Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 310/02 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Based on Earning Capacity Assessment

Geschäftsnummer I 310/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1954, who had previously been mistreated in a Serbian prisoner of war camp, applied for a disability pension due to elbow complaints, which he claimed were a result of his mistreatment. His application was denied by the disability insurance authority due to findings from medical assessments indicating that he was still capable of working at a 70% capacity. Following this, his appeal to the regional social insurance court was dismissed. The man subsequently filed an administrative court complaint seeking to overturn the decision and requested further assessment of his psychological condition, as well as partial disability benefits from a specified date. The disability insurance authority opposed this claim, and the court ultimately concluded that the previous evaluations and income assessments were appropriate, resulting in the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Claimant Denied Invalidity Pension Based on Earning Capacity Assessment: His application was denied by the disability insurance authority due to findings from medical assessments indicating that he was still capable of working at a 70% capacity. Following this, his appeal to the regional social insurance court was dismissed. The man subsequently filed an administrative court complaint seeking to overturn the decision and requested further assessment of his psychological condition, as well as partial disability benefits from a specified date. The disability insurance authority opposed this claim, and the court ultimately concluded that the previous evaluations and income assessments were appropriate, resulting in the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgradbemessung Bemessung der Erwerbsunfähigkeit Berechnung der Invalidenleistungen Leistungsanspruch Erwerbseinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 261
2 IVG ) und über die bei der Invaliditätsbemessung den ärztlichen Stellungnahmen zukommende Bedeutung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 124 V 94
2.2 Nachdem der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt ist, kann von weiteren Beweisvorkehren abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited implicitly as the basis for granting the request for free legal aid in Order 3.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited as the basis for the decision not to charge court fees in Order 2.

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

Although cited in the reasoning, the final orders only touch upon costs and legal aid, and the core reason for dismissal is not explicitly cited in the operative part (Order 1 is a generic dismissal).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 310/02

Urteil vom 25. September 2002

II. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien

M.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch, Uraniastrasse 24, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. März 2002)

Sachverhalt:

Der 1954 in Bosnien geborene M.________ meldete sich am 31. August 1999 unter Hinweis auf Ellbogenbeschwerden als Folge einer Misshandlung in einem serbischen Kriegsgefangenenlager zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 einen Rentenanspruch.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2002 ab.

M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines psychotraumatologischen Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen; eventualiter sei ihm ab 1. September 1999 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und über die bei der Invaliditätsbemessung den ärztlichen Stellungnahmen zukommende Bedeutung ( BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zog das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen werden kann, den Schluss, dass dem Versicherten die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % möglich und zumutbar wäre. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid wesentlich auf das Gutachten von Dr. med. V.________ vom 6. Juni 2000 abgestellt wird. Die darin enthaltenen Ausführungen sind umfassend und leuchten ein, zumal sie in Kenntnis der Vorakten ergangen sind, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Der Gutachter begründet ausführlich, weshalb beim Versicherten, entgegen der Annahme der behandelnden Ärzte, keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Demgegenüber kann auf die Berichte des Dr. med. W.________ und von Frau Dr. med. S.________ nicht abgestellt werden. Beide haben sich im Vorbescheidverfahren für den Versicherten besonders eingesetzt, weshalb die Tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (AHI 2001 S. 114 Erw. 3b/cc), besondere Beachtung verdient.

Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sodann den neu eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass der Arbeitsversuch, den der Beschwerdeführer gegenwärtig beim früheren Arbeitgeber unternimmt, nicht auf 30 %, sondern auf 70 % angelegt ist und demzufolge ebenfalls die vorinstanzliche Annahme einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit stützt.

2.2 Nachdem der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt ist, kann von weiteren Beweisvorkehren abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).

3. In erwerblicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und kantonales Gericht gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers vom 10. November 1999 das Valideneinkommen auf Fr. 56'810.- festgesetzt haben. Für ein Einkommen von Fr. 5'000.- im Monat finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, und es besteht auch keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen.

Was den mutmasslichen Verdienst nach Eintritt der Invalidität betrifft, sind das von der Vorinstanz anhand von Tabellenlöhnen ermittelte Einkommen von Fr. 37'577.- für das Jahr 1999 und der leidensbedingte Abzug von 5 % unbestritten geblieben, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 35'698.- ergibt. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen hat die Vorinstanz zutreffend einen Invaliditätsgrad von 37 % ermittelt und das Rentenbegehren folglich zu Recht abgewiesen.

4. Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. Die Entschädigung ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Lerch, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. September 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: