Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 373/00 KI-generiert

Claimant v. Cantonal IV Office (Invalidity Benefits Status)

Geschäftsnummer I 373/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who has been suffering from Type I diabetes since the age of 20 and has primarily worked as a housewife since her marriage in 1978, only briefly engaging in employment in 1982. Due to worsening health issues, she applied for disability insurance benefits in 1998. The local disability insurance office evaluated her situation, including past medical reports and assessments of her ability to manage household tasks. However, her application was denied in November 1999, and an appeal to the Cantonal Administrative Court was also unsuccessful in April 2000. Subsequently, she appealed to the Federal Court, seeking a reevaluation of her disability degree and the provision of corresponding benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 27bis Abs. 1 IVV, Art. 110 V. BV, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Claimant v. Cantonal IV Office (Invalidity Benefits Status): Due to worsening health issues, she applied for disability insurance benefits in 1998. The local disability insurance office evaluated her situation, including past medical reports and assessments of her ability to manage household tasks. However, her application was denied in November 1999, and an appeal to the Cantonal Administrative Court was also unsuccessful in April 2000. Subsequently, she appealed to the Federal Court, seeking a reevaluation of her disability degree and the provision of corresponding benefits.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Invalidenversicherungsleistungen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Krankenversicherung Einkommensfestsetzung Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 136
BGE 104 V 148
Invalidity Pension Revision Based on Remarriage and Mixed Assessment Method
BGE 125 V 150
Richtig sind auch die Erwägungen zur Frage, nach welchen Kriterien sich beurteilt, ob Versicherte als (Teil-)Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen sind ( BGE 125 V 150 Erw.
BGE 121 V 47
Gemäss einem allgemeinen Beweisgrundsatz, dessen Anwendung sich entgegen der Ansicht der Versicherten nicht auf einzelne Fragestellungen beschränkt, ist "Aussagen der ersten Stunde" der versicherten Person im Zweifelsfall grössere Bedeutung beizumessen ( BGE 121 V 47 Erw.
BGE 110 V 53
BGE 110 V 53 ), weshalb der kantonale Gerichtsentscheid zu bestätigen ist.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 110 V. BV

Cited in the reasoning as the basis for confirming the cantonal court decision, although the final order does not explicitly cite it as the ground for dismissal.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are levied, as stated in order II.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning as the basis for calculating the degree of disability using the income comparison method for gainfully employed persons, although the final order only confirms the lower court's decision based on the established facts.

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

Cited in the reasoning as the basis for the entitlement to a disability pension, although the final order only confirms the lower court's decision based on the established facts.

Art. 4 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning as the basis for the definition of disability, although the final order only confirms the lower court's decision based on the established facts.

Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV

Cited in the reasoning as the basis for calculating the degree of disability using the specific method for non-gainfully employed persons (housewives), although the final order only confirms the lower court's decision based on the established facts.

Art. 27bis Abs. 1 IVV

Cited in the reasoning as the basis for calculating the degree of disability using the mixed method for partially gainfully employed persons, although the final order only confirms the lower court's decision based on the established facts.

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Volltext

[AZA 7]

I 373/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Berger

Urteil vom 5. Dezember 2001

in Sachen

S.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

A.- Die 1948 geborene S.________ leidet seit ihrem

20. Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ I. Abgesehen von einer kurzzeitigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1982 war sie seit ihrer Heirat (13. Januar 1978) ausschliesslich als Hausfrau tätig.

Auf Grund zunehmender Gesundheitsbeschwerden meldete sich S.________ am 24. Februar 1998 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden zog unter anderem die Berichte des Spitals Y.________ vom 4. Dezember 1997 und 27. Januar 1999 sowie des Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 1. April 1998 bei. Zudem veranlasste sie eine Abklärung der gesundheitlichen Behinderung im Bereich der Haushaltsführung (Haushaltsabklärungsbericht vom 19. Juni 1999). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 26. November 1999).

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 6. April 2000).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 6. April 2000 und der Verfügung vom 26. November 1999 sei die IV-Stelle zu beauftragen, den Invaliditätsgrad neu zu bestimmen und entsprechende Leistungen auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode ( Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV ; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1982 S. 500 Erw. 1) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode ( Art. 27bis Abs. 1 IVV ; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; vgl. auch BGE 104 V 148 und ZAK 1984 S. 137 Erw. 3a) zutreffend dargelegt.

Richtig sind auch die Erwägungen zur Frage, nach welchen Kriterien sich beurteilt, ob Versicherte als (Teil-)Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen sind ( BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist ( BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).

2.- a) Gegenüber dem Regionalen Abklärungsdienst der Invalidenversicherung hat die Beschwerdeführerin am 19. Juni 1999 angegeben, sie wäre auch ohne Gesundheitsbeschwerden als Hausfrau tätig. Erst in der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 9. November 1999 brachte der Rechtsvertreter der Versicherten erstmals vor, diese würde einer mindestens 50 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie gesund wäre.

Zur Begründung führte er aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin erziele keinen grossen Lohn.

Die Vorinstanz hat die Angaben der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle vom 19. Juni 1999 als massgeblich qualifiziert und in Würdigung der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie der eherechtlichen Gesichtspunkte festgestellt, es sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine ganztägige oder zeitweilige Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Demzufolge bestätigte sie die von der IV-Stelle nach der spezifischen Methode vorgenommene Invaliditätsbemessung und die gestützt darauf erfolgte Ablehnung des Leistungsbegehrens.

b) Die letztinstanzlich erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem zutreffenden Ergebnis nichts zu ändern. Gemäss einem allgemeinen Beweisgrundsatz, dessen Anwendung sich entgegen der Ansicht der Versicherten nicht auf einzelne Fragestellungen beschränkt, ist "Aussagen der ersten Stunde" der versicherten Person im Zweifelsfall grössere Bedeutung beizumessen ( BGE 121 V 47 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 184; vgl. auch Anna-Katharina Pantli/Ueli Kieser/Volker Pribnow, Die "Aussage der ersten Stunde" im Schadensausgleichsrecht - und die Mangelhaftigkeit ihrer Aufzeichnung, in: AJP 2000 S. 1195 ff.).

Auf Grund der gesamten Umstände lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht auf die Aussage der Versicherten gegenüber dem Regionalen Abklärungsdienst der Invalidenversicherung vom 19. Juni 1999 abgestellt hat.

Anhaltspunkte für die Richtigkeit der später vorgebrachten gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Da nicht geltend gemacht wird, die Einkommensverhältnisse des Ehemannes hätten sich in der massgebenden Zeit ( BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen) verschlechtert, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Versicherte bei guter Gesundheit dennoch die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit hätte in Betracht ziehen sollen, nachdem sie vor der Verschlimmerung ihrer Leiden während der 20-jährigen Ehedauer (mit einer kurzzeitigen Ausnahme im Jahr 1982) keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen war und auch keine Anstrengungen unternommen hatte, eine Arbeitsstelle zu suchen. Schliesslich lässt sich der Verwaltung im Rahmen der Abklärung der Statusfrage schon deshalb keine Verletzung der Informationspflicht vorwerfen, weil sie nach dem Gesagten davon ausgehen konnte und musste, die Versicherte habe die Frage des Abklärungsdienstes, ob heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, richtig verstanden und wahrheitsgemäss beantwortet.

3.- Sämtliche weiteren Gesichtspunkte der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Ablehnung des Anspruches auf Invalidenrente geben weder auf Grund der Parteivorbringen noch der Akten zu Weiterungen Anlass (vgl. BGE 110 V 53 ), weshalb der kantonale Gerichtsentscheid zu bestätigen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 5. Dezember 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: