Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 397/01 KI-generiert

Claimant's Application for Invalidity Pension Rejected Based on Income Comparison Method

Geschäftsnummer I 397/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked as a chambermaid and also held a part-time job as a cleaner. After applying for a disability pension with the invalidity insurance, the local authorities collected employer reports and medical evaluations, ultimately denying the pension claim on the grounds that the individual was only briefly unable to work and could return to her previous job. This decision was upheld by the social insurance court, leading the individual to appeal for full disability benefits or, alternatively, a comprehensive medical assessment. The appeal process focused on the individual's disability level and whether sufficient medical evaluation had been conducted, particularly concerning physical and psychological health issues.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 36a OG, Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Claimant's Application for Invalidity Pension Rejected Based on Income Comparison Method: After applying for a disability pension with the invalidity insurance, the local authorities collected employer reports and medical evaluations, ultimately denying the pension claim on the grounds that the individual was only briefly unable to work and could return to her previous job. This decision was upheld by the social insurance court, leading the individual to appeal for full disability benefits or, alternatively, a comprehensive medical assessment. The appeal process focused on the individual's disability level and whether sufficient medical evaluation had been conducted, particularly concerning physical and psychological health issues.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einkommensvergleich Invaliditätsgrad formloser Entscheid Ärztliche Untersuchung hinreichendes Einkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 366
Aus dieser telefonischen Auskunft kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn sie betrifft einen Zeitpunkt nach dem praxisgemäss ( BGE 121 V 366 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV

Cited as the rule for a new application if there is a material change in the degree of disability, even though the current appeal was dismissed.

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Volltext

[AZA 0]

I 397/01 Gb

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 17. Dezember 2001

in Sachen

P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

P.________, geboren 1949, arbeitete ab April 1992 als Zimmermädchen im Hotel X.________ und von Januar 1995 bis Dezember 1998 abends im Nebenerwerb als Raumpflegerin für die Firma Z.________ AG. Nachdem sie sich am 11. April 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte, holte die IV-Stelle des Kantons Zürich Arbeitgeberauskünfte sowie je einen Arztbericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.________ vom 18. April 2000 und des Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Juni 2000 (inkl. medizinische Vorakten) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2000 den Rentenanspruch der P.________ ab, da sie nur kurze Zeit arbeitsunfähig gewesen sei und ihre angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, womit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielbar sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Mai 2001 ab.

P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei eine polydisziplinäre Untersuchung durchzuführen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig ist in vorliegender Sache der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und in diesem Rahmen insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit.

a) Das kantonale Gericht hat auf den Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.________ abgestellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich angenommen; im Übrigen seien die medizinischen Abklärungen genügend. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, was insbesondere auch für ihr psychisches Leiden gelte.

b) Die körperliche Seite der geklagten Beschwerden ist umfassend abgeklärt worden, wobei sich eine vollständige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich ergeben hat; diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist in der Folge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht als Zimmermädchen vollständig arbeitsfähig ist.

c) Auch der psychische Aspekt der geklagten Leiden ist in vorliegender Sache berücksichtigt worden, indem die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.________ am 3. Januar 2000 eine psychotherapeutische Behandlung zwecks autogenem Training, Muskelrelaxation und Schmerzbewältigungsprogramm empfohlen hatte. Die Versicherte bringt nun vor, sie sei jetzt - anderthalb Jahre nach der soeben erwähnten Empfehlung - in psychiatrischer Behandlung; der Psychiater Dr. med. A.________ habe ihrem Rechtsvertreter telefonisch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % attestiert. Aus dieser telefonischen Auskunft kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn sie betrifft einen Zeitpunkt nach dem praxisgemäss ( BGE 121 V 366 Erw. 1b) massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im September 2000. Der Versicherten bleibt es jedoch unbenommen, sich neu anzumelden, wobei gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden muss.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Hotela, Montreux, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 17. Dezember 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: