Federal Insurance Court Ruling on Retroactive Medical Treatment for Congenital Psycho-Organic Syndrome
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for medical measures for a child diagnosed with a congenital Psychoorganic Syndrome (POS), whose parents sought coverage from the Swiss disability insurance following a denial from the responsible IV office. The denial was based on the argument that treatment had not commenced before the child reached the age of nine. The parents successfully appealed this decision in a lower court, which mandated the IV office to cover the necessary treatments. Subsequently, the IV office contested the ruling in a higher court, leading to a examination of whether the requirement for timely treatment initiation had been met, considering the medical consultations that occurred before the child's ninth birthday. The issue centered on whether preliminary consultations and parental counseling constituted the necessary treatment initiation as stipulated under existing legal precedents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13 Abs. 1 IVG, Art. 1 Abs. 2 GgV, Art. 66 Abs. 1 LTF; Federal Insurance Court Ruling on Retroactive Medical Treatment for Congenital Psycho-Organic Syndrome: The denial was based on the argument that treatment had not commenced before the child reached the age of nine. The parents successfully appealed this decision in a lower court, which mandated the IV office to cover the necessary treatments. Subsequently, the IV office contested the ruling in a higher court, leading to a examination of whether the requirement for timely treatment initiation had been met, considering the medical consultations that occurred before the child's ninth birthday. The issue centered on whether preliminary consultations and parental counseling constituted the necessary treatment initiation as stipulated under existing legal precedents.
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KI-generiertCiting costs rules, although the specific article number seems incorrect for the document's timeline (it refers to the LTF), the principle of no court costs is applied in point II.
Mentioned in the reasoning as the legal basis concerning the treatment of birth defects for minors, which is the core subject matter assessed.
Volltext
{T 0/2}
I 37/01 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 7. September 2001
in Sachen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwer-
deführerin,
gegen
F.________, 1991, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre
Eltern,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle
Schwyz ein Gesuch um medizinische Massnahmen für die am
15. Juni 1991 geborene F.________ zur Behandlung eines
kongenitalen Psychoorganischen Syndroms (POS) ab, weil mit
der Behandlung nicht vor Vollendung des 9. Altersjahres
begonnen worden sei.
Die von den Eltern von F.________ dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 gut. Es verpflichtete
die IV-Stelle, die medizinischen Massnahmen zur Behandlung
des erwähnten Geburtsgebrechens zu übernehmen.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die Eltern
von F.________ und die als Mitinteressierte beigeladene
Krankenkasse KPT, Krankenversicherung von F.________,
schliessen auf Abweisung, das Bundesamt für Sozialversiche-
rung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzli-
chen Bestimmungen über die Behandlung von Geburtsgebrechen
bei Minderjährigen ( Art. 13 Abs. 1 IVG , Art. 1 Abs. 2 GgV )
und die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Inva-
lidenversicherung bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV An-
hang) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V
113) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Die Versicherte vollendete das 9. Altersjahr am
15. Juni 2000. Während die Diagnosestellung unbestrittener-
massen vor diesem Datum erfolgte, ist streitig und zu prü-
fen, ob auch die Voraussetzung der rechtzeitig begonnenen
Behandlung erfüllt ist.
a) Anhand der Akten ist erstellt und im Übrigen nicht
bestritten, dass das Kind am 19. Mai 2000 von Dr. med.
H.________, Kinderärztin, untersucht wurde. Bei dieser
Konsultation fand laut Bericht der Kinderärztin vom
20. November 2000 eine Abklärung des POS statt. Vor dem
9. Geburtstag des Kindes erfolgte noch eine weitere Konsul-
tation bei Dr. H.________, nämlich am 7. Juni 2000. Dabei
ging es gemäss dem erwähnten Arztbericht um eine eingehende
Aufklärung der Eltern über das POS. Dr. H.________ betrach-
tet diese Information über einen angepassten Umgang mit dem
Kind als wesentlichen Schritt der Behandlung. Im Weiteren
hat Dr. H.________ die Versicherte bei der Frühberatungs-
und Therapiestelle für Kinder in X.________ angemeldet.
Dabei ist offenbar ein erstes Schreiben der Ärztin nie bei
der Therapiestelle eingetroffen. Gemäss Bericht dieser
Stelle vom 16. Oktober 2000 hätte die vorgesehene ergo-
therapeutische Behandlung wegen der Warteliste und den
Sommerferien erst im August 2000 beginnen können. Die
Vorinstanz folgte der Argumentation der Kinderärztin,
wonach eine eingehende Aufklärung der Eltern bereits zur
Behandlung gehöre, und erachtete die Voraussetzung des
rechtzeitigen Behandlungsbeginns mit der Konsultation vom
7. Juni 2000 als erfüllt, während die Beschwerde führende
IV-Stelle einwendet, erst die eigentliche Behandlung der
Versicherten selbst, nicht aber schon die Aufklärung ihres
Umfeldes, erfülle diese Bedingung.
b) In BGE 122 V 113 hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht seine Rechtsprechung zum Psychoorganischen
Syndrom nach Ziff. 404 GgV Anhang zusammengefasst und die
Gesetzmässigkeit der erwähnten Ziffer bestätigt. Es hat
festgehalten, die in dieser Ziffer genannten Voraussetzun-
gen für Leistungen der Invalidenversicherung beruhten auf
der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme,
dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diag-
nostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren
gewesen wäre ( BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd). Rechtzeitige Diag-
nose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn sind demnach An-
spruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der
Invalidenversicherung. Fehlende Diagnose und fehlende Be-
handlung vor Vollendung des 9. Altersjahres schaffen die
unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein
angeborenes POS handelt ( BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb).
Sodann geht es nicht an, bei festgestellter Behandlungs-
bedürftigkeit bereits eine Behandlung im Verordnungssinne
anzunehmen, da der Rechtsbegriff der Behandlung sonst die
erforderliche Bestimmtheit verlieren und Ziff. 404 GgV
Anhang die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion praktisch
nicht mehr erfüllen könnte ( BGE 122 V 124 Erw. 4c). Im
nicht veröffentlichten Urteil R. vom 6. Juli 2001
(I 569/00) hat das Gericht festgehalten, dass Abklärungen
und Beratungen der Eltern keine Behandlung im erwähnten
Sinn darstellen. In den kürzlich ergangenen Urteilen L. vom
28. August 2001 (I 323/00) und S. vom 31. August 2001
(I 558/00) hat das Gericht seine Rechtsprechung erneut be-
stätigt und betont, dass es aus Gründen der Rechtssicher-
heit nicht angeht, auf die klaren Begriffe der rechtzeiti-
gen Diagnosestellung und rechtzeitig begonnenen Behandlung
zu verzichten.
c) Im Lichte dieser Rechtsprechung, von welcher abzu-
weichen kein Anlass besteht, ist die Behandlung im vorlie-
genden Fall nicht rechtzeitig begonnen worden. Die Konsul-
tation vom 7. Juni 2000 diente nach Angaben von Dr.
H.________ der Aufklärung der Eltern. Dies ist nach dem
Gesagten noch nicht als Beginn der eigentlichen Behandlung
zu werten. Hernach ist bis zum kritischen Datum des
15. Juni 2000 nichts mehr geschehen. Dass die Behandlung
wegen der Sommerferien oder der Überlastung der entspre-
chenden Institutionen nicht mehr rechtzeitig beginnen kann,
ist zwar für die Betroffenen unbefriedigend. Aus Gründen
der Rechtssicherheit hält das Gericht jedoch daran fest,
dass das klare Kriterium des rechtzeitigen Behandlungs-
beginns nicht aufgeweicht werden darf (erwähnte, nicht
veröffentlichte Urteile L. und S.).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz vom 13. Dezember 2000 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz,
dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Kranken-
kasse KPT zugestellt.
Luzern, 7. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: