Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 336/00 KI-generiert

Insured Installer's Vocational Retraining Claim Rejected; Remand for Other Integrative Measures

Geschäftsnummer I 336/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1959 who worked as a heating technician from late 1995 to mid-1996 and subsequently received unemployment benefits until late 1998. In December 1998, he applied for vocational rehabilitation due to psychological issues and physical pain. The relevant social insurance office assessed his situation, including medical reports, and ultimately declined to provide support for vocational integration measures in May 1999. The decision was challenged in court, arguing for the necessity of retraining, but the court upheld the initial decision, concluding that the individual did not meet the requirements for identifying as invalid under the law, particularly due to his considerable remaining work capacity in his previous occupation.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVV, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 17 IVG; Insured Installer's Vocational Retraining Claim Rejected; Remand for Other Integrative Measures: In December 1998, he applied for vocational rehabilitation due to psychological issues and physical pain. The relevant social insurance office assessed his situation, including medical reports, and ultimately declined to provide support for vocational integration measures in May 1999. The decision was challenged in court, arguing for the necessity of retraining, but the court upheld the initial decision, concluding that the individual did not meet the requirements for identifying as invalid under the law, particularly due to his considerable remaining work capacity in his previous occupation.

Schlagwörter

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Neuausbildung Invalidenversicherung Arbeitsunfähigkeit Wiedererwägung durch den Versicherer versicherungsmässige Voraussetzung Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 V 140
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen ( Art. 8 Abs. 1 IVG ; BGE 105 V 140 f.
BGE 124 V 269
BGE 124 V 109
BGE 115 V 134
Richtig sind auch die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ( BGE 115 V 134 Erw.
BGE 125 V 261
Richtig sind auch die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ( BGE 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
BGE 124 V 110
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Applied because the court ordered that no court costs be levied.

Art. 15 IVG

Cited in the dispositive reasoning that mandates remittal to the IV-Stelle for assessing claims for vocational guidance measures.

Art. 18 IVG

Cited in the dispositive reasoning that mandates remittal to the IV-Stelle for assessing claims for job placement measures.

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Volltext

[AZA 7]

I 336/00 Gr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Urteil vom 8. Mai 2001

in Sachen

M.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegner,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1959 geborene M.________ war vom 4. Dezember 1995 bis Ende Juni 1996 als Heizungsmonteur bei der Firma C.________ AG in Z. tätig. In der Folge bezog er vom 1. Juli 1997 bis Ende Oktober 1998 Arbeitslosenentschädigung, wobei er während dieser Zeit temporär als Heizungsmonteur im Zwischenverdienst arbeitete.

Am 8. Dezember 1998 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme und körperliche Schmerzen bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte hierauf neben Auskünften in erwerblich-beruflicher Hinsicht u.a. Berichte des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 28. Januar 1999) und des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Neurochirurgie (vom 12. April 1999) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Ersuchen des Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 6. Mai 1999 ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 25. April 2000).

C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei er zu Lasten der Invalidenversicherung umzuschulen.

Er reicht u.a. ein Arztzeugnis des Dr. med.

K.________ vom 10. April 2000 zu den Akten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen ( Art. 8 Abs. 1 IVG ; BGE 105 V 140 f.

Erw. 1a; AHI 1996 S. 303 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 269 Erw. 4) und auf Umschulung als berufliche Massnahme im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV ; BGE 124 V 109 f. Erw. 2a und b; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweis; siehe auch AHI 2000 S. 61 f. Erw. 1) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend dargelegt.

Richtig sind auch die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ( BGE 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 17 IVG als invalid zu betrachten ist. Dies wäre zu bejahen, wenn er wegen der Art und Schwere seiner Leiden im bisher ausgeübten Beruf als Heizungsmonteur oder in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleiden würde ( BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1).

b) Nach Lage der medizinischen Akten - namentlich der Berichte des Dr. med. K.________ vom 28. Januar 1999 und des Dr. med. L.________ vom 12. April 1999 - leidet der Beschwerdeführer nebst einer massiven Allergie (Gräser, Tierepithelien, Hausstaub), Asthmaanfällen, einem gastroösophagealen Reflux und einem Status nach Biopsie aus dem Magenantrum mit Nachweis einer Gastritis C an einer schweren unspezifischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.8) mit depressiven, ängstlich-nervösen und psychosomatischen Symptomen vor dem Hintergrund einer emotionalen und erzieherischen Verwahrlosung. Dr. med. K.________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als im Behandlungszeitpunkt noch gegeben, in naher Zukunft aber als durch eine Dekompensation gefährdet und empfahl allgemein eine Entlastung von körperlich anstrengenden Tätigkeiten.

Dr. med. L.________ kam zum Schluss, die somatischen Befunde beeinflussten die Arbeitsfähigkeit im momentanen Zeitpunkt nicht, doch sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Heizungsmonteur arbeitsunfähig geschrieben werden müsse.

Angesichts dieser übereinstimmenden Aussagen sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als zu 100 % vermittlungsfähig ausgab, kann den Erwägungen der Vorinstanz, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im für die Beurteilung relevanten Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 6. Mai 1999 ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) und die Umstände, weshalb der Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Heizungsinstallateur nicht ausübte, seien auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen, ohne weiteres gefolgt werden.

Beizupflichten ist ihr des Weitern insofern, als es dem Versicherten auf Grund seines vollständigen Leistungsvermögens in seinem bisherigen Beruf zumutbar ist, ein den Anspruch auf Umschulung ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ferner hat das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass es auch an einer unmittelbar drohenden Invalidität fehle, da der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit infolge der gesundheitlichen Probleme zwar als möglich bis wahrscheinlich und in "naher Zukunft" als zu erwarten erscheine, der genaue Zeitpunkt aber ungewiss und nicht bestimmbar sei (vgl. BGE 124 V 269 Erw. 4 mit Hinweisen).

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern auf eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte "bereits bestehende Invalidität von mindestens 20 %" geschlossen werden sollte. Aus dem Arztzeugnis des Dr. med. K.________ vom 10. April 2000, worin zur Arbeitsfähigkeit ab 24. Januar 2000 Stellung genommen wird, sowie dem Hinweis auf eine notfallmässige Einweisung in das Spital vom 24. Mai 2000 kann ferner ebenfalls nichts zu Gunsten des beschwerdeführerischen Standpunktes abgeleitet werden, da sich diese Angaben auf den Gesundheitszustand nach dem Erlass der Verfügung vom 6. Mai 1999 beziehen und daher - wie bereits ausgeführt - für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich sind.

Ein Anspruch auf Umschulung wurde demgemäss zu Recht abgelehnt.

4.- Der Beschwerdeführer ersuchte mit der Anmeldung vom 8. Dezember 1998 nicht nur um berufliche Massnahmen im Sinne von Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit, sondern auch um Berufsberatung. Die IV-Stelle hat dieses Begehren bisher nicht behandelt. Nach der Rechtsprechung wahrt der Versicherte mit der Anmeldung grundsätzlich alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche - als Ausfluss aus der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen -, selbst wenn er diese nicht einzeln angibt ( BGE 111 V 264 f. Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 281). Da vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen berufsberaterischer Vorkehren nach Art. 15 IVG ( BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen) wie auch diejenigen eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG ( BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 228 f. Erw. 1; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 133 f.) erfüllt sind, werden die Akten der IV-Stelle zur weiteren Prüfung überwiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit diese über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

im Sinne von Berufsberatung und

Arbeitsvermittlung befinde.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: