Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 40/04 KI-generiert

Disability Pension Appeal: Limited Partial Pension Upheld Against Claim for Indefinite Benefits

Geschäftsnummer I 40/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1962, who has been suffering from chronic pain and depression following a traumatic injury to the left ankle in 1991 that led to multiple surgeries. After losing the ability to work post-injury, he received a full disability pension for a period but had subsequent applications for renewed pension benefits denied. In March 2001, he applied again, and in February 2003, the relevant authorities granted him a temporary half pension based on a disability degree of 47% for a defined period. However, the individual contested the decision, seeking an indefinite pension based on at least a 62% disability rating, and requested a supplementary psychiatric evaluation to support his claim. The lower court upheld the decision, asserting that the claimant could resume modified work without significant restrictions from August 2002 onward.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 82 Abs. 1 erster, Art. 66 al. 1 LTF; Disability Pension Appeal: Limited Partial Pension Upheld Against Claim for Indefinite Benefits: After losing the ability to work post-injury, he received a full disability pension for a period but had subsequent applications for renewed pension benefits denied. In March 2001, he applied again, and in February 2003, the relevant authorities granted him a temporary half pension based on a disability degree of 47% for a defined period. However, the individual contested the decision, seeking an indefinite pension based on at least a 62% disability rating, and requested a supplementary psychiatric evaluation to support his claim. The lower court upheld the decision, asserting that the claimant could resume modified work without significant restrictions from August 2002 onward.

Schlagwörter

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Invalidenrente Teilarbeitsfähigkeit finanzielle Notlage befristete Leistungen Teilklage Teilrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 V 165
Swiss Invalidity Insurance: Definition of Invalidity based on Mental Health Impairments
BGE 127 V 298
BGE 125 V 352
16 ATSG ) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw.
BGE 129 V 4
BGE 125 V 261
Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung (etwa BGE 125 V 261 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited because the dispositive orders that no court costs shall be levied.

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung

The court implicitly confirmed the existing temporary half-pension for the period before August 1, 2002, based on this provision, as it found no ground for a higher or permanent pension.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 40/04

Urteil vom 13. September 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

A.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 9. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene A.________ leidet u.a. an Schmerzen und beginnender Arthrose im linken Sprunggelenk nach einem am 2. September 1991 erlittenen Supinationstrauma (welches bis Ende 1992 wiederholte operative Eingriffe zur Folge hatte) sowie an einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik (Gutachten der MEDAS vom 6. März 2002). Der seit 1987 als Hilfsarbeiter bei der Gartenbaufirma H.________ angestellt gewesene Versicherte ging nach dem erwähnten Unfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Vom September 1992 bis Juni 1993 bezog er eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Neuanmeldungen vom November 1996 und Dezember 1997 führten jeweils zur rechtskräftigen Verneinung eines neuerlichen Rentenanspruchs (Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 20. Juni 1997 bzw. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. September 2000). Im März 2001 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Glarus sprach ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. März 2003, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 31. Juli 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % und unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls eine befristete halbe Invalidenrente zu.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 ab.

C. A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. Dezember 2000 eine unbefristete, auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 62 % basierende Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Verwaltung anzuweisen, eine ergänzende psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben.

IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der ab 1. Janaur 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG ), die geistigen Gesundheitsschäden ( BGE 102 V 165 ; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende Dezember 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG ) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

1.2 Zu präzisieren ist, dass, - entgegen der offenbar vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung - nicht integral die ab 1. Januar 2003 massgebenden Bestimmungen (namentlich das ATSG und die ATSV) Platz greifen. Art. 82 Abs. 1 erster Satz ATSG ist nicht anwendbar, weil keine "laufenden Leistungen" im Sinne des Gesetzes vorliegen. In Nachachtung der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, welche bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung beanspruchten ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1.2.1), ist bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der altrechtlichen Normenlage und nach diesem Zeitpunkt gemäss derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt Nebenerlassen) eingetreten ist (so genannt gesplittete Rechtsanwendung). Das fällt materiellrechtlich allerdings nicht ins Gewicht, weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (und die zugehörigen Nebenerlasse) hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung (etwa BGE 125 V 261 Erw. 4: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung) nach wie vor beachtlich bleibt (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3).

2. Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des MEDAS-Gutachtens vom 6. März 2002, zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdeführer die angestammte Schwerarbeit im Gartenbau behinderungsbedingt nicht mehr ausüben, hingegen einer körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit zum Lagewechsel auszuführenden Erwerbstätigkeit ab 1. August 2002 wieder uneingeschränkt ganztags nachgehen kann, während im vorhergehenden Zeitraum ab Dezember 1999 eine psychisch bedingte 40%ige Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bei Ausübung einer den Beschwerden im linken Fuss angepassten Tätigkeit bestand. Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts zu verweisen.

Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Während auf die bereits im angefochtenen Entscheid entkräfteten Rügen nicht näher eingegangen zu werden braucht, ist auch diejenige unbegründet, wonach die Angaben im psychiatrischen Konsiliarbericht zum MEDAS-Gutachten widersprüchlich seien. Soweit sich darin der Psychiater und Psychotherapeut Dr. K.________ dahingehend äussert, dass "die psychische Überlagerung (...) voraussichtlich in den nächsten 1-2 Jahren chronifizieren oder sogar schlimmer (werde), da die Rahmenbedingungen schwieriger" würden "(Überforderung der Ehefrau, Finanzen, Adoleszenz der Kinder)", ergibt sich (auch anhand der übrigen Ausführungen des konsiliarischen Gutachters) deutlich, dass die zitierte Einschätzung in erster Linie auf der Berücksichtigung psychosozialer und soziokultureller Umstände beruht (vgl. hiezu BGE 127 V Erw. 5a). Eine rentenrelevante psychische Störung von Krankheitswert kann jedenfalls für die Zeit ab Anfang August 2002 nicht mehr angenommen werden, hätte doch der Beschwerdeführer fortan nach der überzeugenden Stellungnahme Dr. K.________s bei Aufbietung allen guten Willens in einer der Fussläsion angepassten Erwerbstätigkeit "wieder ein 100 %-Pensum erfüllen" können. Aus dem Umstand, dass sich der Versicherte subjektiv die von den MEDAS-Ärzten vorgeschlagene stufenweise Steigerung des Arbeitspensums nicht zutraute und weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachging, kann er ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten, wie aus der Tatsache, dass das auf der Beurteilung von Spezialärzten verschiedener Fachrichtungen beruhende Gutachten vom 6. März 2002 vor Absolvierung des achtwöchigen Arbeitstrainings (vom 27. Mai bis 19. Juli 2002) im I.________ erstellt wurde. Sodann können den medizinischen Akten und denjenigen der Fachleute für die berufliche Eingliederung keine Hinweise für eine zwischenzeitlich eingetretene massgebende Verschlechterung der zuvor symptomlosen Diskushernie entnommen werden. Schliesslich wären von der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangten ergänzenden psychiatrischen Abklärung - wenigstens für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 24. März 2003 - keine relevante neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sie unterbleiben können.

3. Ist nach dem Gesagten für die Zeit ab 1. August 2002 von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit bei Verrichtung behinderungsangepasster Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist ab diesem Datum eine rentenbegründende Erwerbseinbusse ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) offenkundig ausgeschlossen. Was den davor liegenden Zeitraum ab 1. Dezember 2000 anbelangt, kann offen bleiben, ob der Invaliditätsgrad (wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht) 62 % oder (wie von Verwaltung und Vorinstanz festgesetzt) 47 % beträgt. Im Hinblick auf den allseits unbestrittenen wirtschaftlichen Härtefall steht dem Beschwerdeführer ohnehin eine (befristete) halbe Invalidenrente zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: