Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 330/00 KI-generiert

Denial of Invalidity Benefit Upheld Despite Minor Incapacity

Geschäftsnummer I 330/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim for a full disability pension made by a 1950-born individual, whose request was initially denied by the disability insurance office in Zurich in October 1998. Following this, the social insurance court upheld the denial in April 2000. In response, the individual filed an administrative complaint seeking to overturn the previous decision and secure the requested pension, arguing for a reassessment of their medical condition. The court, after examining medical records and expert evaluations, concluded that while the individual could not perform heavy labor, they were fit for light to medium work, with only a partial inability to work due to psychological limitations, ultimately upholding the denial of the pension request.

Legislator-Regeste

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Art. 4 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Denial of Invalidity Benefit Upheld Despite Minor Incapacity: Following this, the social insurance court upheld the denial in April 2000. In response, the individual filed an administrative complaint seeking to overturn the previous decision and secure the requested pension, arguing for a reassessment of their medical condition. The court, after examining medical records and expert evaluations, concluded that while the individual could not perform heavy labor, they were fit for light to medium work, with only a partial inability to work due to psychological limitations, ultimately upholding the denial of the pension request.

Schlagwörter

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Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invalidenleistung Arbeitsunfähigkeitsgrad versicherter Verdienst medizinische Gründe unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 V 165
Swiss Invalidity Insurance: Definition of Invalidity based on Mental Health Impairments
BGE 104 V 136
2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw.
BGE 122 V 160
2a), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 122 V 160 Erw.
BGE 125 V 352
Juni 1998 erfüllt alle rechtsprechungsgemässen ( BGE 125 V 352 Erw.
BGE 121 V 366
Oktober 1998) zu beeinflussen ( BGE 121 V 366 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

These provisions concerning the entitlement to a pension were considered in the reasoning but not explicitly cited in the final orders.

Art. 28 Abs. 2 IVG

This provision regarding the income comparison method for calculating the degree of invalidity was considered in the reasoning but not explicitly cited in the final orders.

Art. 4 IVG

This provision concerning the definition of invalidity was considered in the reasoning but not explicitly cited in the final orders.

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Volltext

[AZA 7]

I 330/00 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 15. November 2001

in Sachen

V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügung vom 1. Oktober 1998, ersetzt durch eine inhaltlich gleiche Verfügung vom 12. Oktober 1998, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch des 1950 geborenen V.________ ab.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2000 ab.

C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Eventualiter sei eine Begutachtung bei einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) anzuordnen.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität ( Art. 4 IVG ), insbesondere bei Vorliegen eines geistigen Gesundheitsschadens ( BGE 102 V 165 ; vgl. AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen), den Rentenanspruch ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw. 2a), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 122 V 160 Erw. 1c, vgl. auch 125 V 352 Erw. 3a; BJM 1998 S. 30 f., ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a) zutreffend dargelegt.

2.- Die Vorinstanz ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer aus somatisch/ rheumatologischer Sicht keine Schwerarbeit mehr verrichten könne. Eine körperlich leichte bis mittelschwere rückenschonende und sporadisch wechselbelastende Tätigkeit sei ihm indes uneingeschränkt zumutbar. Schliesslich sei aufgrund der vorhandenen psychischen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 20 % anzunehmen. An diesen Schlussfolgerungen vermögen die grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Zu Recht hat die Vorinstanz nicht auf die Angaben des Psychiaters Dr. med. S.________ abgestellt. Namentlich bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die im konkreten Fall gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des von der IV-Stelle zugezogenen Gutachters Dr. med. X.________ sprechen.

Dessen Gutachten vom 4. Juni 1998 erfüllt alle rechtsprechungsgemässen ( BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen, sodass ihm voller Beweiswert zukommt.

Der nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________ vom 10. November 2000 ist nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (1. bzw. 12. Oktober 1998) zu beeinflussen ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) und ist damit vorliegend irrelevant. Es kann daher offen bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden könnte, nachdem es nachträglich, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil L. vom 15. Oktober 2001, U 147/99), aufgelegt worden ist.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht umfassend abgeklärt worden, weshalb keine zusätzliche Begutachtungen anzuordnen sind.

3.- Zu Recht bringt der Beschwerdeführer gegen die in Anwendung der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) korrekt vorgenommene Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens keine Einwände vor. Es wird auf Erwägung 5 des kantonalen Entscheides verwiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteils wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 15. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.