Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 325/05 KI-generiert

IV Office v. Claimant (Invalidity Pension)

Geschäftsnummer I 325/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for an invalidity pension, which was initially denied by the relevant social insurance authority. The authority's decision was upheld upon a subsequent appeal, which prompted the individual to challenge it in court. The administrative court found merit in the challenge and returned the case for further examination. However, the social insurance authority appealed this decision, arguing that the individual did not meet the necessary criteria for disability pension entitlement. The dispute centered around whether the medical assessments conducted were sufficient and whether the individual had an adequate work capacity despite their health conditions. The case ultimately questioned the adequacy of the medical evaluations and the resulting conclusions regarding the claimant's ability to work.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 66 al. 1 LTF; IV Office v. Claimant (Invalidity Pension): The authority's decision was upheld upon a subsequent appeal, which prompted the individual to challenge it in court. The administrative court found merit in the challenge and returned the case for further examination. However, the social insurance authority appealed this decision, arguing that the individual did not meet the necessary criteria for disability pension entitlement. The dispute centered around whether the medical assessments conducted were sufficient and whether the individual had an adequate work capacity despite their health conditions. The case ultimately questioned the adequacy of the medical evaluations and the resulting conclusions regarding the claimant's ability to work.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Krankenversicherung Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Arbeitszeit ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 261
1 und 1bis IVG ) sowie die Rechtsprechung zu Bedeutung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 352
und Beweiswert ( BGE 125 V 352 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Implied cost provision, usually covering court fees when no judgment ordering payment is explicitly detailed, or referenced as a general template for procedural outcomes.

Art. 7 ATSG

This provision defining incapacity for work was cited in the first consideration when outlining the legal framework reviewed in the case.

Art. 8 Abs. 1 ATSG

This provision defining invalidity was cited in the first consideration when outlining the legal framework reviewed in the case.

Art. 28 Abs. 1 IVG

This provision concerning the scope of the pension claim was cited in the first consideration when outlining the legal framework reviewed in the case.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 325/05

Urteil vom 13. September 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, 1949, Beschwerdegegner, vertreten durch die ORION Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, Chantal Zbinden Rechtsbüro Bern, Kirchenfeldstrasse 68, 3000 Bern

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 6. April 2005)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch von F.________ (geb. 1949) um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. April 2005 insoweit gut, als es die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.

C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

Während F.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Begriffen der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ) und der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung bzw. alt Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die Rechtsprechung zu Bedeutung ( BGE 125 V 261 Erw. 4) und Beweiswert ( BGE 125 V 352 Erw. 3a) ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist.

2.1 Die IV-Stelle liess den Versicherten in der MEDAS am Spital X.________ polydisziplinär begutachten. Gestützt auf die entsprechende Expertise vom 14. Juni 2004 kam die Verwaltung zum Schluss, dass keine Invalidität in rentenberechtigendem Ausmass vorliege. Die Vorinstanz erwog hingegen, dass die abschliessende Einschätzung der MEDAS sich mit Blick auf die psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachten nicht schlüssig nachvollziehen lasse, weshalb nähere Abklärungen nötig seien. Dies wiederum wird von der Beschwerdeführerin bestritten.

2.2 Gemäss dem Teilgutachten von Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2003 (recte: 2004) besteht aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. R.________ führt weiter aus, dass der Versicherte wegen der körperlichen Beschwerden nur etwa 5 Stunden pro Tag in seinem Gastbetrieb präsent sein könne. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage aus ganzheitlicher psychiatrischer Sicht etwa 50 %. Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, Speziell Rheumaerkrankungen, gibt in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 20. April 2004 an, in einer dem Leiden angepasste Tätigkeit liege eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von sicherlich 50 % vor. Es bestehe Aussicht auf eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit bei entsprechender Therapie. Im Hauptgutachten nennt die MEDAS in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Restaurants einen zumutbaren zeitlichen Rahmen von 4-5 Stunden am Tag, während welcher eine volle Leistung erbracht werden könne. In angepassten Tätigkeiten betrage der zumutbare zeitliche Rahmen 6-7 Stunden pro Tag ohne verminderte Leistung.

2.3 Aus diesen Ausführungen geht unmissverständlich hervor, dass die Arbeit im Gastbetrieb nur noch während 4 bis 5 Stunden im Tag zumutbar ist. Dies stimmt mit dem Bericht von Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, vom 5. Januar 2005 überein, welcher bezüglich der genannten Tätigkeit auf eine ähnliche Einschätzung kommt. Hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit in angepassten Arbeiten äussert sich Dr. med. S.________ in seinem Teilgutachten detailliert, indem er bei entsprechenden Arbeitsbedingungen von "sicherlich" 50 % ausgeht und eine Therapie zur Verbesserung vorschlägt. Diese Angaben sind in die Schlussfolgerungen des Hauptgutachtens eingeflossen, wird doch dort eine Zumutbarkeit von 6-7 Stunden angegeben und erneut auf die Therapiemöglichkeit hingewiesen. Abweichend davon steht die Aussage von Dr. med. R.________ in seinem Teilgutachten im Raum, dass die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus ganzheitlicher psychiatrischer Sicht 50 % betrage. Dieser Satz ist jedoch im gesamten Kontext zu würdigen. Einerseits gibt Dr. med. R.________ an, dass keine krankheitswertige psychische Störung mit Relevanz auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege. Anderseits bewertet er körperliche Einschränkungen, somit einen Bereich, welcher nicht zu seinem Spezialgebiet gehört. Im Hauptgutachten, welches Dr. med. R.________ mit unterzeichnet hat, stimmt er der Aussage zu, dass die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten 6-7 Stunden betrage. Darauf ist abzustellen: Es resultiert keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht, und wegen der körperlichen Leiden kann der Versicherte noch 6-7 Stunden am Tag in einer angepassten Tätigkeit arbeiten. Ausserdem besteht Aussicht auf eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit bei Durchführung der entsprechenden Therapie. Da sich bereits ohne diese Therapie kein Invaliditätsgrad in rentenbegründendem Ausmass ergibt, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Versicherten. Nachdem der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, steht rechtsgenüglich fest, dass der Beschwerdegegner keine Rente beanspruchen kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2005 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: