Insured Seeks Pension Increase Based on Alleged Worsening of Brain Function
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding a person's request for an increase in their disability pension. The individual had been receiving a half pension due to a disability rating of 50% since 1985, alongside additional benefits for their family. In 1998, they sought a revision of this pension, claiming that their health had significantly deteriorated since the last assessment. However, the relevant authority rejected this request, leading to an appeal that was subsequently dismissed by a lower court. The individual then escalated the matter to a higher court, contesting the findings regarding their health status and arguing they deserved a full pension. The court needed to determine whether there were sufficient changes in the individual's health to warrant a revision of the pension amount.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 IVG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 lit. a BGG; Insured Seeks Pension Increase Based on Alleged Worsening of Brain Function: The individual had been receiving a half pension due to a disability rating of 50% since 1985, alongside additional benefits for their family. In 1998, they sought a revision of this pension, claiming that their health had significantly deteriorated since the last assessment. However, the relevant authority rejected this request, leading to an appeal that was subsequently dismissed by a lower court. The individual then escalated the matter to a higher court, contesting the findings regarding their health status and arguing they deserved a full pension. The court needed to determine whether there were sufficient changes in the individual's health to warrant a revision of the pension amount.
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KI-generiertApplied to order the respondent (IV-Stelle Bern) to pay a party indemnity to the appellant for the proceedings before the Federal Insurance Court.
Cited implicitly through the waiver of court fees (no court costs levied).
This article represents the substantive legal basis concerning the revision of disability pensions, which was correctly applied by the lower court as noted by the Tribunal.
Volltext
[AZA 7]
I 277/99 Co
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 23. Oktober 2000
in Sachen
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte, Wildhainweg 19, Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- C.________ bezog nach erfolgter Umschulung rückwirkend ab dem 1. November 1985 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit entsprechenden Zusatzrenten für Ehefrau und zwei Kinder (Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Bernvom6. März1989). Die(neuzuständige)
IV-Stelle Bern bestätigte diese mit Verfügung vom 18. November 1994. Eine auf Gesuch des Versicherten eingeleitete Rentenrevision ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, weshalb die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 14. Juli 1998 das Revisionsgesuch ablehnte.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. März 1999 ab.
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm ab 1. August 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebende gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ( Art. 41 IVG ; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem Erlass der Kassenverfügungen vom 6. März 1989 und der Verfügung vom 14. Juli 1998 eine erhebliche, als Revisionsgrund zu erachtende Veränderung eingetreten ist, welche eine Heraufsetzung der halben auf eine ganze Invalidenrente begründet.
3.- Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der orthopädischen und psychiatrischen Gutachten (Berichte des Dr. med. K.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 30. Juni 1998 und des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai 1997) gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die IV-Stelle das Revisionsbegehren zu Recht abgelehnt habe, weil im vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum keine mit Bezug auf den Umfang des Rentenanspruchs erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit Hinweis auf die am 26. August 1998 während einer neurologischen Untersuchung im Inselspital Bern festgestellten mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörungen (neuropsychologischer Bericht des Psychologen F.________ vom 27. August 1998).
Im vorliegenden Fall bestanden, wie vom kantonalen Gericht zutreffend dargelegt, die vom Psychologen F.________ geschilderten Probleme (schwankende Leistungen in den Lern- und Gedächtnisbereichen, Notwendigkeit von Strukturierungshilfen, Ausführung von komplexeren Handlungen gehen nur mühsam voran, usw. ) bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung und sie wurden auch von den zuständigen Behörden berücksichtigt. Dennoch kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach erhebliche gesundheitliche Veränderungen auszuschliessen seien, nicht gefolgt werden. Tatsächlich enthält der erwähnte neuropsychologische Bericht gewisse Anhaltspunkte, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf Grund eines nicht auszuschliessenden progredienten dementiellen oder hirnorganischen Prozesses schon vor Erlass der streitigen Verfügung vom 14. Juli 1998 verschlimmert haben könnte. Aus diesem Grund sind die Akten an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen durchführe und hernach neu verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 1999 sowie die Verfügung vom 14. Juli 1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rentenrevision neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, den 23. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: