Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 273/00 KI-generiert

The case involves a claimant suffering from a chronic lumbar vertebral syndrome who applied for a disability pension from the relevant disability insurance authority

Geschäftsnummer I 273/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant suffering from a chronic lumbar vertebral syndrome who applied for a disability pension from the relevant disability insurance authority. The request was denied, prompting the claimant to appeal the decision. The social security court upheld the denial, determining that the claimant was capable of engaging in suitable employment that accommodated their medical condition, despite rejecting a proposed vocational retraining. The court reviewed medical reports and concluded that the claimant's work capacity was not severely impaired, resulting in a lower than 40% disability rating and justifying the dismissal of the rent application. Further medical assessments were deemed unnecessary, and the claimant's arguments were found insufficient to reverse the initial decision.

Legislator-Regeste

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Art. 4 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG; The case involves a claimant suffering from a chronic lumbar vertebral syndrome who applied for a disability pension from the relevant disability insurance authority: The request was denied, prompting the claimant to appeal the decision. The social security court upheld the denial, determining that the claimant was capable of engaging in suitable employment that accommodated their medical condition, despite rejecting a proposed vocational retraining. The court reviewed medical reports and concluded that the claimant's work capacity was not severely impaired, resulting in a lower than 40% disability rating and justifying the dismissal of the rent application. Further medical assessments were deemed unnecessary, and the claimant's arguments were found insufficient to reverse the initial decision.

Schlagwörter

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Invaliditätsversicherung Invaliditätsgrad Neuanmeldung für Invalidenleistungen Schadenersatzbemessung Bemessung der Erwerbsunfähigkeit Beruf im Versicherungswesen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 IVG
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 IVG ), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art.
Art. 28 Abs. 2 IVG
1 und 1bis IVG ), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 115 V 134 Erw.
Art. 36a Abs. 3 OG
3b/aa) abgestellt und einen Invaliditätsgrad von eindeutig weniger als 40 % ermittelt hat, auf welche Erwägungen verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ),
Art. 36a OG
dass die IV-Stelle und die Vorinstanz den Rentenanspruch damit zu Recht abgewiesen haben und die gegen den kantonalen Gerichtsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren erledigt wird ( Art. 36a OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 134
2 IVG ) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 115 V 134 Erw.
BGE 121 V 366
dass der Sozialversicherungsrichter die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetreten war ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 124 V 322
dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ( BGE 124 V 322 Erw.
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Volltext

[AZA 0]

I 273/00 Gb

II. Kammer

Bundesrichter Meyer, Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin

Hostettler

Urteil vom 29. Mai 2001

in Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, Seefeldstrasse 134, 8034 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass der 1961 geborene S.________ seit 1991 an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom leidet,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch mit Verfügung vom 3. Juli 1998 ablehnte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. März 2000 abwies,

dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 3. Juli 1998 sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessender Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 IVG ), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,

dass der Sozialversicherungsrichter die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetreten war ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), was hier die Zeit bis Anfang Juli 1998 betrifft,

dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung aller medizinischen Berichte, insbesondere des Gutachtens des Spitals X.________ vom 29. September 1997 sowie des ergänzenden Kurzberichts der Klinik Y.________ vom 4. Juni 1998, den zutreffenden Schluss zog, dem Beschwerdeführer, welcher eine - medizinisch indizierte - Umschulung vom Automechaniker auf eine weniger den Rücken belastende Tätigkeit ablehnt (Bericht der Berufsberaterin R.________ vom 28. April 1998), sei die Ausübung einer seiner Behinderung angepassten leichten und wechselbelasteten Tätigkeit, welche nicht das Heben schwerer Lasten, repetitives Bücken und wiederholte Drehbewegungen des Oberkörpers erfordere, voll zumutbar,

dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu entkräften vermögen,

dass namentlich auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht der Klinik Y.________ vom 26. April 2000 für den massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 1998 zu keiner abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führt,

dass sich daher eine Rückweisung zur Anordnung einer zusätzlichen medizinischen Expertise erübrigt,

dass der Beschwerdeführer für die Bemessung des Rentenanspruches so zu stellen ist, wie wenn er seiner Schadenminderungspflicht genügte, wozu unter Umständen auch ein Berufswechsel zählt,

dass die Bezugnahme auf Löhne für Hilfsarbeiten, die dem Beschwerdeführer zumutbar sind, entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, durchaus statthaft ist,

dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ( BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa) abgestellt und einen Invaliditätsgrad von eindeutig weniger als 40 % ermittelt hat, auf welche Erwägungen verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ),

dass die IV-Stelle und die Vorinstanz den Rentenanspruch damit zu Recht abgewiesen haben und die gegen den kantonalen Gerichtsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren erledigt wird ( Art. 36a OG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: