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I 378/99 KI-generiert

Claimant v. Federal Insurance Court (Invalidity Pension Denial)

Geschäftsnummer I 378/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual born in 1943 who applied for disability benefits from the invalidity insurance on the basis of rheumatic complaints. After a thorough examination of her medical and vocational circumstances, the relevant authority denied her claim for a pension. The individual contested this decision, but the social security court upheld the denial. The applicant then escalated the matter to a higher court, seeking to overturn the previous ruling and receive the pension, along with compensation for legal costs incurred during the process. The defendant authority opposed this appeal, while a federal social insurance office chose not to comment.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 36a OG, Art. 152 Abs. 1 OG; Claimant v. Federal Insurance Court (Invalidity Pension Denial): After a thorough examination of her medical and vocational circumstances, the relevant authority denied her claim for a pension. The individual contested this decision, but the social security court upheld the denial. The applicant then escalated the matter to a higher court, seeking to overturn the previous ruling and receive the pension, along with compensation for legal costs incurred during the process. The defendant authority opposed this appeal, while a federal social insurance office chose not to comment.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung Invalideneinkommen Versicherungsleistungsbegehren Verlust des Arbeitsplatzes Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 1 IVG
Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs.
Art. 28 Abs. 2 IVG
Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), zur rich-
Art. 36a OG
lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
Art. 152 Abs. 1 OG
dung ist bei dieser Prozesslage nicht möglich ( Art. 152

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 160
terlichen Beweiswürdigung von Arztberichten ( BGE 122 V 160
BGE 125 V 352
1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff.
BGE 115 V 134
schätzung ( BGE 115 V 134 Erw.
BGE 125 V 354
reich des Unfallversicherungsrechts siehe BGE 125 V 354
BGE 102 V 165
Swiss Invalidity Insurance: Definition of Invalidity based on Mental Health Impairments
BGE 124 V 323
schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323 Erw.
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Volltext

I 378/99 Ca

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 22. März 2000

in Sachen

G.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Die 1943 geborene G.________ meldete sich am 27. Fe-

bruar 1996 unter Hinweis auf rheumatische Beschwerden bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Ab-

klärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht ver-

neinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom

12. Februar 1997 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi-

cherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Mai

1999 ab.

G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen

mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei

aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzusprechen; eventuell

sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz,

eventuell an die Verwaltung zurückzuweisen. Weiter wird

beantragt, die Vorinstanz habe die Kosten des Gutachtens

des Dr. med. R.________ im Rahmen der unentgeltlichen Ver-

beiständung zu entschädigen. Auch wird um Gewährung der un-

entgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-

scheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und

Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1

IVG ), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-

spruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des

Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), zur rich-

terlichen Beweiswürdigung von Arztberichten ( BGE 122 V 160

Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) und zur Be-

deutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts-

schätzung ( BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V

158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

ihre bisherige Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin nicht

mehr ausüben kann. In einlässlicher und sorgfältiger Würdi-

gung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutach-

tens der Medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ vom

9. Oktober 1996, beinhaltend den Konsiliarbericht des

Dr. med. T.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 2. September 1996, sowie unter Berücksichtigung des von

der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren ins Recht

gelegten Berichtes des Dr. med. R.________, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 8. Mai 1997, zog das kantonale Ge-

richt mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wer-

den kann, den Schluss, eine leichtere Tätigkeit in abwechs-

lungsreicher Körperhaltung sei ihr hingegen uneingeschränkt

zumutbar. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist

unbehelflich.

Das Privatgutachten des Dr. med. R.________ ist - wie

die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - in keiner Weise

geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der einleuchtenden und

nachvollziehbaren Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht im Gutachten der Schweizerischen

Pflegerinnenschule aufkommen zu lassen (zum Rang eines Pri-

vatgutachtens und zur Prüfungspflicht des Gerichts im Be-

reich des Unfallversicherungsrechts siehe BGE 125 V 354

Erw. 3c, was nach dem nicht veröffentlichten Urteil V. vom

24. Januar 2000, I 128/98, auch gilt, wenn mit einem Pri-

vatgutachten Einwendungen gegen eine von einer IV-Stelle im

Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Expertise erho-

ben werden), vermag er doch nicht zu erklären, warum die

Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer psychischen Verfassung,

nicht mehr die Kraft aufbringen könnte, einer vollen Er-

werbsarbeit nachzugehen, wie es die Rechtsprechung zum in-

validisierenden geistigen Gesundheitsschaden verlangt (BGE

102 V 165 f.).

3.- In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz anhand

eines Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden In-

validitätsgrad von weniger als 10 % festgestellt. Der wie-

derum überzeugenden Begründung, auf die verwiesen werden

kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts

beizufügen. Selbst wenn im Übrigen angenommen würde, die

Beschwerdeführerin sei auch bei leichten Hilfsarbeitertä-

tigkeiten behindert (wofür sich in den Akten keine Anhalts-

punkte finden), im Vergleich zu voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen lohnmässig be-

nachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurch-

schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323 Erw.

3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom herangezogenen Tabellen-

lohn (Fr. 43'056.-) ein Abzug von höchstens 25 % vorgenom-

men werden könnte, ergäbe sich ein Betrag von Fr. 32'292.-.

Aus dem Vergleich mit dem unbestrittenen hypothetischen

Einkommen ohne Invalidität (Fr. 43'030.-) würde mit einer

Erwerbseinbusse von rund 25 % ein Invaliditätsgrad resul-

tieren, der ebenfalls zu keiner Rente berechtigt.

4.- Der angefochtene Entscheid ist sodann auch in Be-

zug auf die Abweisung des Begehrens um Vergütung der Kosten

des Privatgutachtens von Dr. med. R.________ nicht zu bean-

standen, ist doch eine solche nach der Rechtsprechung an

die Voraussetzung des Obsiegens gebunden. Das Privatgutach-

ten war zur Klärung der medizinischen Sachlage zudem nicht

erforderlich (vgl. BGE 115 V 62 ).

5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-

lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a

OG erledigt. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-

dung ist bei dieser Prozesslage nicht möglich ( Art. 152

Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-

wiesen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-

cherung zugestellt.

Luzern, 22. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: