Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 350/05 KI-generiert

Invalidity Pension Claim Based on Pre-Disability Income Choice

Geschäftsnummer I 350/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who applied for a quarter pension from the disability insurance based on health issues that required regular dialysis. Initially granted the pension by the relevant authority with a decision effective July 2003, this was later contested by a ruling from the cantonal administrative court, which determined that the individual did not meet the criteria for a disability pension. The court concluded that despite the ongoing health problems, the individual had a residual work capacity suitable for other employment and did not demonstrate a sufficient level of disability to warrant a pension. The individual subsequently appealed this decision, seeking to reinstate the quarter pension. The authority opposed the appeal, leading to a further examination of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 27bis Abs. 1 IVV, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Invalidity Pension Claim Based on Pre-Disability Income Choice: Initially granted the pension by the relevant authority with a decision effective July 2003, this was later contested by a ruling from the cantonal administrative court, which determined that the individual did not meet the criteria for a disability pension. The court concluded that despite the ongoing health problems, the individual had a residual work capacity suitable for other employment and did not demonstrate a sufficient level of disability to warrant a pension. The individual subsequently appealed this decision, seeking to reinstate the quarter pension. The authority opposed the appeal, leading to a further examination of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenleistung Rentenkürzung Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Niedrigeinkommen hypothetisches Invalideneinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 130 V 345
Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung ( BGE 130 V 345 ff.
BGE 129 V 169
Ferner trifft zu, dass das Datum des Einspracheentscheides die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 129 V 169 Erw.
BGE 113 V 28
Korrekt wiedergegeben ist schliesslich die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht aller Versicherten ( BGE 113 V 28 Erw.
BGE 110 V 276
3b/bb) zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ( BGE 110 V 276 Erw.
BGE 126 V 76
4b), zu den Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 126 V 76 Erw.
BGE 129 V 481
3b/bb) und dem beim hypothetischen Invalideneinkommen gegebenenfalls gewährten Abzug von maximal 25% ( BGE 129 V 481 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article governs the simplified procedure used to dismiss the administrative appeal if the case concerns routine matters, which is implied by the final ruling structure.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited because no court costs were imposed on the parties.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 350/05

Urteil vom 29. September 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

Z.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Hollinger, Marktgasse 16, 3800 Interlaken,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 15. April 2005)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 sprach die IV-Stelle Bern dem 1958 geborenen Z.________ ab 1. Juli 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. April 2005 ab und stellte überdies nach Durchführung einer entsprechenden Anhörung im Sinne einer reformatio in peius fest, dass Z.________ keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe.

Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Juli 2003 eine Viertelsrente auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ), der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) und der gemischten Methode ( Art. 27 und Art. 27bis Abs. 1 IVV ), zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung ( BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3; 128 V 30 Erw. 1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ferner trifft zu, dass das Datum des Einspracheentscheides die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 129 V 169 Erw. 1). Korrekt wiedergegeben ist schliesslich die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht aller Versicherten ( BGE 113 V 28 Erw. 4a), zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels (Urteil W. vom 22. Oktober 2001, I 224/01, Erw. 3b/bb) zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ( BGE 110 V 276 Erw. 4b), zu den Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) und dem beim hypothetischen Invalideneinkommen gegebenenfalls gewährten Abzug von maximal 25% ( BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3).

2. Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.

2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, auf Grund des ärztlichen Berichts von Dr. med. M.________ vom 11. August 2003 müsse der Beschwerdeführer sich jeweils montags, mittwochs und freitags einer Dialyse von fünf Stunden Dauer unterziehen, an welche sich eine Ruhezeit von zwei bis drei Stunden anschliesse. Daher könne er nur noch an den übrigen Tagen arbeiten, wobei er pro Tag nur etwa sechs Stunden lang in Einsatz zu stehen vermöge. Es sei daher von einem zumutbaren Pensum von 12 Stunden in der Woche auszugehen. Bis zum Beginn der Dialyse habe der Versicherte als selbstständig erwerbender Kutscher gearbeitet und dabei nie ein existenzsicherndes Einkommen erzielt. Daher sei ihm ein Berufswechsel zuzumuten. Mit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit könne er in einer angepassten Tätigkeit einen Lohn verdienen, welcher im Vergleich zu den vorher erzielten, bescheidenen Einkünften als Kutscher keinen Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Ausmass ergebe. Hiegegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei realitätsfremd, von ihm die Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit zu verlangen. Kein Arbeitgeber würde ihn mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen noch anstellen.

2.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss den Auszügen aus seinem Individuellen Konto bis 1998 in der Firma B.________ als Angestellter gearbeitet. Die selbstständige Tätigkeit als Kutscher betrieb er nebenbei seit 1995. Nach eigenen Angaben verlor er die Stelle bei der Firma B.________ 1998 aus wirtschaftlichen Gründen. Anlässlich der Abklärung für Selbstständigerwerbende vom 4. Februar 2004 gab er an, er hätte die Anstellung in der Firma B.________ auch ohne seine gesundheitlichen Einschränkungen, die Nierenprobleme und die schlechten konjunkturellen Verhältnisse aufgegeben, um als selbstständiger Kutscher und im Winter als Holzschnitzer unabhängig zu werden. Dass er dabei einen Minderverdienst erzielen werde, sei ihm bewusst gewesen; er hätte dies auch ohne die gesundheitlichen Probleme in Kauf genommen. Da er allein stehend sei und bei seiner Mutter lebe, wäre ihm dies möglich gewesen.

2.3 Angesichts dieser Angaben ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf allfällige gesundheitliche Probleme entschlossen war, nur noch als selbstständiger Kutscher zu arbeiten und dabei erhebliche Lohneinbussen bewusst in Kauf zu nehmen. In der Zeitspanne vom Verlust der Anstellung bis zum Beginn der Dialyse (1998 bis 2003) hat er denn auch fünf Jahre lang auf diese Weise mit nicht existenzsicherndem Einkommen gelebt. Aus diesem Grund sowie angesichts des Alters und der bisherigen beruflichen Erfahrungen ist ihm ein Wechsel in die Unselbstständigkeit grundsätzlich zuzumuten. Unter solchen Umständen muss als hypothetisches Valideneinkommen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades der Verdienst beigezogen werden, den der Versicherte als gesunder, selbstständig erwerbender Kutscher erzielen würde. Dieses fällt entsprechend niedrig aus, was wiederum dazu führt, dass bereits ein bescheidenes hypothetisches Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergibt. Das war auch im Urteil S. vom 15. September 2003, I 117/03, der Fall, in welchem ein Versicherter als selbstständig Erwerbender bewusst nur jährliche Einkommen von etwa Fr. 8'000.- erzielt hatte und mit der ihm verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitnehmertätigkeit ein Einkommen hätte erzielen können, welches eine Rente ausschloss. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, auf die Führung des Kutscherbetriebs zu verzichten, um seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Angestelltentätigkeit zu verwerten. Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich ergibt auch bei für den Versicherten günstigsten Annahmen keinen Rentenanspruch. Dass es angesichts der gegenwärtigen konjunkturellen Verhältnisse schwierig ist, eine geeignete Stelle zu finden, gilt als invaliditätsfremder Grund, für den nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: