Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 28/01 KI-generiert

Woman v. IV Office (Invalidity Pension and Employability)

Geschäftsnummer I 28/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A female individual born in 1968 submitted a request for an invalidity pension and potential retraining due to a claimed disability. The local social insurance office denied her application, stating that her disability level was only 18%, and a vocational advisor recommended against a job change. The individual appealed this decision, but the district insurance court upheld the initial rejection. Subsequently, she filed an administrative court complaint seeking a partial pension, arguing that she was entitled to financial support despite her claimed medical condition. The insurance office contested this appeal, and the case progressed through the judicial system, ultimately examining the validity of her claims and the calculations regarding her employability and income potential.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1bis IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 36a OG; Woman v. IV Office (Invalidity Pension and Employability): The local social insurance office denied her application, stating that her disability level was only 18%, and a vocational advisor recommended against a job change. The individual appealed this decision, but the district insurance court upheld the initial rejection. Subsequently, she filed an administrative court complaint seeking a partial pension, arguing that she was entitled to financial support despite her claimed medical condition. The insurance office contested this appeal, and the case progressed through the judicial system, ultimately examining the validity of her claims and the calculations regarding her employability and income potential.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zumutbare Arbeit Teilrente Erwerbseinkommen Frauenarbeit berufliche Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 322
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited as the basis for determining the degree of invalidity through income comparison.

Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited as the legal basis for entitlement to disability pensions (whole, half, or quarter).

Art. 28 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning concerning entitlement to a half pension in hardship cases, though the main operative part relies on the lack of the required minimum invalidity degree.

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Volltext

[AZA 0]

I 28/01 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 27. April 2001

in Sachen

M.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch R.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 8. Dezember 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch der 1968 geborenen M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente und eventuell Umschulung auf eine andere Tätigkeit ab, weil ein Invaliditätsgrad von nur 18 % vorliege und die Berufsberaterin von einem Stellenwechsel abgeraten habe.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. November 2000 ab.

M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine halbe, eventuell eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

b) Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und zur Umschreibung einer behinderungsgerechten Tätigkeit übereinstimmende ärztliche Angaben vorliegen, wonach die Versicherte in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Auch wenn die Versicherte - unter Hinweis auf eingereichte Arztberichte - in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vorbringt, dass ihr eine hälftige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin ärztlich bescheinigt werde, ändert dies nichts daran, dass sie - im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht - eine zumutbare Verweisungstätigkeit aufnehmen muss. Sie hat aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keinen Anspruch, in ihrer angestammten Tätigkeit weiter zu arbeiten.

c) Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einkommensvergleichs für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt, da die Verdienstmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend sind und die Versicherte keine konkrete Verweisungstätigkeit aufgenommen hat (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Es ist der Auffassung des kantonalen Gerichtes zuzustimmen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sehr weit unter der für die Zusprechung einer Rente erforderlichen Grenze von 40 % liegt, ja dass sie mit einer zumutbaren Verweisungstätigkeit sogar ein höheres Einkommen als in ihrer jetzigen Stellung erzielen könnte. Die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: