Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 346/03 KI-generiert

Insured Driver Parking Pilot Coverage Denial

Geschäftsnummer I 346/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after becoming a paraplegic due to a car accident, requested a specific assistive device called a "Parkpilot" to help maneuver his vehicle in reverse. The request was denied by the local disability insurance authority, which argued that the device was not a necessary requirement for the safe operation of the vehicle and was not mandated by traffic authorities. The individual subsequently appealed to the cantonal administrative court, which upheld the initial decision, leading to further appeals by the individual to federal court. The central dispute revolves around whether the requested device is essential for the individual's ability to drive safely given his condition.

Legislator-Regeste

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Art. 2 HVI, Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 14 IVV, Art. 2 Abs. 1 HVI, Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b SVG; Insured Driver Parking Pilot Coverage Denial: The request was denied by the local disability insurance authority, which argued that the device was not a necessary requirement for the safe operation of the vehicle and was not mandated by traffic authorities. The individual subsequently appealed to the cantonal administrative court, which upheld the initial decision, leading to further appeals by the individual to federal court. The central dispute revolves around whether the requested device is essential for the individual's ability to drive safely given his condition.

Schlagwörter

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Unfallversicherungsdeckung Invalidenleistungen des Versicherten Motorfahrzeugbenutzung Invalidenversicherung Fahren trotz Führerausweisentzugs Fahreignungsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 260
10.05 HVI Anhang) sowie die nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze ( BGE 121 V 260 Erw.
BGE 112 V 15
2.2 Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag ( BGE 112 V 15 Erw.
BGE 129 V 68
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b SVG

Cited to support the reasoning that the road traffic authorities deemed the insured capable of driving safely without the device.

Art. 2 Abs. 1 HVI

The appeal was dismissed because the requested device did not meet the requirement of necessity pursuant to this provision.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 346/03

Urteil vom 9. September 2003

II. Kammer

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann

Parteien

S.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 31. März 2003)

Sachverhalt:

A. S.________, geboren 1977, erlitt im August 2000 einen Autounfall und ist seitdem Paraplegiker. Er ist im Umfang von 50 % erwerbstätig und absolvierte bis Sommer 2003 eine Umschulung. Nachdem invaliditätsbedingte Änderungen an seinem Auto vorgenommen worden waren, beantragte S.________ am 4. Dezember 2001 zusätzlich die Abgabe eines "Parkpiloten", der Hindernisse beim Rückwärtsfahren akustisch anzeigt, damit er - infolge der Behinderung in den Bewegungsmöglichkeiten im Auto eingeschränkt - besser einparken könne. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 das Begehren ab, da ein "Parkpilot" nicht zwingend notwendig und auch nicht von den Strassenverkehrsbehörden vorgeschrieben sei.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. März 2003 ab.

C. S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm ein "Parkpilot" abzugeben.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung ( Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 2 HVI ), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern ( Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV ), die Hilfsmittelkategorie "Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen" (Ziff. 10.05 HVI Anhang) sowie die nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze ( BGE 121 V 260 Erw. 2b und c, 115 V 198 Erw. 4e/cc) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Streitig ist allein die Abgabe eines "Parkpiloten" im Rahmen der invaliditätsbedingten Änderungen am Motorfahrzeug des Versicherten.

2.1 Die Vorinstanz verneint den Anspruch, da ein "Parkpilot" keine notwendige Voraussetzung für die Benützung des Autos durch einen Behinderten sei, von den Strassenverkehrsbehörden nicht als Voraussetzung für die Fahrerlaubnis eines Querschnittgelähmten angesehen werde und ein Personenwagen auch ohne dieses Hilfsmittel eingeparkt werden könne. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass er infolge seiner Behinderung im Auto keine optimale Sitzposition (Drehen, Legen eines Armes über die Rückenlehne des Beifahrersitzes etc.) für das Rückwärtsfahren einnehmen könne und demzufolge auf die beantragte Parkhilfe angewiesen sei; zudem benötige er den Wagen häufig (Arbeit, Umschulung) und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei schliesslich zu berücksichtigen, dass es sich um ein kostengünstiges Hilfsmittel (Fr. 449.70) handle.

2.2 Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag ( BGE 112 V 15 Erw. 1b mit Hinweis). Der Versicherte kann sich wegen seiner Behinderung während des Rückwärtsfahrens nicht drehen und auch nicht den rechten Arm auf den Beifahrersitz legen, da er - infolge des behinderungsgerechten Umbaus seines Wagens - zum Autofahren beide Hände benötigt. Damit stellt der beantragte "Parkpilot" grundsätzlich ein Hilfsmittel gemäss IVG dar, da diese Parkhilfe den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers (Einnehmen optimaler Sitzpositionen für das Rückwärtsfahren) zu ersetzen vermag.

2.3 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob dieses Hilfsmittel im vorliegenden Fall notwendig ist ( Art. 2 Abs. 1 HVI ).

Ein Lenker muss seine Körperstellung nicht zwingend ändern, um mit dem Auto rückwärts zu fahren, denn dieses Manöver kann auch mittels Benützung der (korrekt eingestellten) Rückspiegel durchgeführt werden. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die aktuelle Situation vor Ort jeweils schon beim Heranfahren (z.B. an den freien Parkplatz) zu sehen und damit bereits vor dem Rückwärtsfahren bekannt ist, was die Durchführung des Manövers überhaupt erst ermöglicht (sei es allein mit Hilfe der Spiegel oder unter Einsatz eines "Parkpiloten"). So haben denn auch nicht nur die Lenker von Last- und Lieferwagen, sondern auch diejenigen grösserer Personenwagen (wie sogenannter "Vans" oder Kombifahrzeuge) keine Rundumsicht - woran auch wechselnde Körperpositionen nichts zu ändern vermögen - und sind daher gezwungen, nur mit Hilfe der Spiegel rückwärts zu fahren oder einzuparken. Da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage regelmässig Auto fährt (so um seinen Arbeitsplatz und den Umschulungsort zu erreichen) und es sich bei ihm um einen erfahrenen Lenker handelt, kann er mit ein wenig Übung ohne weiteres nur mit Hilfe der Aussen- und Innenspiegel rückwärts fahren und einparken. Diese Überlegungen liegen offensichtlich auch dem Entscheid der Strassenverkehrsbehörden zu Grunde, denn diese erachten den Versicherten auch ohne den beantragten "Parkpiloten" als fähig, ein Auto sicher zu führen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b SVG ), da sie andernfalls die Verwendung eines "Parkpiloten" für querschnittgelähmte Lenker obligatorisch erklärt hätten und ohne dieses Hilfsmittel die Ausstellung des Fahrausweises verweigern müssten. Damit handelt es sich beim beantragten "Parkpiloten" nicht um ein notwendiges Hilfsmittel gemäss Ziff. 10.05 HVI Anhang, weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI kein Anspruch darauf besteht. Da es bereits an der Erforderlichkeit des Hilfsmittels fehlt, können die weiteren Voraussetzungen der Eingliederungswirksamkeit und Geeignetheit (vgl. BGE 129 V 68 Ziff. 1.1.1 mit Hinweisen) offen gelassen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: