Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 363/00 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension Assessment)

Geschäftsnummer I 363/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the denial of disability insurance benefits. The individual contested a decision made by the local disability insurance authority, which concluded that their capacity for work was only minimally impaired based on a detailed medical assessment. The individual argued against this assessment, questioning the validity of the medical report used and requesting a different evaluation. The first-level appeal was rejected, leading to a further appeal to a higher court which focused on the legitimacy and independence of the medical assessments conducted by an accredited institution. The court affirmed the previous findings, stating that the assessments were consistent and justified in light of the individual's health condition.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 19 VwVG, Art. 58 BZP, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 134 OG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension Assessment): 1.- Die kantonale Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Schlagwörter

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widersprüchliche medizinische Einschätzungen Invalidenversicherung Vorsorgeeinrichtung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Krankenversicherung psychiatrisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 1 IVG
1.- Die kantonale Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen ( Art.
Art. 28 Abs. 2 IVG
1 IVG ), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl.
Art. 19 VwVG
Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für das Gericht vorgesehen sind ( Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art.
Art. 58 BZP
19 VwVG in Verbindung mit Art. 58 BZP , Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
April 1998 (39759/98) nicht zugelassen und es mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK als vereinbar bezeichnet, dass die durch die entscheidende Instanz beauftragten Experten einer Partei untergeordnet sind (VPB 1998 Nr.
Art. 134 OG
3.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden ( Art. 134 OG ).
Art. 135 OG
152 in Verbindung mit Art. 135 OG ) und Rechtsprechung ( BGE 125 V 202 Erw.
Art. 152 Abs. 3 OG
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstige Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 134
BGE 125 V 352
BGE 120 V 364
1 aBV , soweit es um die richterliche Unabhängigkeit geht, sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen angewendet wird ( BGE 120 V 364 Erw.
BGE 123 V 175
BGE 125 V 202
135 OG ) und Rechtsprechung ( BGE 125 V 202 Erw.
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Volltext

[AZA 7]

I 363/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 30. November 2000

in Sachen

S.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, Basel, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

A.- Mit Verfügung vom 19. November 1998 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt gestützt auf umfangreiche medizinische Unterlagen, u.a. eine Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 9. Juli 1998, einen Anspruch der S.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Dezember 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei eine psychiatrische Oberexpertise einzuholen.

Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die kantonale Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- a) Streitig ist die Festsetzung des Invaliditätsgrades, wobei die Beschwerdeführerin den von Vorinstanz und IV-Stelle berücksichtigten Umfang der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % bestreitet und sich dabei auf Widersprüche in den medizinischen Unterlagen beruft.

b) IV-Stelle und Vorinstanz haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das massgebende, in sich schlüssige Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 9. Juli 1998 abgestellt, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin aufgrund ihres Gesundheitszustandes insgesamt zu 20 % eingeschränkt ist.

c) Daran vermögen die - grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.

Bezüglich des Haupteinwandes der mangelnden Unabhängigkeit des Gutachtens des ZMB ist darauf hinzuweisen, dass das Zentrum für medizinische Begutachtung eine Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) ist. Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für das Gericht vorgesehen sind ( Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 58 BZP , Art. 22 und 23 OG ), weshalb die Rechtsprechung zur Verfahrensgarantie der Art. 4 und 58 Abs. 1 aBV , soweit es um die richterliche Unabhängigkeit geht, sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen angewendet wird ( BGE 120 V 364 Erw. 3a; vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 mit Hinweisen). In konstanter Rechtsprechung bejaht das Eidgenössische Versicherungsgericht denn auch - wie bereits im kantonalen Entscheid ausgeführt - die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gutachterinnen und Gutachter der MEDAS und hält fest, es handle sich bei diesen Institutionen um spezialisierte Abklärungsstellen, die den Durchführungsorganen in keiner Weise untergeordnet sind, sondern medizinische Abklärungen vornehmen, die einzig nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten sind ( BGE 123 V 175 ; AHI 1997 S. 120, je mit Hinweisen). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten auch unter der Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung (Art. 30 Abs. 1; nicht veröffentlichte Urteile G. vom 16. Juni 2000, U 304/99, und J. vom 19. Mai 2000, U 161/98). Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat sodann eine gegen das in BGE 123 V 175 ff. veröffentlichte Urteil betreffend die Unabhängigkeit der medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung (MEDAS) erhobene Konventionsbeschwerde mit Entscheid vom 20. April 1998 (39759/98) nicht zugelassen und es mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK als vereinbar bezeichnet, dass die durch die entscheidende Instanz beauftragten Experten einer Partei untergeordnet sind (VPB 1998 Nr. 95 S. 917). Aufgrund der Akten bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, die im konkreten Fall gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Abklärungsstelle sprechen.

Die Berufung auf die von der Schlussfolgerung des Gutachtens abweichende Beurteilung im Kurzzeugnis der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 22. Mai 1997 ist sodann nicht geeignet, Zweifel an den überzeugenden und schlüssigen Ergebnissen der polydisziplinären Begutachtung aufkommen zu lassen. Das Gutachten ZMB setzt sich mit dem erwähnten Zeugnis auseinander und begründet einleuchtend, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die vom Hausarzt Dr. K.________ ohne weitere medizinische Begründung attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. Oktober 1994 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

3.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden ( Art. 134 OG ).

Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ) und Rechtsprechung ( BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstige Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar,

Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 30. November 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: