Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 274/99 KI-generiert

Disability Insurance vs. Physiotherapy for Non-Stable Condition

Geschäftsnummer I 274/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been living with tetraplegia since a bathing accident in 1969 and has been receiving various benefits from the invalidity insurance. After his wife, who served as his caregiver and physiotherapist, could no longer continue due to her own health issues, he requested additional funding for physiotherapy. His initial request for this support was granted for a certain period, but subsequent requests were denied by the insurance authority. The individual challenged this decision, and the administrative court initially ruled in his favor, leading to the case being taken to a higher court by the insurance authority for further review of the appropriate classification of the requested physiotherapy services.

Legislator-Regeste

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Art. 12 IVG, Art. 2 Abs. 3 IVV, Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 2 Abs. 1 IVV; Disability Insurance vs. Physiotherapy for Non-Stable Condition: After his wife, who served as his caregiver and physiotherapist, could no longer continue due to her own health issues, he requested additional funding for physiotherapy. His initial request for this support was granted for a certain period, but subsequent requests were denied by the insurance authority. The individual challenged this decision, and the administrative court initially ruled in his favor, leading to the case being taken to a higher court by the insurance authority for further review of the appropriate classification of the requested physiotherapy services.

Schlagwörter

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Deckung der Invalidenversicherung Kostengutsprache für Physiotherapie stabiler Gesundheitszustand medizinische Behandlung Krankenversicherung Krankenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 V 279
Rechtsprechung ( BGE 120 V 279 Erw.
BGE 104 V 81
cherung gehört ( BGE 104 V 81 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

In the final orders, the Tribunal decreed that no court fees be charged (although the reference 'Art. 66 al. 1 LTF' is not explicitly cited, *Art. 66 al. 1 LTF* is the standard provision for costs when no costs are charged. However, strictly following the rule: since the text states 'II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben,' without citing a specific article in the dispositive for this point, I must rely on the explicitly cited provisions. Since no cost article is explicitly cited in the dispositive, I will list only the substantive/procedural ones.)

Art. 12 IVG

The appeal was allowed, thereby overturning the cantonal decision regarding the qualification of physiotherapy under mandatory insurance laws.

Art. 2 Abs. 1 IVV

Cited alongside Art. 12 IVG in the reasoning regarding the basic legal requirements for physiotherapy which influenced the final decision.

Art. 2 Abs. 3 IVV

The appeal was allowed, thereby overturning the cantonal decision regarding the qualification of physiotherapy as a medical integration measure.

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Volltext

I 274/99 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 1. Mai 2000

in Sachen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdeführe-

rin,

gegen

H.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch Für-

sprecher Dr. W.________,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Der 1953 geborene H.________ leidet seit einem

1969 erlittenen Badeunfall an Tetraplegie. Die Invaliden-

versicherung sprach ihm verschiedene Leistungen zu, unter

anderem bis Ende Februar 1987 ambulante Physiotherapie nach

ärztlicher Anordnung. Am 26. Mai 1992 ersuchte H.________

die IV-Stelle Bern erneut um Kostengutsprache für Physio-

therapie mit der Begründung, seine Frau, welche Kranken-

pflegerin sei und mit ihm in der Zwischenzeit sämtliche

physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt habe, könne

diese wegen Rückenbeschwerden nicht fortführen. Mit Verfü-

gung vom 20. Januar 1993 sprach die IV-Stelle H.________

eine wöchentliche ambulante Physiotherapie-Sitzung, vorläu-

fig bis Ende 1994, zu, welche Massnahme sie mit Verfügung

vom 12. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1997 verlängerte.

Ein erneutes Gesuch um Kostengutsprache wies die IV-Stelle,

nach Einholung verschiedener medizinischer Berichte und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom

20. August 1998 ab.

B.- Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde

hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid

vom 30. März 1999 gut, hob die angefochtene Verfügung auf

und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sin-

ne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzu-

heben.

Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für

Sozialversicherung deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz

( Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV ) und

Rechtsprechung ( BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a,

je mit weiteren Hinweisen) massgebenden Voraussetzungen für

den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeuti-

scher Art bei Lähmungen und anderen motorischen Funktions-

ausfällen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen wer-

den.

Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung (AHI

1999 S. 125) ein stationärer, nicht aber stabiler Zustand

vorliegt, wenn therapeutische Vorkehren dauernd notwendig

sind, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo einiger-

massen zu bewahren. In diesem Falle kann die Physiotherapie

praxisgemäss nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme

im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3

IVV qualifiziert werden.

2.- Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen,

dass die Physiotherapie zwar auch der Behandlung und Vor-

beugung der auftretenden Spasmen sowie der Verhinderung von

Fehlstellungen diene, jedoch zu einem nicht unwesentlichen

Teil zur Erhaltung der Gelenkbeweglichkeit und der Kräfti-

gung des Oberkörpers angewandt werde, letzteres als aktive

Massnahme. Die Erhaltung der Gelenkbeweglichkeit und die

Kräftigung der Muskulatur des Oberkörpers dienten unmittel-

bar der Beeinflussung der motorischen Funktionen. Damit

würden im Rahmen eines Behandlungskomplexes physiotherapeu-

tische Massnahmen durchgeführt, welche nicht nur auf die

Behandlung des auf die Lähmung zurückgehenden sekundären

Krankheitsgeschehens gerichtet seien, sondern zusätzlich

die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Oberkörpermusku-

latur bezweckten. Da deren Erhaltung Voraussetzung für die

Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners darstelle, bestehe

Anspruch auf die Weitergewährung der Physiotherapie durch

die Invalidenversicherung.

3.- Wie sich indessen aus den in den Akten liegenden

medizinischen Stellungnahmen (insbesondere den Berichten

der Physiotherapeutin S.________ vom 2. November 1992 und

des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Allgemeine

Medizin FMH, vom 10. November 1997) ergibt und die Be-

schwerde führende IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozial-

versicherung zu Recht geltend machen, sind die therapeuti-

schen Vorkehren beim Beschwerdegegner voraussichtlich dau-

ernd notwendig, um der bestehenden grossen Rezidivgefahr

vorzubeugen und den Status quo einigermassen zu bewahren.

Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sich der Gesund-

heitszustand bei Aussetzen der Physiotherapie, wie der Ver-

sicherte selber festgestellt hat, verschlechtert, indem

verstärkt Spasmen auftreten. Unter diesen Umständen steht

fest, dass die in Frage stehende Vorkehr nicht auf stabile

Folgen der Lähmung und damit auch nicht auf einen zumindest

relativ stabilisierten Zustand gerichtet ist. Vielmehr geht

es bei der Therapie primär darum, eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes zu verhindern, indem mit kontinuierli-

cher Behandlung zur Aufrechterhaltung des stationären Zu-

standes beigetragen wird. Bei diesen Gegebenheiten kann die

Physiotherapie rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 1 hievor)

nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von

Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifi-

ziert werden. Soweit der Beschwerdegegner unter Hinweis auf

das nicht veröffentlichte Urteil L. vom 21. August 1995,

I 360/94, etwas anderes geltend macht, stützt er sich auf

eine überholte Rechtsprechung (vgl. insbesondere AHI 1999

S. 125). Zu keiner anderen Beurteilung gibt schliesslich

Anlass, dass die vorgenommenen Behandlungen sich günstig

auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken bzw. für

die Erhaltung derselben wesentlich sind. Denn ein - in der

Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliederungserfolg

ist nicht entscheidend dafür, ob eine medizinische Vorkehr

als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG

anerkannt werden kann ( BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194

Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2). Unter diesen Umständen muss es

bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Invali-

denversicherung die anbegehrte, an sich zweckmässige und

sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu übernehmen

hat, indem die Massnahme in den Bereich der Krankenversi-

cherung gehört ( BGE 104 V 81 Erw. 1; AHI 1999 S. 126

Erw. 2b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 30. März 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 1. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: