Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 329/00 KI-generiert

Revision and Termination of Invalidity Insurance Annuity Based on Improved Earning Capacity

Geschäftsnummer I 329/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received a full disability pension due to a significant disability percentage while living abroad. In 1997, a review was initiated by the relevant disability insurance authority, which included various medical assessments and reports. Subsequently, their disability pension was revoked in 1999 based on a finding of improved health, allowing for potential employment in suitable positions. The individual appealed this decision, seeking to be awarded a partial pension instead. The case ultimately centers on whether there was a substantial change in the individual's circumstances that justified the termination of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1ter IVG, Art. 41 IVG, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, Art. 88a Abs. 1 IVV; Revision and Termination of Invalidity Insurance Annuity Based on Improved Earning Capacity: In 1997, a review was initiated by the relevant disability insurance authority, which included various medical assessments and reports. Subsequently, their disability pension was revoked in 1999 based on a finding of improved health, allowing for potential employment in suitable positions. The individual appealed this decision, seeking to be awarded a partial pension instead. The case ultimately centers on whether there was a substantial change in the individual's circumstances that justified the termination of benefits.

Schlagwörter

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Versicherungsrente Invalidenversicherung Revision der Invalidenrente Besserung der Erwerbsfähigkeit Anfechtung der Kündigung Beruf im Versicherungswesen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 269
1ter IVG ; BGE 121 V 269 Erw.
BGE 112 V 372
a IVV ) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte ( BGE 112 V 372 Erw.
BGE 125 V 261
Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Erwägungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 121 V 366
Februar 1999, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 117 V 278
Da keine triftigen Gründe vorliegen, welche dem Beschwerdeführer die auf Grund seiner physischen Leiden angezeigte berufliche Umstellung im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ( BGE 117 V 278 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 IVG

The court reviewed whether a relevant change in circumstances occurred justifying the cancellation of the pension, as required by this article.

Art. 88a Abs. 1 IVV

Cited explicitly in the reasoning regarding the applicable provision for the pension cancellation.

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV

Cited explicitly in the reasoning regarding the applicable provision for the pension cancellation.

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Volltext

[AZA 7]

I 329/00 Gr

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung; Gerichtsschreiberin

Berger

Urteil vom 4. Dezember 2001

in Sachen

S.________, 1961, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue EdmondVaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

A.- Der 1961 geborene S.________ lebte von Juli 1991 bis Mai 1999 in der Dominikanischen Republik und bezog seit

1. März 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 27. März 1996).

Im Jahr 1997 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und zog unter anderem einen Bericht des behandelnden Arztes in D.________, Dominikanische Republik, vom 10. Oktober 1997, die vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision (vom 1. September 1997) und für Selbstständigerwerbende (vom 17. Januar 1998) sowie ein Gutachten der Klinik X.________ vom 21. August 1998 und eine Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. med.

M.________ vom 16. Oktober 1998 bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente per 1. April 1998 (recte: 1999) auf (Verfügung vom 9. Februar 1999).

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 10. April 2000).

C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat S.________ am 17. September 2001 mitgeteilt, dass er seine Bar im Oktober 2000 aus gesundheitlichen Gründen habe abgeben müssen und seit Januar 2001 als Arbeitsloser gemeldet sei. Der Eingabe liegt ein abschlägiges Schreiben der Post, Paketzentrum Y.________, vom 5. September 2001 auf seine Stellenbewerbung sowie das Zeugnis des Vertragsarztes der Post vom 6. August 2001 bei.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Rekurskommission hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ( Art. 28 Abs. 1ter IVG ; BGE 121 V 269 Erw. 5) sowie die Rentenrevision ( Art. 41 IVG ; Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte ( BGE 112 V 372 Erw. 2b, 109 V 265 Erw. 4a) zutreffend wiedergegeben. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Erwägungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. März 1996 und dem vorliegend streitigen Verwaltungsakt vom 9. Februar 1999 eine im Sinne von Art. 41 IVG relevante Veränderung des massgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, welche die Aufhebung der Rente auf den 1. April 1999 rechtfertigt.

3.- a) Die Vorinstanz gelangte in umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des Gutachtens der Klinik X.________ vom 21. August 1998 und des Berichtes des Dr. med. M.________ vom 16. Oktober 1998, zutreffend zum Schluss, dem Versicherten sei zufolge des verbesserten Gesundheitszustandes spätestens seit August 1998 wieder eine vollzeitige, sitzend auszuübende Tätigkeit in der Verwaltung, im Büro, in der Industrie oder als Kassierer zumutbar und es sei ihm möglich, dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Selbst wenn man von einem bloss 75%igen Arbeitseinsatz ausgehen würde, resultiere eine Erwerbseinbusse von höchstens 37 %.

Die gemäss Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den 1. April 1999 verfügte Rentenaufhebung sei demzufolge rechtens.

b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Sodann kann der Versicherte aus seiner Behauptung, wegen seines Gesundheitszustandes Schwierigkeiten bei der Ausübung der am 1. März 2000 aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter in einer Bar zu haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da vorliegend der Zeitraum bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 9. Februar 1999, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), massgebend ist. Im Gutachten der Klinik X.________ vom 21. August 1998 wie auch im Bericht des IV-Stellenarztes vom 16. Oktober 1998 wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass in der Funktion als selbstständig erwerbstätiger Barbesitzer, welche der Versicherte seinen Angaben in der vorinstanzlich eingereichten Beschwerdeschrift zufolge bis Ende 1998 innehatte, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und sich eine vorwiegend im Sitzen auszuübende Arbeit besser eignen würde. Da keine triftigen Gründe vorliegen, welche dem Beschwerdeführer die auf Grund seiner physischen Leiden angezeigte berufliche Umstellung im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ( BGE 117 V 278 Erw. 2b mit Hinweisen) unzumutbar gemacht hätten, ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung für die Zwecke der Invaliditätsbemessung auf die Verhältnisse in zumutbaren Verweisungstätigkeiten abgestellt haben.

Die nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2001 samt Beilagen enthalten bezüglich des Sachverhalts, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 9. Februar 1999 verwirklicht hat, keine neuen erheblichen Tatsachen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil L. vom 15. Oktober 2001, U 147/99).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Dezember 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: