Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 363/06 KI-generiert

Disability Insurance Appeal: Work Capacity Assessment and Pension Eligibility (Art. 28 IVG)

Geschäftsnummer I 363/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute regarding the denial of disability benefits to an individual born in 1956, who was assessed to have a 70% work capacity due to psychological issues. Initially, the local social insurance office refused both retirement benefits and vocational rehabilitation measures due to an insufficient degree of disability. The individual contested the retirement denial, which was upheld by the office, prompting an appeal to the cantonal insurance court. The court partially upheld the appeal, directing the social insurance office to further evaluate the individual's vocational rehabilitation options. Subsequently, the social insurance office filed an administrative complaint seeking to overturn the cantonal court's ruling. The individual aimed to maintain the denial of the administrative complaint while the federal court evaluated the case based on relevant legislation and precedents regarding disability assessment and benefit eligibility.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 OG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG; Disability Insurance Appeal: Work Capacity Assessment and Pension Eligibility (Art. 28 IVG): Initially, the local social insurance office refused both retirement benefits and vocational rehabilitation measures due to an insufficient degree of disability. The individual contested the retirement denial, which was upheld by the office, prompting an appeal to the cantonal insurance court. The court partially upheld the appeal, directing the social insurance office to further evaluate the individual's vocational rehabilitation options. Subsequently, the social insurance office filed an administrative complaint seeking to overturn the cantonal court's ruling. The individual aimed to maintain the denial of the administrative complaint while the federal court evaluated the case based on relevant legislation and precedents regarding disability assessment and benefit eligibility.

Schlagwörter

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Invalidenrente Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rentenkürzung Minderung der Erwerbsfähigkeit Integration von Menschen mit Behinderung Einschätzung des Einkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 OG
Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff.
Art. 132 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft.
Art. 132 OG
Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG , welche dem neuen Abs.
Art. 28 Abs. 1 IVG
Cited as the legal basis for upholding the decision to deny the claim because the disability grade was below the required threshold.
Art. 28 Abs. 2 IVG
1 IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach dem Prozentvergleich ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
Art. 16 ATSG
2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ; BGE 114 V 313 Erw.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30.
Art. 135 OG
159 in Verbindung mit Art. 135 OG ) sind nicht erfüllt: Während dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner als unterliegender Partei keine Entschädigung zusteht ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 V 313
16 ATSG ; BGE 114 V 313 Erw.
BGE 126 V 79
Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom statistischen Lohn im Sinne von BGE 126 V 79 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited as the legal basis for upholding the decision to deny the claim because the disability grade was below the required threshold.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

I 363/06

Urteil vom 29. August 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt, Teufener Strasse 8, 9000 St. Gallen

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 6. April 2006)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 18. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sowohl einen Rentenanspruch des 1956 geborenen K.________ (mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades) als auch einen Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art. Während die Verfügung betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen in der Folge unangefochten in (formelle) Rechtskraft erwuchs, erhob K.________ gegen die rentenablehnende Verwaltungsverfügung Einsprache. Diese wurde mit Entscheid der IV-Stelle vom 11. Mai 2005 abgewiesen.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 6. April 2006 teilweise gut und wies die Sache "zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Prüfung von Eignung und Möglichkeiten zur Durchführung beruflicher Massnahmen) und zu neuer Entscheidung" an die IV-Stelle zurück.

C. Letztere führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Während K.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst (eventuell "sei die Angelegenheit zur Festlegung des IV-Grades an die Vorinstanz zurückzuweisen"), verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG , welche dem neuen Abs. 1 entspricht.

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach dem Prozentvergleich ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) richtig wiedergegeben.

Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Darlegung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach sich die genaue Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen erübrigt, wenn diese - wie hier - ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom statistischen Lohn im Sinne von BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc (vgl. Urteil M. vom 15. April 2003, I 1/03).

3. Die Vorinstanz ist gestützt auf die gesamte Aktenlage, namentlich das Gutachten des Psychiatriezentrums X.________ vom 15. November 2004 zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner wegen seiner psychischen Beeinträchtigung (posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10: F43.1]) seit etwa dem Jahre 2003 nur mehr zu 70 % arbeitsfähig ist. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die einlässliche Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wo sämtliche Einwendungen des Versicherten zutreffend widerlegt wurden.

Was den Invaliditätsgrad anbelangt, stellt sich im Hinblick auf das zu berücksichtigende Invalideneinkommen die Frage nach der prozentualen Herabsetzung des Tabellenlohnes. Während die IV-Stelle keinen Abzug gewährt hat, legte sich das kantonale Gericht insofern nicht fest, als es einerseits die Möglichkeit einer 10%igen Herabsetzung des statistischen Lohnes erwähnte, anderseits auch eine solche "von 15 % oder mehr" als "durchaus im Bereich dessen" liegend bezeichnete, "was als angemessen (...) betrachtet werden könnte". Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind indessen dem Beschwerdegegner keineswegs nur noch (in körperlicher Hinsicht) leichte Arbeiten zumutbar. Vielmehr könnte der bloss psychisch beeinträchtigte Versicherte zumindest auch mittelschweren Erwerbstätigkeiten nachgehen, wie er sie bereits früher ausgeübt hat. Unter diesen Umständen scheint es mit Blick auf die verbliebene 70%ige Arbeitsfähigkeit kaum gerechtfertigt, wenn im angefochtenen Entscheid neben dem Merkmal des entsprechend reduzierten Beschäftigungsgrades auch das Abzugskriterium der leidensbedingten Einschränkung Berücksichtigung findet. Auf jeden Fall ist der gesamte Abzug vom Tabellenlohn auf nicht mehr als 10 % festzulegen. Im Rahmen des hier vorzunehmenden Prozentvergleichs (Erw. 2 hievor in fine) resultiert aufgrund der 30%igen Arbeitsunfähigkeit und des 10%igen Abzugs ein Invaliditätsgrad von 37 % (Valideneinkommen: 100 %; Invalideneinkommen: 70 % - 7 % = 63 %).

4. Angesichts des unter 40 % liegenden Invaliditätsgrades erfolgte der rentenablehnende Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 zu Recht ( Art. 28 Abs. 1 IVG ). Bei der dargelegten Betrachtungsweise kann die im angefochtenen Entscheid aufgeworfene Frage von Vornherein offen bleiben, ob der Beschwerdegegner nach Durchführung geeigneter beruflicher Eingliederungsmassnamen ein noch höheres Invalideneinkommen zu erzielen imstande wäre.

5. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung).

Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG ) sind nicht erfüllt: Während dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner als unterliegender Partei keine Entschädigung zusteht ( Art. 159 Abs. 1 OG ), kann der obsiegenden IV-Stelle von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2006 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 29. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: