility.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung medizinische Beweismittel Zusatzversicherung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sachverständige Abklärung Administrativgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision likely covers the non-imposition of court costs, as referenced in point II of the operative part.

Art. 28 Abs. 1 IVG

This article pertains to the right to a disability pension and is part of the substantive law relevant to the case, the outcome of which relied on its interpretation.

Art. 4 IVG

This article concerns the definition of disability and was referenced by the lower court, whose decision was subject to review.

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Volltext

[AZA 7]

I 408/01 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 30. Oktober 2001

in Sachen

A.________, 1949, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügung vom 27. März 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch des 1949 geborenen A.________ ab.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde am 14. Mai 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; zugleich er sucht er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer hat die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nur im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte anwaltliche Vertretung gestellt. In der Folge verzichtete er darauf, weshalb sein Gesuch hinfällig ist.

2.- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität ( Art. 4 IVG ), den Rentenanspruch ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung zutreffend dargelegt.

3.- a) In Würdigung der ärztlichen und beruflichen Abklärungen folgerte die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung und unter Vermeidung von länger dauernden vorgeneigten Körperhaltungen voll zumutbar. Diese Annahme einer rentenausschliessenden körperlichen Leistungsfähigkeit seitens des Rückens beruht auf der Administrativexpertise des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, vom 10. Juli 1999. Dort wird unter Berücksichtigung der beiden wesentlichen Befunde an der Wirbelsäule - Status nach lumbo-radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts, bekannte Diskushernie L4/5 rechts (CT vom Januar 1997) einerseits, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Osteochondrose C5/6 rechts und anamnestisch medio-laterale Diskushernie C5/6 (MRI vom Mai 1997) anderseits - das oben erwähnte Leistungsvermögen für leichtere Arbeiten attestiert. In der gegen die Ablehnungsverfügung vom 27. März 2000 gerichteten Eingabe vom 25. April 2000 hatte die behandelnde Ärztin, Frau Dr. med. S.________, angegeben, beim Beschwerdeführer sei "mehrmals, das letzte Mal am 14. April 2000, mittels MRI eine paramediane bis mediolaterale, annähernd 3 mm tief in den Spinalkanal hineinragende Diskushernie C5/6 mit vollständiger Obliterierung des subarachnoidalen Raumes und engem Kontakt zur Vorderwurzel im Sinne einer leichten Beeinträchtigung der rechtsseitigen Spinalnerven" nachgewiesen worden.

b) Das kantonale Gericht geht im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon aus, die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Administrativgutachten vom 10. Juli 1999 habe die Rheumaklinik unter Berücksichtigung dieser Befunde abgegeben.

Diese Feststellung findet jedoch in den Akten, namentlich im Administrativgutachten selber, keine hinreichende Stütze. Dort werden zu diesem Punkt nur die Ergebnisse der früher (namentlich 1997) durchgeführten Untersuchungen wiedergegeben, und zwar diesbezüglich "eine mediolaterale Diskushernie C5/6 rechts ohne klinische oder im EMG nachweisbare Ausfallsymptomatik". "Konventionell-radiologisch" fände sich im Bereich C5/6 eine Osteochondrose mit höchstens minimaler Zunahme gegenüber Januar 1997, wobei "in früheren computertomographischen resp. MRI-Untersuchungen (...) eine medio-lateral rechts gelegene Diskushernie C5/6 beschrieben" worden sei, deren Bilder nicht vorlägen. Es gibt somit keine eigenständige, auf Grund selber durchgeführter Untersuchungen belegbare Feststellung der Administrativgutachter zum Ausmass des mit der Diskushernie C5/6 zusammenhängenden Befundes. Damit steht die von Frau Dr.

med. S.________ nur kurze Zeit nach Verfügungserlass auf Grund eines am 14. April 2000 durchgeführten MRI festgestellte "vollständige Obliterierung des subarachnoidalen Raumes und engem Kontakt zur Vorderwurzel" unwiderlegt im Raum.

Die Sache geht daher an die Verwaltung, damit sie anhand eines Ergänzungsgutachtens bei der Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie des Spitals X.________ abkläre, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in Anbetracht der hausärztlicherseits angegebenen Befunde arbeitsunfähig ist. Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärungen wird der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln sein.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

werden der Entscheid des Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich vom 14. Mai 2001 und die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. März 2000 aufgehoben und es wird die Sache an die

IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit

sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 30. Oktober 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: