Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 274/06 KI-generiert

Claimant v. IV Office (Disability Pension Revision)

Geschäftsnummer I 274/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding disability benefits filed by an individual who was granted a half disability pension in 1995 due to chronic health issues related to past surgeries. After a review confirmed no change in her disability status through 2001, the claimant sought to revise this decision in 2004, citing a deterioration in her health condition. Her request was denied by the local disability insurance office despite medical reports highlighting worsening symptoms, including a potential depressive disorder. The individual appealed the denial, seeking a retroactive increase in her pension and further medical evaluation, leading to a decision by the social insurance court which upheld the initial denial. The case was then brought before the Federal Tribunal for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 132 Abs. 1 OG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. IV Office (Disability Pension Revision): After a review confirmed no change in her disability status through 2001, the claimant sought to revise this decision in 2004, citing a deterioration in her health condition. Her request was denied by the local disability insurance office despite medical reports highlighting worsening symptoms, including a potential depressive disorder. The individual appealed the denial, seeking a retroactive increase in her pension and further medical evaluation, leading to a decision by the social insurance court which upheld the initial denial. The case was then brought before the Federal Tribunal for further consideration.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente psychiatrisches Gutachten Invaliditätsbemessung Wirbelsäulenbeschwerden halbe Rente medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the previous law (OG) because the appeal was lodged before the BGG entered into force.

Art. 66 al. 1 LTF

This is a hypothetical inclusion based on standard procedure format. However, since no specific cost article is cited in the dispositive (Orders 2, 3, 4), this is omitted. The dispositive explicitly mentions no cost provision based on the LTF/BGG framework for imposing costs (Art. 66 BGG / Art. 68 BGG, which is the equivalent in the dispositive structure shown, but only Art. 66/68 concern costs). Since the dispositive only orders 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (Order 2), and does not cite a BGG/LTF article for *not* levying costs, I must strictly adhere to the rule: only cite articles *explicitly* cited in the dispositive. Orders 2, 3, and 4 do not cite any explicit article numbers (LTF/BGG).

Art. 17 Abs. 1 ATSG

The court referenced this article when stating that the lower court correctly presented the legal bases for determining disability and revision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 274/06

Urteil vom 8. Mai 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Traub.

Parteien

H.________, 1960, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2006.

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach der 1960 geborenen H.________ mit Wirkung ab März 1995 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 10. Januar 2000). Knapp zwei Jahre später stellte die IV-Stelle fest, eine Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Mitteilung vom 21. Dezember 2001). Am 29. März 2004 reichte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands ein Begehren um Revision der Leistung ein. Gestützt auf medizinische Berichte und auf eine Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) lehnte diese das Gesuch mit - durch Einspracheentscheid vom 15. März 2005 bestätigter - Verfügung vom 16. November 2004 ab.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 8. Februar 2006).

C. H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verwaltung sei, unter Aufhebung von angefochtenem und Einspracheentscheid, zu verpflichten, die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend ab Juni 2004 auf eine ganze zu erhöhen. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, und anschliessendem neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die Verwaltung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Bundesgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim (damaligen) Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG , welche dem neuen Abs. 1 entspricht.

2.

2.1 Die Streitfrage lautet, ob die laufende Dauerleistung revisionsweise an geänderte Verhältnisse anzupassen ist. Konkret zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand so verschlimmert hat, dass neu ein die laufende halbe Invalidenrente übersteigender Anspruch (Dreiviertels- oder ganze Invalidenrente) besteht.

2.2 Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieser Frage heranzuziehenden invaliditäts- und revisionsrechtlichen Grundlagen zutreffend dargestellt ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Rentenrevision zwischenzeitlich in dem Sinne geändert hat, als zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung ist, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht ( BGE 133 V 108 ).

3. Einander gegenüberzustellen sind die gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letztmaligen Revision Ende 2001 bzw., weil - bei im Wesentlichen unverändertem Zustand (Verlaufsbericht des Allgemeinmediziners Dr. I.________ vom 4. November 2001) - dazu keine gesonderten medizinischen Feststellungen zur Verfügung stehen, diejenigen im Vorfeld der erstmaligen Rentenzusprechung (Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik X.________ vom 7. und 21. Juni 1999, der Neurochirurgischen Abteilung am Kantonsspital Y.________ vom 11. April und 2. August 1994, des Neurologen Dr. O.________ vom 9. Mai und 16./17. November 1995, des Radiologen Dr. V.________ vom 14. November 1995 sowie des Dr. I.________ vom 7. Oktober 1995).

3.1 Den erwähnten Aktenstücken ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich an einer - im April 1994 operativ angegangenen - Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule sowie an chronischen lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten (bei einer Arthrose des Iliosakralgelenks [Kreuzbein-Darmbein-Gelenk]) litt. Aufgrund dieser Diagnosen und Befunde wurde mit Wirkung ab März 1995 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (durch Mitteilung vom 21. Dezember 2001 erneuerte Verfügung vom 10. Januar 2000). Im Jahr 2004 bescheinigte der behandelnde Arzt Dr. I.________ eine Verschlimmerung und Ausdehnung des Beschwerdebildes sowie das Auftreten einer Depression (Bericht vom 15. April 2004), welch letztere er durch den Psychiater Dr. W._______ näher abklären liess. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. September 2004 indes einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.4). Offen bleibt dabei, wie es sich mit der - aus hausärztlicher Sicht im Vordergrund stehenden - depressiven Problematik verhält. Immerhin vermerkt der Psychiater typische Depressionsmerkmale (Lust- und Freudlosigkeit, allgemeine Antriebs- und Energielosigkeit, rasche Ermüdbarkeit, Gefühl von Wertlosigkeit, Gedankenkreisen um die Krankheitsentwicklung des an Morbus Alzheimer leidenden Ehemanns sowie um die eigene Zukunft), berichtet von einer psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva, welche eine "geringgradige Besserung der depressiven Symptomatik" gebracht habe, und schildert die Versicherte als "im Affekt deprimiert, verzweifelt". In seinem Schreiben vom 20. März 2006 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt der Psychiater denn auch präzisierend aus, als "Zusatzdiagnose" komme "allenfalls eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, vor allem im Sinne der früheren 'larvierten' Depression, bei der die somatische Symptomatik im Vordergrund steht (ICD-10 F32.8), in Frage". Es bestehe eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, die sich jedoch vor allem auf somatischer Ebene äussere.

3.2 Die Rechtsprechung verlangt im Hinblick auf die Bestimmung des Ausmasses der durch psychische Leiden bewirkten Arbeitsunfähigkeit im Regelfall eine psychiatrische Begutachtung ( BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 396 ), sofern hinreichende Anzeichen für eine Krankheitswertigkeit vorliegen. Eine solche Expertise, die den Anforderungen an die Begutachtung einer Schmerzpatientin genügt, liegt hier nicht vor und muss nachgeholt werden. Klärungsbedürftig ist auch das Verhältnis zwischen der somatoformen Schmerzstörung und der depressiven Problematik sowie zwischen diesen - neuen - psychischen Befunden und den organisch bedingten Schmerzen. Zu beachten ist schliesslich, dass die im Bericht des Dr. H.________ vom 15. April 2004 angesprochenen Berichte über den rein organischen Gesundheitszustand (der Medizinischen Poliklinik und der Neurologischen Klinik am Spital X.________ vom 7. April und 27. Februar 2003) keine abschliessende Beurteilung des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens aktuellen rheumatologischen Zustands erlauben.

3.3 Vor einer Rückweisung an die Verwaltung, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole, kann es mitunter angezeigt sein, durch eine antizipierte und summarische Prüfung der in BGE 131 V 49 und 130 V 352 statuierten Kriterien zu klären, ob auch dann, wenn sich der in Frage kommende Gesundheitsschaden bestätigen sollte, gleichwohl keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bestünde, weil sich die Überwindung der Folgen des psychogenen Teils des Schmerzleidens im Einzelfall jedenfalls als zumutbar erwiese (Urteil I 89/05 vom 30. Januar 2006, E. 3). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, zumal im Lichte des einschlägigen Kriterienkatalogs einige Anhaltspunkte gegeben sind, die - als Symptomhinweis oder als ursächlicher Faktor - eine diesbezügliche Erheblichkeit des Leidens indizieren (langjährige chronische Lumbalgie, ausbleibende Linderung durch konservative Massnahmen; Appetit- und Schlaflosigkeit; individuelles Persönlichkeitsprofil, Verlust des Arbeitsplatzes, Belastung durch Alzheimer-Erkrankung des Ehegatten, intrapsychisch entlastende Funktion der Symptombildung [vgl. dazu die Berichte der Dres. I.________ und W.________ vom 15. bzw. 20. März 2006]). Auch manifestieren sich in den bisherigen Akten keine Sachverhaltselemente, die das Vorliegen einer unüberwindbaren Schmerzproblematik von vornherein ausschlössen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. März 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, insbesondere nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: