Claimant Challenges Half Invalidity Pension Based on Conflicting Medical Assessments and Wage Calculation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a pension claim by an individual born in 1950 who was initially granted a half invalidity pension and a supplementary pension for his spouse due to health issues as determined by extensive medical reports, including a significant one from a medical assessment center. The individual appealed the decision, seeking a full invalidity pension, arguing that his health had deteriorated since the initial assessment. However, the social insurance court upheld the original decision, concluding that the evidence indicated a level of work capacity that did not meet the threshold required for a full pension. The court also noted that any subsequent decline in health would be addressed in a separate pension review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 2 IVG; Claimant Challenges Half Invalidity Pension Based on Conflicting Medical Assessments and Wage Calculation Dispute: The individual appealed the decision, seeking a full invalidity pension, arguing that his health had deteriorated since the initial assessment. However, the social insurance court upheld the original decision, concluding that the evidence indicated a level of work capacity that did not meet the threshold required for a full pension. The court also noted that any subsequent decline in health would be addressed in a separate pension review.
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KI-generiertThis article concerning the assessment of invalidity for employed persons was correctly applied by the lower court and is part of the established legal framework reviewed.
Volltext
[AZA 7]
I 292/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 30. Mai 2001
in Sachen
H.________, 1950, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1950 geborenen H.________ gestützt auf umfangreiche medizinische Unterlagen, u.a.
eine Expertise der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ vom 14. Oktober 1997, ab 1. November 1996 eine halbe Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (vgl.
auch BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
2.- Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
3.- IV-Stelle und Vorinstanz haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das umfassende, in sich schlüssige Gutachten der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ vom 14. Oktober 1997 abgestellt, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Sanitär-Installateur auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen ist eine 60-70 %ige Arbeitsfähigkeit auf Grund der medizinischen Befunde sowie unter Berücksichtigung der praktischen Abklärungsresultate realisierbar bei körperlich leichteren und hüftgelenks- sowie rückenschonenden Tätigkeiten, die überwiegend sitzend ausgeübt werden können und bei denen die Möglichkeit zur Wechselbelastung gegeben ist. Daran vermögen die im vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Insbesondere ist die Berufung des Beschwerdeführers auf die von Dr. med. M.________ im Bericht vom 28. April 2000 abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (seit 1995 höchstens 25 %) nicht geeignet, für den massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 1998 Zweifel an den überzeugenden Ergebnissen der polydisziplinären Begutachtung der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ aufkommen zu lassen.
3.- Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens keine Einwände vorbringt, aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach deren Berechnung unzutreffend wäre, und bei Anwendung sowohl der in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) als auch der in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Löhne der den Anspruch auf eine ganze Rente erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % nicht ausgewiesen ist, muss es bei der halben Rente sein Bewenden haben.
4.- Nach dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 20. April 2000 ist nicht auszuschliessen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit nach Verfügungserlass eingetreten ist. Diese Verschlechterung bildet Gegenstand einer laufenden Rentenrevision.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: