Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 392/00 KI-generiert

Postal Employee Pensioner v. Invalidity Insurance: Re-training Entitlement After Further Education

Geschäftsnummer I 392/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after completing a vocational education and eventually working as a postal employee, experienced significant health issues leading to his early retirement. Despite being granted a full disability pension, the relevant authority denied his request for vocational rehabilitation measures. Following an unsuccessful appeal to a local commission, the individual sought further administrative judicial review, arguing for the provision of appropriate retraining support based on his demonstrated willingness to integrate back into the workforce and conflicting assessments of his psychological capabilities. The court found that an updated psychiatric evaluation was necessary to fairly assess the individual's potential for rehabilitation and the corresponding entitlement to support measures.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG, Art. 6 Abs. 1 und 3 IVV; Postal Employee Pensioner v. Invalidity Insurance: Re-training Entitlement After Further Education: Despite being granted a full disability pension, the relevant authority denied his request for vocational rehabilitation measures. Following an unsuccessful appeal to a local commission, the individual sought further administrative judicial review, arguing for the provision of appropriate retraining support based on his demonstrated willingness to integrate back into the workforce and conflicting assessments of his psychological capabilities. The court found that an updated psychiatric evaluation was necessary to fairly assess the individual's potential for rehabilitation and the corresponding entitlement to support measures.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrische Störungen Feststellung der Erwerbsfähigkeit Wiedereinschulung nachdienstliche Gesundheitsschädigung Leistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the principle of reimbursement of party costs (as ordered in III) follows established procedural rules, but since the request explicitly asks for provisions *actually used in its final orders* and only II and III mention costs, I will focus strictly on II and III.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly via the ordering of costs/damages in section III, but since the dispositive only mentions 'Parteientschädigung' and orders II and III are about costs, I will include the cost provisions that structure those orders.

Art. 93 BGG

This provision is usually cited in admissibility sections, but based on the context of the original decision which cites provisions concerning the legal basis for the claim (IVG/IVV) in the reasoning (Erwägung 1), and orders I, II, III (which relate to outcome and costs), I will list the provisions that explicitly structure the outcome, which are derived from the procedural context leading to the remittal.

Art. 17 Abs. 1 IVG

Substantive legal basis concerning vocational rehabilitation measures, although the decision focuses on remitting the case for re-evaluation regarding the entitlement to these measures.

Art. 6 Abs. 1 und 3 IVV

Substantive legal basis concerning vocational rehabilitation measures, although the decision focuses on remitting the case for re-evaluation regarding the entitlement to these measures.

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Volltext

[AZA 7]

I 392/00 Gb

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin

Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 5. November 2001

in Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Thomas F. Kleyling, St. Gallerring 49, 4055 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

A.- Nachdem der 1968 geborene A.________ von 1985 bis 1989 eine vierjährige Berufsausbildung zum Spengler/Sanitärinstallateur absolviert (ohne Lehrabschluss) und anschliessend als nebenamtlicher Securitas-Wächter gearbeitet hatte, trat er im Oktober 1990 in den Dienst der damaligen PTT ein, wo er nach dem Bestehen der einjährigen Betriebslehre als uniformierter Postbeamter angestellt war. Wegen eines Rückenleidens (Diskusprotrusion bis -Herniation L5/S1, Chondrose und Bulging L4/5: Arztbericht des Chirurgen Dr. B.________ vom 10. November 1995) konnte er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben und wurde in der Folge auf Ende Dezember 1995 vorzeitig pensioniert. Im Oktober 1995 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach dem Versicherten - insbesondere gestützt auf ein Gutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. C.________ vom 8. Februar 1997 - mit Verfügung vom 12. September 1997 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 1996 zu. Hingegen verneinte die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 27. April 1999 "einstweilen" einen Anspruch von A.________ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

B.- Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, wies die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2000 ab.

C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung geeigneter Umschulungsmassnahmen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ( Art. 17 Abs. 1 IVG ; Art. 6 Abs. 1 und 3 IVV ) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Durchführung von Umschulungsmassnahmen nicht zwingend ausschliesst ( BGE 122 V 77 ).

2.- a) Verwaltung und Vorinstanz sprechen dem Beschwerdeführer gestützt auf das bereits erwähnte psychiatrische Gutachten Dr. C.________ vom 8. Februar 1997 krankheitsbedingt jegliche Eingliederungsfähigkeit für eine Erwerbstätigkeit mit Kontakt zu Mitarbeitern oder Kunden ab. Tatsächlich gelangte der genannte Facharzt in seiner zuhanden der IV-Stelle verfassten Expertise u.a. zum Schluss, dass es dem Versicherten zufolge einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoider Fehlverarbeitung, unrealistischer Selbstüberschätzung und massiven Projektionstendenzen nicht mehr möglich sei, sich "als Arbeitnehmer in einem üblichen Betrieb ... mit Hierarchien, Teamarbeit und Kundenkontakten" zu integrieren; dem Beschwerdeführer seien lediglich Hilfsarbeiten an eigens für ihn geschaffenen Nischenarbeitsplätzen zumutbar, an denen er möglichst auf sich selbst gestellt alleine arbeiten könnte.

b) Es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass Dr.

C.________ die Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer bereits am 2. und 4. Dezember 1996 geführt und sein Gutachten am 8. Februar 1997 erstellt hatte, mithin über zwei Jahre vor dem hier massgebenden Verfügungszeitpunkt (27. April 1999). Dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass der Versicherte in den Jahren von 1996 bis 1999 zunächst am Institut D.________ das Handelsdiplom erwarb und in der Folge an der Schule E.________ bzw. an der Schule F.________ die Ausbildung zum Technischen Kaufmann sowie den Lehrgang zum Personalfachmann absolvierte. Diese beindruckenden, auf eigene Kosten unternommenen Anstrengungen zur beruflichen Weiterausbildung belegen - entgegen der offenbar von der IV-Stelle und der Rekurskommission vertretenen Auffassung - nicht nur den ausgeprägten Eingliederungswillen des Beschwerdeführers.

Vielmehr ist ihnen auch im Hinblick auf die objektive Eingliederungsfähigkeit Bedeutung beizumessen. Denn obwohl in einer Schul- und Ausbildungssituation in manchen Belangen andere Anforderungen gestellt werden als im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, ist nicht zu verkennen, dass der Versicherte bis zum Erlass der ablehnenden Verwaltungsverfügung unter Beweis gestellt hat, dass er sich, soweit dies erforderlich ist, in einen Klassenverband integrieren und den Lehrpersonen unterordnen kann. Aus den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Stellungnahmen des behandelnden Chirurgen Dr. B.________ vom 27. Juni 2000 sowie des Allgemeinpraktikers Dr. G.________ vom 26. Juni 2000 geht überdies hervor, dass diese beiden Ärzte dem (im Verfügungszeitpunkt erst 31-jährigen) Beschwerdeführer eine erfolgreiche Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durchaus zutrauen. Sie setzen sich jedoch mit den Schlussfolgerungen des fachärztlichen Gutachtens von Dr. C.________ in keiner Weise auseinander. Auf jeden Fall kann die hier relevante Frage, ob der psychische Gesundheitszustand eine eingliederungswirksame Umschulung überhaupt zulässt, anhand der gegebenen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden.

Unter diesen Umständen erweist sich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als unumgänglich. Diese wird auf der Grundlage einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten und dessen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen erneut zu prüfen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission

für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen,

Basel, vom 10. Februar 2000 und die Verfügung vom 27. April 1999 aufgehoben, und es wird die Sache an

die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen, damit diese,

nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über

den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, der Eidgenössischen Ausgleichskasse

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: