Denial of IV Medical Measures for Long-Term Psychiatric Care
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a minor, represented by his mother, appealed a decision from the IV-Stelle (Disability Insurance Office) of Zurich, which denied a request for medical measures related to his longstanding psychological issues, specifically obsessive-compulsive disorder. This denial was upheld by the Zurich Social Insurance Court, leading to a further appeal to the federal court seeking medical interventions. The plaintiff argued that these interventions were necessary to prevent the deterioration of his condition and to support his future educational and professional integration. However, the case involved a complex assessment of the long-term nature of his medical needs and the criteria for coverage under disability insurance laws.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 Abs. 1 IVG, Art. 5 Abs. 2 IVG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 12 IVG; Denial of IV Medical Measures for Long-Term Psychiatric Care: This denial was upheld by the Zurich Social Insurance Court, leading to a further appeal to the federal court seeking medical interventions. The plaintiff argued that these interventions were necessary to prevent the deterioration of his condition and to support his future educational and professional integration. However, the case involved a complex assessment of the long-term nature of his medical needs and the criteria for coverage under disability insurance laws.
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KI-generiertThis provision is not cited in the dispositive. If there were costs, Art. 66 would be cited. Since no costs are imposed, no cost article is explicitly cited in the dispositive here.
The denial of the appeal is implicitly based on the application of this provision regarding claim for medical integration measures (as the appeal sought these measures).
The denial of the appeal is implicitly based on the application of this provision concerning disability for persons under 20 years old, as referred to in the reasoning alongside Art. 12 IVG.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 334/03
Urteil vom 18. November 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
K.________, 1989, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. März 2003)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 11. November 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch um medizinische Massnahmen für K.________ (geb. 1989) ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2003 ab.
Gesetzlich vertreten durch seine Mutter lässt K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung medizinischer Massnahmen führen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität im Allgemeinen ( Art. 4 Abs. 1 IVG ) und bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr ( Art. 5 Abs. 2 IVG ) im Besonderen, über den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a IVG; Art. 12 ff. IVG ) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 und Art. 5 Abs. 2 IVG (AHI 2000 S. 67 Erw. 4b) von derjenigen der Krankenversicherung (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2) richtig dargelegt. Zutreffend ist ferner, dass das ATSG und die ATSV vorliegend nicht anwendbar sind. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Massnahmen.
2.1 Nach der Rechtsprechung können medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (AHI 2003 S. 105 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, je mit Hinweisen). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsunfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Dies trifft unter anderem auf Schizophrenien zu (AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Es darf keine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage stehen, bei der sich hinsichtlich des damit erreichbaren Erfolges keine zuverlässige Prognose stellen lässt (AHI 2003 S. 106 Erw. 4b; Urteil F. vom 14. Oktober 2003, I 298/03).
2.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte seit dem Alter von 2 ½ Jahren an Zwangsgedanken und -handlungen leidet. Ab 1995 wurde er gemäss Bericht des Psychiatrie-Zentrums X.________ vom 17. Juni 2002 psychiatrisch betreut. Vom 12. August 1996 bis 31. Juli 1999 war er in der Kinderstation Y.________ hospitalisiert (Bericht dieser Institution vom 28. November 2002). Während des ersten stationären Aufenthalts bildeten sich die Symptome zurück, nahmen nach der Entlassung jedoch wieder zu (Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 2. Mai 2002). Es erfolgten ambulante Behandlungen. Am 13. März 2002 musste der Versicherte notfallmässig ins Psychiatrie-Zentrum X.________ und ab 31. Juli 2002 erneut in die Kinderstation Y.________ eingeliefert werden. Aus dieser Krankengeschichte erhellt, dass es um eine langjährige Behandlung geht. Zwar schliessen zeitlich ausgedehntere medizinische Massnahmen gegebenenfalls einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG nicht aus. Die nunmehr schon seit 1995, somit seit mehreren Jahren andauernden bisherigen Behandlungen schliessen eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung aus.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: