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I 344/99 KI-generiert

The case involves an individual who had been employed as a household worker in a hotel since 1989 and suffered a lifting injury in 1994, resulting in chronic back pain and subsequent surgery in 1995

Geschäftsnummer I 344/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been employed as a household worker in a hotel since 1989 and suffered a lifting injury in 1994, resulting in chronic back pain and subsequent surgery in 1995. Following this, he ceased working and applied for a disability pension in July 1995. The relevant authorities conducted various medical and occupational assessments, ultimately granting him partial disability benefits. However, in November 1998, the pension payments were halted due to his departure from Switzerland following a foreign police order. The individual contested the decisions regarding the amount of disability benefits and sought a full disability pension, which was denied by the administrative court, leading him to file a further appeal. The central issue in dispute was whether his disability rating warranted a higher pension rate.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1ter IVG, Art. 152 OG, Art. 152 Abs. 3 OG; The case involves an individual who had been employed as a household worker in a hotel since 1989 and suffered a lifting injury in 1994, resulting in chronic back pain and subsequent surgery in 1995: 2.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Regelung der Bemessung der Invalidität ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und der Zahlung von Viertels- und Härtefallrenten ins Ausland ( Art. 28 Abs. 1ter IVG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Schlagwörter

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Invalidenleistung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit halbe Rente Wirbelsäulenverletzung schwerer Härtefall Schadenersatz für Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 2 IVG
2.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Regelung der Bemessung der Invalidität ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und der Zahlung von Viertels- und Härtefallrenten ins Ausland ( Art.
Art. 28 Abs. 1ter IVG
2 IVG ) und der Zahlung von Viertels- und Härtefallrenten ins Ausland ( Art. 28 Abs. 1ter IVG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
Art. 152 OG
5.- Da die Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt sind, kann dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Art. 152 Abs. 3 OG
Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er dazu später im Stande ist.
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Volltext

[AZA 7]

I 344/99 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Schürer

Urteil vom 12. Oktober 2000

in Sachen

V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur,

Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

A.- V.________, geboren 1964, arbeitete seit 1989 als Hausangestellter im Hotel X.________. Am 10. November 1994 erlitt er beim Tragen eines schweren Gegenstandes ein Verhebetrauma. Da die Rückenschmerzen nicht nachliessen, wurde er zunächst im Regionalspital Y.________ behandelt und am 24. April 1995 im Kantons- und Regionalspital Z.________ wegen einer Diskusprotrusion L4/5 operiert (Fenestration und Mikrodiskektomie). Der Versicherte nahm in der Folge keine Erwerbstätigkeit mehr auf und meldete sich am 3. Juli 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 5. Mai 1996 heiratete er; seine Gattin blieb zusammen mit der 1997 geborenen Tochter in B.________ wohnhaft. Im Herbst 1998 reiste V.________ aufgrund einer fremdenpolizeilichen Verfügung aus der Schweiz aus.

Die IV-Stelle des Kantons Graubünden veranlasste nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug zahlreiche Abklärungen medizinischer und beruflicher Art. Mit zwei Verfügungen vom 30. Juli 1998 sprach sie ihm einerseits eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1996 und andererseits eine halbe Invalidenrente (Härtefall) mit Wirkung ab 1. Januar 1997 zu. Auf 1. November 1998 stellte sie die Rentenzahlungen zufolge Ausreise des Versicherten ein.

B.- V.________ erhob gegen die zwei Verfügungen vom 30. Juli 1998 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer halben Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Dezember 1998 ab.

C.- Hiegegen führt V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Erneuerung seines vorinstanzlichen Rechtsbegehrens. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die IV-Stelle des Kantons Graubünden schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zu mindestens 40 %, aber weniger als 50 % invalid ist und demzufolge Anspruch auf eine Viertelsrente bzw. eine halbe Härtefallrente, oder ob er zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 2/3 % invalid ist und damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Regelung der Bemessung der Invalidität ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und der Zahlung von Viertels- und Härtefallrenten ins Ausland ( Art. 28 Abs. 1ter IVG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.- Das kantonale Gericht hat das hypothetische Valideneinkommen auf Fr. 31'644. -/Jahr festgesetzt. Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Er verdiente im Jahre 1994 Fr. 2500. - pro Monat, wobei dieser Betrag einen Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 200. - einschloss. Gemäss Auskunft der früheren Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahre 1995 Fr. 2600. - (Fr. 2400. - plus Fr. 200. - Anteil am 13. Monatslohn) verdient. Indexbereinigt ergibt sich für den Verfügungszeitpunkt ein Monatseinkommen von Fr. 2637. -, woraus das erwähnte hypothetische Valideneinkommen von Fr. 31'644. - pro Jahr (Fr. 2637. - x 12) resultiert. Wie die IV-Stelle in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung festhielt, ist ihr bei der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens insofern ein Fehler unterlaufen, als sie das Monatseinkommen von Fr. 2600. - mit 13 multiplizierte, obwohl, wie gezeigt, in diesem Monatslohn ein Anteil des 13. Monatsgehalts bereits inbegriffen war. Andererseits hat die IV-Stelle zunächst den Lohn von Fr. 2600. - zu Unrecht nicht an die Teuerung angepasst, was aber im kantonalen

Beschwerdeverfahren korrigiert worden ist.

4.- Das Invalideneinkommen beläuft sich nach den Berechnungen der IV-Stelle und der Vorinstanz auf Fr. 18'200. - (Fr. 1400. - x 13). Die Ermittlung dieses Einkommens durch die IV-Stelle und die Vorinstanz stützt sich auf die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen sowie die Beurteilung der BEFAS (Bericht vom 7. April 1998). Dieser Bericht kommt zum Schluss, der Versicherte könnte in einer seine Beschwerden berücksichtigenden Tätigkeit ganztags arbeiten und dabei eine Leistung von 50 % erbringen; es wäre ihm so möglich, ein monatliches Einkommen von Fr. 1300. - bis Fr. 1500. - zu erreichen. Die IV-Stelle und die Vorinstanz haben gestützt auf diese Beurteilung ein Invalideneinkommen von Fr. 1400. - pro Monat angenommen. Der Beschwerdeführer wendet vor allem ein, es müsse von einem Einkommen von Fr. 1300. - ausgegangen werden. Dazu ist festzustellen, dass IV-Stelle und Vorinstanz zu Recht vom Mittelwert des von der BEFAS ermittelten möglichen Einkommens ausgingen, und dass zudem auch bei Zugrundelegung eines Monatseinkommens von Fr. 1300. - ein Invaliditätsgrad von weniger als 50 % resultiert (Valideneinkommen: Fr. 31'644. -; Invalideneinkommen: Fr. 16'900. - [Fr. 1300. - x 13]; Invaliditätsgrad: 46,5 %). Der Beschwerdeführer bemängelt die Invaliditätsberechnung der Vorinstanz zudem mit der Begründung, es sei gar nicht möglich, die Invalidität auf drei bis vier Prozent genau zu bemessen. Die IV-Stelle hat in ihrer dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichten Vernehmlassung zu diesen Ausführungen eingehend und zutreffend Stellung genommen und sie als unzutreffend widerlegt. Darauf wird verwiesen. Zu verweisen ist ferner auf die Darlegungen der IV-Stelle in der kantonalen Vernehmlassung. Dort wurde erläutert, dass das Invalideneinkommen von Fr. 18'200. - als durchaus angemessen erscheint, wenn vergleichsweise die sog. Tabellenlöhne herangezogen werden und dabei zugunsten des Beschwerdeführers die maximalen Abzüge von den Durchschnittswerten vorgenommen werden. Es ergibt sich somit, dass die Festsetzung des Invalideneinkommens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.

5.- Da die Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt sind, kann dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung entsprochen werden. Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er dazu später im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1000. - ausgerichtet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Oktober 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: