Disability Pension Recipient v. Insurance Authority: Benefit Termination Date Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for an extension of an invalidity pension granted to an individual, whose initial claim was rejected due to a lack of invalidity. After appealing, a provisional pension was awarded for a specified period. Following a new medical examination and subsequent reports indicating potential ongoing health issues affecting employability, the individual sought to have the pension continue beyond the initially set deadline. The involved authorities agreed that further medical documentation was necessary to assess the situation accurately, prompting the legal proceedings to challenge the termination of the pension. The matter centers on whether the initial determination to limit the pension's duration was justified, given the updated medical evidence suggesting continued invalidity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 88a Abs. 1 IVV, Art. 88a IVV, Art. 64 BGG, Art. 4, 28 Abs. 1 und 1ter, 29 IVG; Disability Pension Recipient v. Insurance Authority: Benefit Termination Date Appeal: After appealing, a provisional pension was awarded for a specified period. Following a new medical examination and subsequent reports indicating potential ongoing health issues affecting employability, the individual sought to have the pension continue beyond the initially set deadline. The involved authorities agreed that further medical documentation was necessary to assess the situation accurately, prompting the legal proceedings to challenge the termination of the pension. The matter centers on whether the initial determination to limit the pension's duration was justified, given the updated medical evidence suggesting continued invalidity.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited, the concept of covering costs (no court fees levied) implies procedural provisions related to costs.
These provisions concerning disability insurance law were cited in the reasoning section (Erwägung 1) as the applicable legal framework reviewed by the lower instance.
This provision was cited in the reasoning section (Erwägung 2a) regarding the initial decision to limit the duration of the disability pension, which is the core of the dispute.
Volltext
[AZA 7]
I 38/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 5. März 2001
in Sachen
Z.________, 1963, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies ein Rentengesuch des 1963 geborenen Z.________ mangels Invalidität ab (Verfügung vom 20. März 1998).
In teilweiser Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde sprach die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen dem Versicherten eine ganze ordentliche einfache Invalidenrente zu, befristet für die Zeit vom 1. September 1995 bis zum 30. September 1998 (Entscheid vom 15. Dezember 1999).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z.________, dass ihm über den 30. September 1998 hinaus weiterhin eine Invalidenrente auszurichten sei. Im Weiteren wird um Sistierung des Verfahrens ersucht bis zum Vorliegen der Erkenntnisse einer neuen medizinischen Untersuchung, die im Frühjahr 2000 stattfinde.
Die IV-Stelle schliesst auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der neuen medizinischen Unterlagen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
Nachdem Z.________ einen medizinischen Bericht eingereicht hatte, erhielt die IV-Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme.
Diese beantragt nunmehr Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Sache an sie zu neuer Entscheidung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Rekurskommission hat die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften ( Art. 4, 28 Abs. 1 und 1ter, 29 IVG sowie Art. 88a Abs. 1 IVV ) und die anwendbaren Staatsvertragsbestimmungen (Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit) über die Entstehung und die Beendigung des Anspruchs deutscher Staatsangehöriger auf eine Invalidenrente sowie die Rechtsprechung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zutreffend dargestellt. Auf diese Erwägungen ist zu verweisen.
2.- Streitig ist einzig, ob die mit Wirkung ab 1. September 1995 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht auf den 30. September 1998 befristet wurde.
a) Die Vorinstanz geht unter Würdigung der verschiedenen ärztlichen Berichte und Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Juni 1998 in der Lage gewesen sei, der Tätigkeit als Krankenpfleger wieder fast vollschichtig nachzugehen, sodass gestützt auf Art. 88a IVV die Invalidenrente auf den 30. September 1998 zu befristen sei.
b) Das Fachkrankenhaus Nordfriesland gGmbH, Bredstedt, erstattete am 31. Januar 2000 ein Gutachten. Darin wird die Diagnose einer multiplen Chemical Sensitivity mit Schwergewicht Chronic Fatigue gestellt. Bezüglich der Auswirkungen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung wird ausgeführt, dass der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gegenwärtig insbesondere das Beschwerdebild im Sinne eines Chronic-fatigue-Syndroms sowie die ausgeprägten Intoleranz-Reaktionen auf volatile organische Chemikalien entgegenstünden. Die vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen könnten nur mittel- bis langfristig zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes und zur Erlangung ausreichender beruflicher Belastbarkeit führen.
In Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage und der Angaben der deutschen Ärzte ist fraglich, ob in der Zeit nach dem 30. September 1998 nicht doch weiterhin eine rentenbegründende Invalidität bestanden hat. Bei der aktuellen Aktenlage bestehen Anhaltspunkte für eine weitere durch medizinische Gründe bedingte Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit nach dem 30. September 1998, wovon auch die IV-Stelle ausgeht. Wie diese gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes in der Vernehmlassung zutreffend darlegte, drängt sich der Beizug weiterer medizinischer Akten auf.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen vom 15. Dezember 1999, soweit er den Rentenanspruch
befristet, aufgehoben und die Sache an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Rentenanspruch nach dem 30. September
1998 neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnende Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 5. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: