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I 336/05 KI-generiert

The case involves a request from an individual, who was born in 1957, seeking disability insurance benefits after having submitted an application in February 1998

Geschäftsnummer I 336/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request from an individual, who was born in 1957, seeking disability insurance benefits after having submitted an application in February 1998. The insurance authority of Zug initially rejected the request in January 2003, citing a lack of qualifying medical and professional conditions. Following an appeal process that included a medical reassessment, the authority upheld its decision in October 2004, which was subsequently confirmed by the Verwaltungsgericht (Administrative Court) of Zug in March 2005. The individual then challenged this decision in a higher court, requesting either a new medical evaluation or the awarding of a full disability pension, while the insurance authority maintained its position against granting the benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 6 OG, Art. 108 Abs. 2 OG; The case involves a request from an individual, who was born in 1957, seeking disability insurance benefits after having submitted an application in February 1998: 1.2 Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Fragen massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungen Gültigkeit der Forderungszession berufliche Abklärung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit medizinisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 6 OG
Die Verwaltung stellt den Antrag, es seien dem Rechtsvertreter der Versicherten - dem Verursacherprinzip folgend - wegen mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 6 OG ).
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 123 V 336 Erw.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 352
BGE 123 V 336
2 OG ; BGE 123 V 336 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 336/05

Urteil vom 14. Juli 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Traub

Parteien

M.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 21. März 2005)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zug nach Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art das am 4. Februar 1998 eingereichte Gesuch der 1957 geborenen M.________ um Leistungen der Invalidenversicherung ab, da die spezifischen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen nicht gegeben seien bzw. kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine zusätzliche Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) und lehnte gestützt darauf sowie auf die übrige Aktenlage die Einsprache ab (Entscheid vom 12. Oktober 2004).

Die Versicherte gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 21. März 2005 abwies.

M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei, nach Aufhebung des kantonalen Beschwerde- sowie des Einspracheentscheids, eine neue medizinische Begutachtung anzuordnen oder eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. IV-Stelle und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Verwaltung zusätzlich auf Aberkennung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung im Falle ihres Obsiegens bzw. auf ausnahmsweise Erhebung einer Spruchgebühr. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Sache in medizinischer Hinsicht ausreichend abgeklärt ist und ob die Vorinstanzen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint haben.

1.2 Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Fragen massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

2.

2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich mit dem kantonalen Entscheid kaum auseinander. Hinsichtlich der einzelnen Vorbringen, die im Wesentlichen gleichen Inhalts wie die vorinstanzlich geltend gemachten sind, wird in globo auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen, welches sich im Rahmen einer zutreffenden und sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage bereits umfassend geäussert hat.

2.2 Die Beschwerdeführerin lässt eine zusätzliche Begutachtung beantragen. Dabei beruft sie sich einseitig auf bestimmte Arztmeinungen, die bei der Entscheidfindung unberücksichtigt geblieben seien. Hingegen bezieht sie sich mit keinem Wort auf das im Einspracheverfahren von der Verwaltung eingeholte interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 27. August 2004. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen dessen Schlüssigkeit und Vollständigkeit sprechen würden. Es ist ihm daher volle Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a).

3. Die Verwaltung stellt den Antrag, es seien dem Rechtsvertreter der Versicherten - dem Verursacherprinzip folgend - wegen mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 6 OG ). Selbst bei klar aussichtsloser Beschwerdeführung und mangelnder Begründung wird hievon indes Umgang genommen, sofern nicht zusätzlich qualifizierende Umstände vorliegen, welche die Beschwerdeführung als geradezu missbräuchlich erscheinen lassen. Die Sanktionierung einer mangelhaft begründeten Eingabe erfolgt gegebenenfalls durch Nichteintreten auf die darin gestellten Begehren (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag der IV-Stelle betreffend Auferlegung von Gerichtskosten zu Lasten des Rechtsvertreters der Versicherten wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse GastroSocial, Aarau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Juli 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: