Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 331/05 KI-generiert

Claimant Contests Denial of Invalidity Pension Due to Insufficient Medical Evidence of Incapacity

Geschäftsnummer I 331/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1953, who applied for disability benefits due to chronic pain conditions, specifically headaches and back problems. The relevant authority investigated the medical and occupational circumstances, ultimately denying the claim on the basis of insufficient evidence of a qualifying disability. The individual contested this decision, presenting various medical reports, but the appeal was rejected by the cantonal social insurance court. Subsequent attempts to challenge the ruling on grounds of inadequate medical evaluations and calls for further investigation into the individual's working capacity were also dismissed, with the court concluding that the medical assessments had been appropriately conducted and that the individual was capable of work in their current role without significant limitations.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 29 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant Contests Denial of Invalidity Pension Due to Insufficient Medical Evidence of Incapacity: The relevant authority investigated the medical and occupational circumstances, ultimately denying the claim on the basis of insufficient evidence of a qualifying disability. The individual contested this decision, presenting various medical reports, but the appeal was rejected by the cantonal social insurance court. Subsequent attempts to challenge the ruling on grounds of inadequate medical evaluations and calls for further investigation into the individual's working capacity were also dismissed, with the court concluding that the medical assessments had been appropriately conducted and that the individual was capable of work in their current role without significant limitations.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit medizinische Beweismittel fehlende Anspruchsberechtigung Sozialversicherungsstreitigkeit Entschädigung für Invalidität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 131 V 49
Somatoform Pain Disorder Invalidity Criteria and Surmountability Threshold
BGE 125 V 202
152 in Verbindung mit 135 OG; BGE 125 V 202 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), the procedural rule for costs in the final order is usually derived from the LTF (or OG in this older case). Since the dispositive explicitly states no costs are levied, and no specific cost article is cited in the dispositive itself (only in the reasoning for the decision to dismiss the appeal), I must check the cited articles in the dispositive. The dispositive only cites the outcome (1, 2, 3, 4). In older decisions using the OG, Art. 69 OG would typically cover costs if they were imposed. Since the decision explicitly states no costs are levied, and no cost article is explicitly cited in the dispositive orders (1-4), I will only include the procedural/substantive articles cited in the dispositive.

Art. 29 IVG

The Federal Tribunal confirmed the lower court's finding that no claim for disability pension could arise based on this article.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 331/05

Urteil vom 3. April 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien

H.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5,

8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 15. März 2005)

Sachverhalt:

Auf das Leistungsgesuch vom 18. März 2003 des 1953 geborenen, bei der Stiftung X.________ als handwerklicher Assistent/Schreiner tätigen H.________ hin klärte die IV-Stelle Basel-Stadt die beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse ab und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente mangels rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit (Verfügung vom 17. November 2003; Einspracheentscheid vom 3. September 2004).

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher u.a. die Berichte des Dr. med. K.________, FMH Innere Medizin, psychosomatische und psychosoziale Medizin, vom 26. Februar 2004, des Spitals Y.________, Institut für Radiologie, vom 1. Dezember 2003 und 24. Mai 2004 sowie des Spitals A.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 2. August 2004 aufgelegt wurden, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 15. März 2005).

H.________ lässt unter Eingabe verschiedener Unterlagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen: "1. Es sei die Nichtigkeit der ursprünglichen IV-Verfügung und des diese ersetzenden angefochtenen Urteils festzustellen bzw. das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Folge eine ganze Rente und berufliche Massnahmen wie Um- und Einschulung und konkrete Arbeitsvermittlung (auch in geschützte Werkstätte) direkt zuzusprechen. 2. Eventualiter sei das Verfahren vor einem abweisenden Entscheid zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 3. Es sei der Unterzeichnete zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben."

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die erstmals im letztinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Nichtigkeit der Verwaltungsentscheide wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht auf den Rügen, die IV-Stelle habe ungeeignete medizinische Abklärungen angeordnet, die vorhandenen ärztlichen Unterlagen abweichend vom Standpunkt des Beschwerdeführers gewürdigt und beantragte gesundheitliche Untersuchungen unterlassen. Die behauptete Nichtigkeit hat keine selbständige Bedeutung, da der angefochtene Entscheid im ordentlichen Rechtsmittelverfahren einer umfassenden Prüfung unterliegt ( Art. 132 OG ).

2. Hinsichtlich der beantragten Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat unter zutreffender Darlegung von Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (worauf verwiesen wird) sowie in Würdigung der medizinischen Unterlagen erkannt, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des am 3. September 2003 erlassenen Einspracheentscheids weder zu mindestens 40 % bleibend erwerbsunfähig noch während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es seien medizinische Abklärungen angeordnet worden, die zur Ursachenfeststellung der geltend gemachten Leiden ungeeignet gewesen seien. Zudem hätten die Ärzte die tatsächlichen Arbeitsbedingungen nicht gekannt. Ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung sei daher nicht zuverlässig.

3.2 Der Beschwerdeführer leidet seit Jugend an Kopfschmerzen, welche ab 1996/97 zusammen mit Rückenproblemen exacerbierten und letztlich als unspezifisches chronisches Panvertebralsyndrom, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Verdacht auf Spannungskopfschmerzen (Differentialdiagnose: Migräne) bezeichnet wurden (Bericht des Spitals A.________ vom 2. August 2004). Die Ärzte konnten trotz über Jahre hinweg erfolgter, umfangreicher klinischer und radiologischer Untersuchungen keine somatischen Befunde erheben, welche die geklagten Beschwerden und deren Ausmass zu erklären vermochten (vgl. Berichte des Spitals C.________, neurologisch-neurochirurgische Poliklinik, vom 23. Juli 2003 und des Departements B.________, Abteilung Psychosomatik, vom 5. Juni 1997 sowie des Dr. med. O.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, Spital Y.________, vom 13. Mai 2003).

Entgegen den Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ursache und Ausmass der Symptomatik auch nicht durch die im Institut für Radiologie des Spitals Y.________ aufgenommenen Röntgenbilder vom 28. November 2003 und das Magnetresonanztomogramm (MRI) vom 24. Mai 2004 erhellt. Die sichtbar gewordene, beginnende Spondylosis deformans der Brustwirbelkörper BWK8/9 sowie die lipomatösen degenerativen Zeichen im Bereich von BWK3 und BWK12 erklären laut medizinischer Beurteilung des Spitals A.________ (Bericht vom 2. August 2004) den Krankheitsverlauf (zunehmende Schmerzausweitung nach zervikal und lumbal, persistierende Kopfschmerzen, therapierefraktäre Symptomatik) nicht ausreichend. Die Befunde waren nicht schwerwiegend genung, um einen Rehabilitationsaufenthalt zu rechtfertigen. Diese in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Unterlagen stehenden Angaben werden insbesondere durch den Bericht des Spitals C.________, Bereich Innere Medizin, Abteilung für Psychosomatik, vom 2. Mai 2003 gestützt, worin das Vorliegen der diagnostischen Kriterien für die Annahme einer leichten depressiven Episode, die oft in Kombination mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auftrete, verneint wird. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nicht, ob das genannte psychische Leiden ausnahmsweise die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (vgl. BGE 131 V 49 , 130 V 352 und 396).

3.3 Seit 10. Januar 2000 ist der Beschwerdeführer bei der Stiftung X.________ zu einem Vollzeitpensum angestellt, welches ab 1. Februar 2003 90 % betrug, dies mit der Vereinbarung, dass sich der Arbeitnehmer bei Sonderausstellungen vollzeitlich zur Verfügung hält. Gemäss Stellungnahmen des Dr. med. O.________ vom 13. Mai 2003 und des Spitals C.________ vom 23. Juli 2003 ist der Beschwerdeführer in diesem Beruf im ausgeübten Umfang arbeitsfähig. Entgegen seinen Einwänden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben die Mediziner ihn laut den erhobenen Anamnesen über die Arbeitsbedingungen befragt und bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung eine Einschränkung beim Heben schwerer Lasten berücksichtigt. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass er in einem Schreiben vom 17. Februar 2003 an Dr. med. O.________ einlässlich und glaubwürdig seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dargelegt hat. Danach ist er im Bereich Z.________ tätig, wobei er eigenverantwortlich die an das jeweilige Objekt angepasste Transportverpackung anzufertigen hat. Inwiefern angesichts dieses Pflichtenhefts "ausschliesslich" Arbeiten mit "Heben von Lasten weit über 5 kg" anfallen sollen, welche "festgestellter Massen unzumutbar" seien, ist nicht ersichtlich. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen. Mit der Vorinstanz, auf deren nicht zu beanstandenden Erwägungen im Übrigen verwiesen wird, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im ausgeübten Beruf im arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang, ebenso in einer anderen Erwerbstätigkeit ohne Notwendigkeit, schwere Lasten heben zu müssen, voll arbeitsfähig ist.

3.4 Da somit gestützt auf Art. 29 IVG der Rentenanspruch nicht entstehen konnte, besteht kein Anlass, auf die Vorbringen zur Invaliditätsbemessung ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), namentlich zum Valideneinkommen, einzugehen.

4.

4.1 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig (Erw. 2), offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

4.2 Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. April 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: