Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 36/00 KI-generiert

German National v. Swiss Invalidity Insurance: Initial Entitlement to Hearing Aid Coverage

Geschäftsnummer I 36/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who immigrated to Switzerland and subsequently sought coverage from the disability insurance for a hearing aid after being diagnosed with severe hearing loss. The insurance office denied the request, asserting that the individual was not insured at the time the hearing impairment first qualified for assistance. The regional court later ruled in favor of the individual, mandating the insurance office to cover the hearing aid costs, arguing that the worsening of the hearing condition constituted a new insurance event. However, the insurance office challenged this decision in a higher court, leading to questions regarding the timing and conditions of insurance eligibility under relevant laws and treaties between Switzerland and Germany.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 21 IVG, Art. 14 IVV, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVG, Art. 6 IVG; German National v. Swiss Invalidity Insurance: Initial Entitlement to Hearing Aid Coverage: The insurance office denied the request, asserting that the individual was not insured at the time the hearing impairment first qualified for assistance. The regional court later ruled in favor of the individual, mandating the insurance office to cover the hearing aid costs, arguing that the worsening of the hearing condition constituted a new insurance event. However, the insurance office challenged this decision in a higher court, leading to questions regarding the timing and conditions of insurance eligibility under relevant laws and treaties between Switzerland and Germany.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Deckung der Krankenversicherung soziale Sicherheit versichertes Risiko Versicherungsfall Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 124 V 148
Eine solche extensive Auslegung kommt nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder aus der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist ( BGE 124 V 148 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 Abs. 2 IVG

Although cited in the reasoning section (Erw. 1 and 2b) regarding the timing of the insurance event, it is not explicitly included in the final operative orders (I, II, III).

Art. 6 IVG

Although cited in the reasoning section (Erw. 2b) regarding the insurance event, it is not explicitly included in the final operative orders (I, II, III).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

I 36/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 13. Dezember 2000

in Sachen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1963, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- Der 1963 geborene M.________, deutscher Staatsangehöriger, reiste am 22. Juli 1994 in die Schweiz ein und leistete als Erwerbstätiger seither AHV/IV-Beiträge.

Am 11. April 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an mit dem Begehren um Übernahme der Kosten für ein neues Hörgerät. Auf dem Formular vermerkte er, dass er "seit vielen Jahren" an Schwerhörigkeit leide. Mit Verfügung vom 2. Juni 1997 verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft den Anspruch auf Abgabe eines Hörgerätes, weil M.________ bei Eintritt der für die erstmalige Abgabe eines Hörgerätes erforderlichen Invalidität noch nicht bei der Schweizerischen Invalidenversicherung versichert gewesen sei.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 4. November 1998 gut und verpflichtete die IV-Stelle zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines neuen Hörgerätes.

C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Weder M.________ noch das Bundesamt für Sozialversicherung haben sich vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen und staatsvertraglichen Vorschriften über die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Hörgerät als Hilfsmittel der Invalidenversicherung bei deutschen Staatsangehörigen zutreffend dargetan ( Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und Art. 21 IVG , Art. 14 IVV , Ziff. 5.07 HVI-Anhang; Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975; im Folgenden Sozialversicherungsabkommen). Darauf ist zu verweisen.

2.- a) Unbestrittenermassen war der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der erstmals indizierten Hörgeräteversorgung nicht bei der Invalidenversicherung versichert. Trotzdem bejahte das kantonale Gericht den Leistungsanspruch auf Abgabe eines Hörgerätes, weil es im Umstand der Akzentuierung des Gehörschadens, welcher ein neues Hörgerät zur besseren Verständigung mit der Umwelt notwendig machte, einen neuen Versicherungsfall begründet sah. Dabei berief sich die Vorinstanz auf ein in ZAK 1992 S. 359 publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.

b) Damit verkennt das kantonale Gericht die Tragweite des genannten Urteils. Darin hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgehend vom Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 IVG , wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat, bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalls für die Hilfsmittel einzig festgehalten, dass dieser für die einzelnen im HVI-Anhang aufgeführten eigenständigen Hilfsmittelkategorien zeitlich unterschiedlich ausfallen kann (ZAK 1992 S. 361 Erw. 2 und 3b-d). Ist aber für eine bestimmte Leistungskategorie, wie etwa jene der Hörgeräte nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang, einmal die erforderliche Invalidität erreicht, ist damit der Versicherungsfall (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVG ; Art. 18 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens) begründet.

Notwendige Änderungen, etwa wegen fortschreitender Krankheit, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels sind - vorbehältlich des Erfüllens der Voraussetzungen für eine andere Leistungskategorie - dem gleichen Versicherungsfall zuzurechnen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, den Versicherungsfall selbst bei gleichartigen Leistungsansprüchen immer wieder neu eintreten zu lassen, was weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 2 IVG zu vereinbaren wäre.

c) Mit Bezug auf die Fälle, in denen das Hilfsmittel periodisch ersetzt werden muss, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits Gelegenheit festzustellen, dass trotz Bestehens eines von der Schweiz unterzeichneten bilateralen Sozialversicherungsabkommens, die Situation eintreten kann, wonach weder die Invalidenversicherung des einen noch des andern Staates leistungspflichtig wird, wenn der Angehörige des andern Vertragsstaates seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt: Zufolge des Wegzuges des Versicherten stellt der Herkunftsstaat seine Zahlungen ein; anderseits wird logischerweise auch die schweizerische Invalidenversicherung zu keiner Leistung Hand bieten, da der Ansprecher die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt (unveröffentlichtes Urteil S. vom 23. September 1991 [I 415/90]). Es ist indes nicht Sache des Richters, auf dem Wege der Auslegung allfällige Regelungslücken eines Staatsvertrages zu schliessen, indem er dessen Anwendbarkeit über den Wortlaut hinaus erweitert. Eine solche extensive Auslegung kommt nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder aus der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist ( BGE 124 V 148 Erw. 3 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Anspruchsvoraussetzung, die darin besteht, dass die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Risikos gegeben sein muss, gilt als generelles Versicherungsprinzip in allen Versicherungsbereichen sowohl des Privat- wie auch des Sozialversicherungsrechts. Wenn demnach die Abkommensparteien es insbesondere im Bereich der Eingliederungsmassnahmen unterlassen haben, eine von diesem Prinzip abweichende Ausnahme vorzusehen - und damit Leistungsausfälle bei den Versicherten beider Staaten in Kauf genommen haben für den Fall, dass diese ihren Wohnsitz in den andern Staat verlegen - so handelt es sich hierbei um ein ausschliesslich rechtspolitisches Problem (unveröffentlichtes Urteil P. vom 17. Februar 1995 [I 323/94]).

d) Demzufolge ist die Leistung ablehnende Haltung der Verwaltung zu schützen. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf die Abgabe von Hörgeräten durch die IV-Stelle und zwar unabhängig davon, ob sich sein Gesundheitszustand seit der Wohnsitznahme in der Schweiz weiter verschlechtert hat oder nicht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Basel-Landschaft vom 4. November 1998 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Dezember 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: