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I 335/00 KI-generiert

The case concerns a request from an individual, born in 1960, for the coverage of shoe inserts by the disability insurance office following a decision that denied this request

Geschäftsnummer I 335/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a request from an individual, born in 1960, for the coverage of shoe inserts by the disability insurance office following a decision that denied this request. The disability insurance office had previously rejected the individual's application on February 7, 2000, leading to an appeal that was also dismissed by the Social Security Court of Zurich on April 17, 2000. The individual renewed their claim through a legal challenge, asserting the need for the shoe inserts, while the disability insurance office argued for the dismissal of the appeal, stating that the necessary medical prerequisites for such coverage were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 Satz, Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 12 IVG, Art. 36a OG; The case concerns a request from an individual, born in 1960, for the coverage of shoe inserts by the disability insurance office following a decision that denied this request: Dr. M.________ hat hingegen in ihrem Bericht nicht dargelegt, dass die Schuheinlagen eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG sind. Eine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG wurde denn auch vorliegend weder durchgeführt noch angeordnet noch ist eine therapeutische Vorkehr ersichtlich, die der Sache nach als medizinische Massnahme im Rechtssinne ( Art. 12 IVG ) in Betracht fiele.

Schlagwörter

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Deckung der Invalidenversicherung medizinische Gründe Fussverletzung Forderungseingabe therapeutische Massnahmen Anpassung der Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 21 Abs. 1 Satz
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln, namentlich von Schuheinlagen, durch die Invalidenversicherung ( Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG in Verbindung mit Art.
Art. 12 Abs. 1 IVG
M.________ hat hingegen in ihrem Bericht nicht dargelegt, dass die Schuheinlagen eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG sind.
Art. 12 IVG
1 IVG wurde denn auch vorliegend weder durchgeführt noch angeordnet noch ist eine therapeutische Vorkehr ersichtlich, die der Sache nach als medizinische Massnahme im Rechtssinne ( Art. 12 IVG ) in Betracht fiele.
Art. 36a OG
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Volltext

[AZA 0]

I 335/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 6. Oktober 2000

in Sachen

W.________, 1960, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 lehnte die IV-Stelle Zürich ein Gesuch der 1960 geborenen W.________ um Übernahme von Schuheinlagen ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 17. April 2000).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert W.________ ihr Leistungsbegehren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln, namentlich von Schuheinlagen, durch die Invalidenversicherung ( Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI und Rz 4.05* HVI-Anhang) zutreffend dargestellt.

Darauf wird verwiesen.

2.- Im Arztbericht von Dr. med. M.________, FMH für orthopädische Chirurgie, vom 1. Juli 1998 wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine effektive Beinverkürzung links von 3,8 cm besteht, und darauf hingewiesen, dass die Versicherte als Hilfsmittel Schuheinlagen benötige.

Dr. M.________ hat hingegen in ihrem Bericht nicht dargelegt, dass die Schuheinlagen eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG sind. Eine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG wurde denn auch vorliegend weder durchgeführt noch angeordnet noch ist eine therapeutische Vorkehr ersichtlich, die der Sache nach als medizinische Massnahme im Rechtssinne ( Art. 12 IVG ) in Betracht fiele.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Oktober 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: