Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 366/99 KI-generiert

Insurance Coverage Denial for Foreign Medical Treatment

Geschäftsnummer I 366/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A young individual underwent a second brain tumor operation in a foreign country, for which their parents sought financial coverage from the disability insurance. The insurance authority denied the request, stating that the same procedure could have been performed in Switzerland, thus not qualifying for coverage under the applicable regulations regarding medical treatments abroad. The parents contested this decision through legal channels, but both the administrative court and the federal tribunal upheld the insurance authority's refusal, indicating no substantial justifications were found to permit the foreign treatment costs.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 1 IVG, Art. 23bis Abs. 2 IVV, Art. 23bis Abs. 1 IVV, Art. 23bis IVV, Art. 19bis Abs. 1 aKUVG, Art. 66 al. 1 LTF; Insurance Coverage Denial for Foreign Medical Treatment: The insurance authority denied the request, stating that the same procedure could have been performed in Switzerland, thus not qualifying for coverage under the applicable regulations regarding medical treatments abroad. The parents contested this decision through legal channels, but both the administrative court and the federal tribunal upheld the insurance authority's refusal, indicating no substantial justifications were found to permit the foreign treatment costs.

Schlagwörter

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Versicherungsschutz medizinische Behandlung Integrationsmassnahmen Kostenersatz Begründung in der Sache Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 101
1 IVG unterlaufen würde, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) "ausnahmsweise" im Ausland gewährt werden ( BGE 110 V 101 Erw.
BGE 124 V 111
BGE 124 V 111 unten, 110 V 102 oben, 98 V 34 f.
BGE 120 V 285
3.- Der im Eventualstandpunkt (unter Hinweis auf BGE 120 V 285 f.
BGE 119 V 250
Swiss Federal Supreme Court ruling on reimbursement of foreign healing and travel costs under Invalidity Insurance Act
BGE 121 V 66
BGE 97 V 155
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Though not explicitly listed in the final orders as I, II, III, it represents the procedural basis for imposing typical court costs, which are explicitly ruled upon in point II (no court costs levied).

Art. 9 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (Erwägung 1 and 3) regarding the principle that integration measures are generally granted only in Switzerland, which serves as the substantive legal basis for the case outcome.

Art. 23bis Abs. 2 IVV

Cited in the reasoning (Erwägung 1 and 2) concerning the conditions for granting benefits abroad based on 'considerable reasons', which formed the core of the admissibility analysis.

Art. 23bis Abs. 1 IVV

Cited in the reasoning (Erwägung 1 and 2) regarding the non-existence of an emergency situation justifying cost coverage abroad.

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Volltext

[AZA 7]

I 366/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Fessler

Urteil vom 22. August 2000

in Sachen

V.________, 1995, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, Seidenhofstrasse 12, Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

Mit Verfügung vom 9. Juli 1997 lehnte die IV-Stelle Luzern das Gesuch vom 26. November 1996 um Übernahme der Kosten für die am 6. Dezember 1996 in X.________/F durchgeführte (zweite) Hirntumoroperation bei der 1995 geborenen V.________ durch die Invalidenversicherung ab.

Die von den Eltern von V.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 21. April 1999 ab.

Die Eltern von V.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache beantragen, in Aufhebung von Entscheid und Verfügung sei die Sache an die Verwaltung zur Festlegung der gesetzlichen Leistungen für die Behandlung in X.________/F zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Vernehmlassung eines bestimmten Antrages.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die Vorschriften gemäss Gesetz und Verordnung über die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen im Ausland durch die Invalidenversicherung ( Art. 9 Abs. 1 IVG , Art. 23bis Abs. 1 und 2 IVV ) richtig wiedergegeben. Zutreffend wird auch auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 2 IVV lediglich solche von erheblichem Gewicht sein können, andernfalls insbesondere der übergeordnete Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen würde, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) "ausnahmsweise" im Ausland gewährt werden ( BGE 110 V 101 Erw. 1 sowie AHI 1997 S. 297 und 119 Erw. 5c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.- Es ist unbestritten, dass die am 6. Dezember 1996 vorgenommene (zweite) Tumoroperation auch in der Schweiz hätte durchgeführt werden können und insoweit eine Kostenpflicht der Invalidenversicherung entfällt. Ebenfalls ist der Notfall-Tatbestand nach Art. 23bis Abs. 1 IVV nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durchaus von Bedeutung, dass der Tumor nach dem 20. Mai 1996 nicht mehr gewachsen war, dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die erstoperierenden Ärzte des Spitals Y.________ die Indikation für einen weiteren Eingriff verneint hatten. Nicht entscheidend ist ferner, dass der Eingriff erfolgreich verlaufen ist. Denn wie im Leistungsrecht der Sozialversicherung allgemein ist die Anspruchsberechtigung bei medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung (schon) aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten prognostisch zu beurteilen (vgl. BGE 124 V 111 unten, 110 V 102 oben, 98 V 34 f. Erw. 2). Andere beachtliche Gründe für die Vornahme des hier zur Diskussion stehenden Eingriffs in X.________ im Sinne des Art. 23bis Abs. 2 IVV sind nicht ersichtlich. Gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde ging es (letztlich) denn auch "allein um die Möglichkeit, die indizierte Operation durchzuführen", was indessen nicht genügen kann, um Leistungen unter diesem Titel auszulösen.

3.- Der im Eventualstandpunkt (unter Hinweis auf BGE 120 V 285 f. Erw. 4a) geltend gemachte Anspruch auf "Ersatz der in der Schweiz gesparten Operations- bzw. Behandlungskosten einer Chemotherapie" scheitert daran, dass der in Art. 9 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (nur) in der Schweiz sowie die Konkretisierung der Ausnahmen in Art. 23bis IVV die Rechtsfigur der Austauschbefugnis als Anspruchsgrundlage grundsätzlich ausschliesst (vgl. RKUV 1990 Nr. K844 S. 242f. Erw. 3, 1987 Nr. K 716 S. 57 zu Art. 19bis Abs. 1 aKUVG; vgl. auch BGE 119 V 250 ; ferner Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 87 ff., S. 88 f.).

4.- Zu Recht nicht mehr angefochten ist die vom kantonalen Gericht verneinte Anspruchsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes bei unrichtigen behördlichen Auskünften (vgl. BGE 121 V 66 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen). Es kann ohne weiteres auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aufgrund des sich daraus ergebenden Sachverhaltes und insbesondere der Tatsache, dass der Eingriff bereits zehn Tage nach Gesuchstellung vorgenommen wurde, ist im Übrigen auch ein sinngemäss geltend gemachter entschuldbarer Irrtum betreffend die Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz zu verneinen (vgl. BGE 97 V 155 ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. August 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: