Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 285/05 KI-generiert

Invalidity Insurance Coverage for Specialist Medical Further Training Costs

Geschäftsnummer I 285/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who has a congenital disability affecting her ability to work independently in certain medical fields. After completing her medical education, she began a first job that required her to self-finance assistance for managing patients during night shifts. The disability insurance authority denied a request to cover additional costs associated with pursuing a specialization, leading to an appeal. The lower court initially favored the individual, but the federal authority challenged this decision, stating the specialization should not be considered as part of the initial vocational training. The central issue is whether the costs for pursuing this specialization should be classified as a continuation of education and whether the individual's chosen career path aligns with her capabilities in light of her disability. The case was sent back for further examination regarding the insurance coverage for additional training costs.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 1 IVG, Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, Art. 5 Abs. 1 IVV, Art. 8 Abs. 2bis IVG; Invalidity Insurance Coverage for Specialist Medical Further Training Costs: After completing her medical education, she began a first job that required her to self-finance assistance for managing patients during night shifts. The disability insurance authority denied a request to cover additional costs associated with pursuing a specialization, leading to an appeal. The lower court initially favored the individual, but the federal authority challenged this decision, stating the specialization should not be considered as part of the initial vocational training. The central issue is whether the costs for pursuing this specialization should be classified as a continuation of education and whether the individual's chosen career path aligns with her capabilities in light of her disability. The case was sent back for further examination regarding the insurance coverage for additional training costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Deckung der Invalidenversicherung erstmalige berufliche Ausbildung medizinische Notwendigkeit vordienstliche Gesundheitsschädigung Versicherungskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

No explicit mention of Art. 64 LTF in the dispositive, therefore excluded based on the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied, as stated in order 2.

Art. 16 Abs. 1 IVG

The court determined that the specialist training is not part of the initial vocational training governed by this article.

Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG

The decision remands the case for re-evaluation regarding the claim for financial participation in the costs of further professional training, which is governed by this article.

Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG

This article was cited in the reasoning to define professional measures as part of integration measures.

Art. 8 Abs. 1 IVG

This article was cited in the reasoning to establish the general right to integration measures.

Art. 8 Abs. 2bis IVG

This article was discussed in the reasoning regarding the scope of application for further training claims under Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 285/05

Urteil vom 23. Dezember 2005

I. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

J.________, 1972, Beschwerdegegnerin, vertreten

durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 14. März 2005)

Sachverhalt:

A. J.________ (geboren 1972) leidet seit Geburt an einer Arthrogryposis multiplex congenita mit Freeman-Sheldon-Syndrom. Die Invalidenversicherung kam für die behinderungsbedingten Mehrkosten ihres Medizinstudiums (einschliesslich des Doktorats) auf. Am 1. Juli 2004 trat J.________ eine Stelle als Assistenzärztin in der integrierten Psychiatrie mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 86'429.- an. Gemäss Arbeitsvertrag ist sie verpflichtet, selbst für die Kosten einer Hilfsperson für Notsituationen mit aggressiven Patienten während der von ihr zu leistenden Nachtdienste (22.00 bis 7.00 Uhr) aufzukommen. Mit Verfügung vom 29. April 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. September 2004, lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten für den Erwerb eines Facharzttitels im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. März 2005 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle zurück.

C. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Übernahme allfälliger behinderungsbedingter Mehrkosten auch unter dem Blickwinkel beruflicher Weiterausbildung abzuweisen. Das Versicherungsgericht sowie J.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die IV-Stelle hingegen auf deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die behinderungsbedingten Mehrkosten zur Erlangung eines Facharzttitels im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung ( Art. 16 Abs. 1 IVG ) oder allenfalls im Rahmen der beruflichen Weiterausbildung ( Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG ) von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.

2.

2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art ( Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG ).

2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ( Art. 5 Abs. 1 IVV ).

2.3 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; AS 2003 3839). Gemäss dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 8 Abs. 2bis IVG (AS 2003 3839) besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Diese Änderungen wurden im Rahmen der 4. IV-Revision eingeführt, um behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern zu ermöglichen; die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S 755 f.). Nach dem Gesagten ist demnach nicht mehr zu prüfen, ob die berufliche Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG notwendig oder erforderlich ist, um die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person zu erhalten oder zu verbessern; vielmehr genügt es, wenn sie dazu beiträgt. Zudem kann an der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. BGE 96 V 32 Erw. 2; AHI 2001 S. 110 Erw. 2a, 1998 S. 118 Erw. 3b, je mit Hinweisen) nicht mehr festgehalten werden, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird.

3.

3.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Ausbildung zur Erlangung des Facharzttitels FMH nicht Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Frage weiterer Ausbildungsschritte nach Erwerb eines Lizentiats oder (Hochschul-)Diploms stets im Rahmen der Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG geprüft (vgl. ZAK 1977 S. 325, 1974 S. 424; AHI 1997 S. 167). Dies ist auch hier sachgerecht, da die Beschwerdegegnerin auf Grund ihres Hochschulabschlusses in der Lage ist, Stellen in verschiedenen Bereichen (z.B. in der Forschung, in Spitälern, in der Pharmaindustrie sowie in der Verwaltung) anzunehmen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; der Facharzttitel ist hiezu nicht notwendig. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die versicherte Person lediglich Anspruch auf eine gute, nicht aber auf die bestmöglichste Eingliederung hat (vgl. etwa BGE 124 V 110 Erw. 2a sowie AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, je mit Hinweisen). Daran ändert auch die grosszügigere Regelung im Rahmen der Weiterausbildung (vgl. Erw. 2.3) nichts, da sich Art. 8 Abs. 2bis IVG nur auf Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG und nicht auf die erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG bezieht. Mit dem BSV ist demnach festzustellen, dass der Erwerb des Facharzttitels nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehört.

3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Ausbildung zur Fachärztin FMH eine Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG darstellt.

3.2.1 Es ist unbestritten, dass der Erwerb des Facharzttitels zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt.

3.2.2 Das Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2001 der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) bezüglich des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sieht eine detailliert beschriebene sechsjährige Weiterausbildung, wovon fünf Jahre in der Psychiatrie/Psychotherapie und ein Jahr in einem anderen klinischen Fach, sowie abschliessend eine schriftliche Prüfung (multiple choice) und eine schriftliche Arbeit von 10 bis 20 Seiten vor. Damit ist das weitere Erfordernis des eigentlichen Lehrgangs mit Examensabschluss (vgl. ZAK 1977 S. 327 Erw. 2) erfüllt.

3.2.3 Ebenfalls unbestritten ist, dass diese Weiterausbildung den intellektuellen Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Das beschwerdeführende Bundesamt ist jedoch der Ansicht, die Ausbildung zur Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie sei behinderungsbedingt als ungeeignet zu bezeichnen, solange eine (geronto)psychiatrische Assistenzstelle nur unter Beizug einer Hilfsperson möglich sei; denn es sei nicht sinnvoll, eine Tätigkeit in einem Fachbereich anzustreben, in welchem die Versicherte bei späterer selbstständigerwerbender Tätigkeit auf Hilfspersonen angewiesen sei. Diesfalls habe sich die Beschwerdegegnerin einen Fachbereich auszuwählen, in welchem ihre körperliche Behinderung sich nicht auswirken würde, wie z.B. in der Dermatologie, Augenheilkunde oder Sozial- und Präventivmedizin. Vorinstanz und die Versicherte halten dem entgegen, die Beschwerdegegnerin verletze ihre Schadenminderungspflicht nicht, indem sie die fragliche Assistenzstelle angenommen habe; vielmehr habe sie als Behinderte froh sein müssen, überhaupt eine Assistenzstelle zu bekommen. Auch würde eine einschränkendere Wahl der Fachrichtung bzw. des Berufsziels eine unzulässige Ungleichbehandlung der behinderten Versicherten mit nicht behinderten Personen darstellen. Nachdem das BSV die getroffene Wahl der Fachrichtung grundsätzlich als geeignet betrachte, habe die Invalidenversicherung für die Mehrkosten aufzukommen.

Mit der Vorinstanz ist bei der Eignung nicht auf die eventuell zeitlich beschränkten Umstände während der Weiterausbildung, sondern auf deren Ziel abzustellen. Es ist demnach zu fragen, ob die nach Abschluss der Weiterausbildung beabsichtigte und mögliche Ausübung des Berufes auch der Behinderung der versicherten Person angepasst ist. Vorliegend hat die Versicherte während ihrer Weiterausbildung auch mit Personen zu tun, welche sich nicht auf eigenes Begehren oder gar gegen ihren Willen in der ausbildenden Anstalt aufhalten, sodass eskalierende Situationen möglich sind, welche die Versicherte infolge ihrer (körperlichen) Behinderung nicht aus eigener Kraft beruhigen oder in den Griff bekommen kann. Nach Abschluss der Weiterausbildung kann sie jedoch auf ihrem Fachgebiet eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit aufnehmen, bei welcher sie allfälliger Gewalt durch Patienten nicht ausgesetzt ist. Somit ist die gewählte Weiterausbildung auch in dieser Hinsicht als geeignet zu bezeichnen.

3.2.4 Die Sache ist demnach an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen der Ausrichtung zusätzlicher Leistungen im Rahmen der Weiterausbildung prüfe.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 23. September 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung an den Kosten der Weiterausbildung neu verfüge.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt.

Luzern, 23. Dezember 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: