Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 302/99 KI-generiert

Pension Reduction Based on Earning Capacity Assessment

Geschäftsnummer I 302/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was born in 1934 and sought a full disability pension from February 1, 1998, to January 31, 1999, after previously receiving a disability pension due to a 100% inability to work from February 1, 1997, to January 31, 1998. The regional disability insurance office had granted the pension based on a complete loss of earning capacity, but later adjustments determined that the individual could engage in light work, thus resulting in a decrease of the disability pension to half. The individual contested this change, leading to a review by the Cantonal Disability Insurance Appeals Commission, which upheld the reduced pension. The individual then appealed the decision, arguing for a reinstatement of the full pension due to their health and previous income comparisons. The court's examination centered on the nature of the individual’s disabilities, their capacity for work, and the calculation of the pension benefits based on legal criteria for disability assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 88a IVV, Art. 73bis IVV; Pension Reduction Based on Earning Capacity Assessment: The regional disability insurance office had granted the pension based on a complete loss of earning capacity, but later adjustments determined that the individual could engage in light work, thus resulting in a decrease of the disability pension to half. The individual contested this change, leading to a review by the Cantonal Disability Insurance Appeals Commission, which upheld the reduced pension. The individual then appealed the decision, arguing for a reinstatement of the full pension due to their health and previous income comparisons. The court's examination centered on the nature of the individual’s disabilities, their capacity for work, and the calculation of the pension benefits based on legal criteria for disability assessment.

Schlagwörter

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Rentenkürzung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Minderung der Erwerbsfähigkeit Einkommensfestsetzung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Arbeitslosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 136
BGE 115 V 134
tung ( BGE 115 V 134 Erw.
BGE 109 V 127
derung mitberücksichtigt wird ( BGE 109 V 127 Erw.
BGE 121 V 366
fungsbefugnis bildet ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 124 V 322
(vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Laut Tabelle
BGE 124 V 323
(12 x Fr. 2298.-) ergibt (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73bis IVV

Cited in the reasoning regarding the administrative duties of informing the insured person, which was deemed fulfilled.

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Volltext

I 302/99 Ca

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Glanzmann

Urteil vom 21. Februar 2000

in Sachen

B.________, 1934, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-

anwalt W.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,

Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,

und

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

A.- Mit zwei Verfügungen vom 23. Dezember 1998 sprach

die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1934 geborenen

B.________ vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1998 auf

Grund einer Erwerbseinbusse von 100 % eine ganze und ab

1. Februar 1998 bei einer solchen von 54 % eine halbe

Invalidenrente (je samt Zusatzrente für die Ehefrau) zu.

B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid

vom 12. April 1999).

C.- Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de führen und beantragen, ihm sei vom 1. Februar 1998 bis

31. Januar 1999, eventuell 30. September 1998, eine ganze

Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau zuzuerken-

nen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun-

gen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-

spruchs ( Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG ) sowie die Inva-

liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen

Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE

104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind

auch die Ausführungen über die den ärztlichen Auskünften

bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommende Bedeu-

tung ( BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

b) Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV

die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung

der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung

der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist,

in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berück-

sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei

Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an-

dauern wird.

Art. 88a IVV bezieht sich zwar auf die Revision be-

reits laufender Renten. Er ist sinngemäss aber auch dann

anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung des

Invaliditätsgrades noch vor Erlass der Rentenverfügung ein-

getreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Än-

derung mitberücksichtigt wird ( BGE 109 V 127 Erw. 4a; ZAK

1990 S. 518 Erw. 2). Formalrechtlich liegt in diesen Fällen

eine doppelte Verfügung vor, die sich gleichzeitig über die

Zusprechung der Leistung und die Revision derselben aus-

spricht (ZAK 1984 S. 133 Erw. 3).

2.- Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Renten-

anspruchs ab 1. Februar 1998 bis zum Datum der angefochte-

nen Verfügungen vom 23. Dezember 1998, welches rechtspre-

chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prü-

fungsbefugnis bildet ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).

a) In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbe-

stritten, dass der Beschwerdeführer wegen seinen multiplen

Leiden (rezidivierende Hyperventilation, Belastungshyper-

tonie, Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie, Le-

bersteatos sowie kleine axiale Hiatushernie) seit Ende De-

zember 1995 in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als

Galvaniker nicht mehr tätig sein kann. Dagegen ist ihm ab

Januar 1998 eine körperlich leichte Arbeit vollumfänglich

zumutbar.

b) Was die erwerbliche Seite betrifft, so ist hier für

die Bestimmung des trotz Invalidität zumutbarerweise noch

realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) von den

Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgege-

benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen

(vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Laut Tabelle

A 1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit

einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)

beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchent-

lichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1996 auf

Fr. 4294.-, was bei Annahme einer betriebsüblichen durch-

schnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirt-

schaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) ein Ge-

halt von monatlich Fr. 4498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr

(12 x Fr. 2298.-) ergibt (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb).

Allfälligen Erschwernissen, wie dem Umstand, dass gesund-

heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten

Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu

voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Ar-

beitnehmerinnen und Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt

sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen, ist - wie das kantonale Ge-

richt korrekt erkannt hat - durch einen Abzug von bis zu

25 % (vgl. nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V

310; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a) vom Medianwert des herange-

zogenen Tabellenlohnes und nicht durch das Abstellen auf

Frauenlöhne Rechnung zu tragen.

Im vorliegenden Fall erweist sich der vom kantonalen

Gericht zugestandene Abzug von 25 % auch in Anbetracht des

fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers als angemes-

sen (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Die von diesem erwähnte

Tatsache, dass jüngere Arbeitnehmer bei der Anstellung all-

gemein bevorzugt werden, rechtfertigt keinen zusätzlichen

Abzug, da Erwerbslosigkeit wegen des Alters keinen (höhe-

ren) Rentenanspruch zu begründen vermag (AHI 1999 S. 238

Erw. 1 mit Hinweisen). Daraus resultiert ein Invalidenein-

kommen von Fr. 40'482.- (Fr. 53'976.- x 0,75). Die Gegen-

überstellung mit dem unbestritten gebliebenen Einkommen

ohne Invalidität von Fr. 90'000.- im Jahre 1996 führt zu

einem Invaliditätsgrad von rund 55 %. Von einer Aufwertung

der Einkommenszahlen auf den in tatbeständlicher Hinsicht

massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Dezem-

ber 1998 kann abgesehen werden, da sich der Quotient des

Einkommensvergleiches dadurch nicht ändert.

c) Bei diesen Gegebenheiten besteht ab 1. Februar 1998

lediglich noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl.

Erw. 1).

Insoweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung der gan-

zen Rente über dieses Datum hinaus mit der Begründung bean-

tragt, die IV-Stelle hätte ihn im Hinblick auf eine recht-

zeitige Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unver-

züglich und nicht erst im Rahmen des Vorbescheids vom

15. September 1998 auf die von seinem Hausarzt am 23. März

und 22. Juni 1998 für leichte Arbeit attestierte Arbeits-

fähigkeit aufmerksam machen müssen, lässt er ausser Acht,

dass im Verfahren vor den IV-Stellen keine allgemeine Mit-

teilungspflicht besteht. Allein zur "geplanten Erledigung"

hat die IV-Stelle den Versicherten zu informieren bzw. an-

zuhören ( Art. 73bis IVV ; zur Publikation vorgesehenes Ur-

teil D. vom 19. November 1999, I 204/98). Dagegen steht es

dem Versicherten frei, selber Akteneinsicht zu verlangen

und sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nach-

dem für die Erstellung des Arztzeugnisses vom 23. März 1998

eine Konsultation notwendig gewesen war, hätte er - wie

bereits die Vorinstanz festgehalten hat - spätestens dann-

zumal um seine Arbeitsfähigkeit wissen müssen. Im Übrigen

fällt eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invalidi-

tätsgrades auch bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand in

Betracht, wenn sich z.B., wie hier, die erwerblichen Aus-

wirkungen erheblich verändert haben ( BGE 113 V 275 Erw. 1a

mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390

Erw. 1b). Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind daher

unbegründet und der kantonale Entscheid sowie die zwei Ver-

fügungen der IV-Stelle vom 23. Dezember 1998 sind (im Er-

gebnis) nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des

Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 21. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: