Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 308/05 KI-generiert

Insured Person v. Administration: Denial of Restoral of Suspensive Effect to Objection Against Pension Cessation

Geschäftsnummer I 308/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a decision by a social insurance authority to revoke a half-invalidity pension previously granted to an individual, effective December 1, 2004. Following this decision, the individual sought to reinstate the suspensive effect of their appeal against the pension revocation. The authority denied this request, leading the individual to file a complaint with a federal appellate commission, which also rejected the appeal. Subsequently, the individual pursued a further administrative court complaint, seeking to restore the suspensive effect and requesting legal aid for representation. The authority contested this appeal, while the federal social insurance office chose not to provide a response. The context of the case revolves around the potential financial impact of the pension removal on the individual and the legal process for appealing administrative decisions in the realm of social insurance.

Legislator-Regeste

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Art. 97 AHVG, Art. 66 IVG, Art. 128 OG, Art. 5 Abs. 2 VwVG, Art. 45 VwVG, Art. 55 VwVG; Insured Person v. Administration: Denial of Restoral of Suspensive Effect to Objection Against Pension Cessation: Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung ( Art. 11 Abs. 1 und 2 ATSV ; Art. 97 AHVG in Verbindung mit Art. 66 IVG ; vgl. auch Art. 55 und 56 VwVG ) sowie die Rechtsprechung zu der in solchen Fällen vorzunehmenden Interessenabwägung ( BGE 124 V 88 Erw. 6a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Schlagwörter

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Leistungseinstellung Entzug der aufschiebenden Wirkung Entzug der Invalidenrente medizinische Beweismittel Härtefallrente halbe Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 88
55 und 56 VwVG ) sowie die Rechtsprechung zu der in solchen Fällen vorzunehmenden Interessenabwägung ( BGE 124 V 88 Erw.
BGE 124 V 85
a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht ( BGE 124 V 85 Erw.
BGE 119 V 487
Nach der Rechtsprechung liegt ein derartiger Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde ( BGE 119 V 487 Erw.
BGE 105 V 269
BGE 121 V 178
Recusal Costs in Cantonal Insurance Proceedings Uncovered by Cost-Free Principle
BGE 125 V 202
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen ( BGE 125 V 202 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 308/05

Urteil vom 20. September 2005

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Pascal Zbinden, Bahnhofstrasse 15, 3250 Lyss,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 10. März 2005)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die A.________ (geb. 1958) bislang ausgerichtete halbe IV-Rente ab 1. Dezember 2004 auf. Zugleich entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung.

Einspracheweise liess A.________ unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Dieses Begehren lehnte die IV-Stelle mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 ab.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 10. März 2005 ab.

A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Einsprache sei wieder herzustellen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung ( Art. 11 Abs. 1 und 2 ATSV ; Art. 97 AHVG in Verbindung mit Art. 66 IVG ; vgl. auch Art. 55 und 56 VwVG ) sowie die Rechtsprechung zu der in solchen Fällen vorzunehmenden Interessenabwägung ( BGE 124 V 88 Erw. 6a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG , zu welchen Entscheide über die aufschiebende Wirkung gehören ( Art. 45 Abs. 2 lit. g und Art. 55 VwVG ). Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht ( BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

2.2 Beim Entscheid der Vorinstanz vom 10. März 2005 handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG . Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist ( BGE 124 V 85 Erw. 2, 116 V 133 mit Hinweisen). Da Endverfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen, ist deren Zwischenentscheid gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung selbstständig anfechtbar, dass er für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung liegt ein derartiger Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde ( BGE 119 V 487 Erw. 2b). Vorliegend geht es um die Aufhebung einer halben Invalidenrente. Der dadurch drohende Nachteil kann bejaht werden, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist (zum Ganzen Urteil P. vom 24. April 2004, I 46/04, Erw. 2.2).

3.

3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, würde der Beschwerdeführer bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weiterhin eine halbe IV-Rente beziehen und müsste im Unterliegensfall materiell zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte ( BGE 105 V 269 Erw. 3). Dabei liegt das Risiko auf der Hand, dass diese Leistungen nicht mehr erhältlich sein werden. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse nur mit der eventuellen Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, sowie der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung geltend zu machen. Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde ( BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen).

3.2 Entgegen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht angesichts der medizinischen Akten nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiegen wird. Ob die Einstellung der Rentenzahlungen richtig war, wird erst die eingehende Würdigung dieser Unterlagen ergeben. Namentlich ist offen, ob die Berichte der kosovarischen Ärzte das Gutachten der Medas vom 17. Mai 2004 zu entkräften vermögen. Deshalb entspricht das Vorgehen von Verwaltung und Vorinstanz der gängigen Rechtsprechung. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern daran nichts. Namentlich liegt kein besonders gelagerter Fall vor, der Anlass zu einer Abweichung von der erwähnten Rechtsprechung böte.

4. Das Verfahren um den Entzug der aufschiebenden Wirkung in einem Leistungsprozess ist kostenfrei ( BGE 121 V 178 Erw. 4a). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen ( BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Indessen wird der Beschwerdeführer auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu in der Lage sein sollte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Pascal Zbinden, Lyss, aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (inkl. MWSt) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: