Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 271/99 KI-generiert

Disability Insurance Appeal: Lack of Clear Medical Assessment for Pension Cessation Review

Geschäftsnummer I 271/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who suffered a severe arm injury from a ski accident, which led to multiple surgeries and medical evaluations regarding his work capability. After initially being granted a partial disability pension, he faced job termination and subsequently applied again for vocational rehabilitation and disability benefits. His requests were denied due to an assessment that indicated his overall health had not significantly deteriorated since the previous ruling, despite conflicting medical opinions regarding his work ability. Subsequently, he contested the denial in court, seeking a reassessment of his eligibility for benefits and potential vocational support. The court found that the assessments lacked sufficient detail, particularly regarding any changes in his health status, and ordered that further inquiries be made before making a final determination on his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 87 Abs. 4 IVV, Art. 41 IVG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Disability Insurance Appeal: Lack of Clear Medical Assessment for Pension Cessation Review: After initially being granted a partial disability pension, he faced job termination and subsequently applied again for vocational rehabilitation and disability benefits. His requests were denied due to an assessment that indicated his overall health had not significantly deteriorated since the previous ruling, despite conflicting medical opinions regarding his work ability. Subsequently, he contested the denial in court, seeking a reassessment of his eligibility for benefits and potential vocational support. The court found that the assessments lacked sufficient detail, particularly regarding any changes in his health status, and ordered that further inquiries be made before making a final determination on his claims.

Schlagwörter

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Überprüfung der Invalidenrente ergänzende medizinische Abklärung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit medizinische Gründe Krankenversicherung Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 317
BGE 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen),
BGE 104 V 136
2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw.
BGE 115 V 134
schätzung ( BGE 115 V 134 Erw.
BGE 117 V 198
Claimant v. Administration Regarding Reassessment of Invalidity Pension Application Following Worsening Condition
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the second point orders that no court costs are levied, which corresponds to Art. 66 al. 1 LTF (or the equivalent provision in the LdV/BGG applicable at the time regarding costs in the context of the general outcome, which here is not imposing costs).

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning concerning the method for assessing the degree of disability for employed persons.

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

Cited in the reasoning regarding the scope of the right to an invalidity pension.

Art. 4 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning as the legal basis defining the concept of disability.

Art. 41 IVG

Cited in the reasoning as an analogy for the required examination when re-examining a disability claim.

Art. 87 Abs. 4 IVV

Cited in the reasoning in connection with the relevant legal basis for re-examination of the disability status after a previous rejection.

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Volltext

I 271/99 Tr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 18. April 2000

in Sachen

A.________, 1949, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass der 1949 geborene A.________, gelernter Schreiner

und seit 1986 Verkaufsangestellter bei der X.________ AG,

am 28. März 1994 bei einem Skiunfall eine schwere Humerus-

trümmerfraktur links erlitt, welche mehrere Operationen er-

forderlich machte,

dass er sich am 16. Mai 1995 erstmals bei der IV-Stel-

le des Kantons Zürich anmeldete, welche ihm nach Abklärung

der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse

mit Verfügung vom 20. Oktober 1995 bei einem Invaliditäts-

grad von 59 % mit Wirkung ab 1. März 1995 eine halbe Rente

zusprach,

dass A.________, nachdem ihm seine Arbeitgeberin auf

den 30. Juni 1996 gekündigt hatte, am 28. Juli 1996 erneut

an die IV-Stelle gelangte und um Berufsberatung, Umschulung

und Arbeitsvermittlung ersuchte,

dass im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens die Stadt

Y.________ ihn und seine Frau auf den 1. Januar 1997 als

Hauswart-Ehepaar in der Alterssiedlung Z.________ wählte,

dass die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft

erwachsener Verfügung vom 13. August 1996 die Rente re-

visionsweise aufhob und am 25. Oktober 1996 das Begehren um

berufliche Eingliederungsmassnahmen abschrieb,

dass der Versicherte am 25. November 1996 erneut um

die Zusprechung einer Rente ersuchte, worauf die IV-Stelle

die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten nochmals ab-

klärte und schliesslich mit Verfügung vom 15. April 1997

bei einem Invaliditätsgrad von 17 % den Anspruch auf eine

Invalidenrente verneinte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Ent-

scheid vom 30. März 1999 abwies,

dass A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die

Zusprechung einer halben Rente und den Verzicht auf weitere

berufliche Massnahmen beantragt,

dass er im Weitern das Rechtsbegehren stellt, die IV-

Stelle sei zu verpflichten, den Rentenanspruch frühestens

nach Abschluss des Falles revisionsweise erneut zu prüfen,

eventualiter ein medizinisches Aktengutachten bei einer ge-

eigneten unabhängigen Stelle einzuholen, in welchem die zu-

mutbare Arbeitsleistung per 1. Oktober 1995 beurteilt wer-

de, und es sei ihm eine angemessene Frist zur ergänzenden

Beschwerdebegründung zu gewähren, weil er annehmen müsse,

dass ihm die Verwaltung nicht alle Akten zur Verfügung ge-

stellt habe,

dass die IV-Stelle auf Stellungnahme verzichtet und

sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen

lässt,

dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit

nicht eingetreten werden kann, als sinngemäss beantragt

wird, es sei festzustellen, dass auf weitere berufliche

Massnahmen verzichtet wird, da die Voraussetzungen für die

Zulässigkeit von Feststellungsbegehren im verwaltungsge-

richtlichen Beschwerdeverfahren nicht erfüllt sind (vgl.

BGE 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen),

dass im angefochtenen Entscheid die vorliegend massge-

benden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den

Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), den Umfang des

Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemes-

sung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der

allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28

Abs. 2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bedeu-

tung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts-

schätzung ( BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V

158 Erw. 1) zutreffend dargelegt werden, worauf verwiesen

werden kann,

dass dies ebenso gilt für den Grundsatz, wonach die

Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren der Richter) im Fal-

le des Eintretens auf eine Neuanmeldung nach vorausgegange-

ner Ablehnung eines Rentenbegehrens ( Art. 87 Abs. 4 IVV )

analog zu Art. 41 IVG zu prüfen hat, ob seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung eine für den Rentenan-

spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre-

ten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis),

dass die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen

Akten davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszu-

stand des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Ver-

gleichszeitraum vom 13. August 1996 bis zum Erlass der Ab-

lehnungsverfügung am 15. April 1997 nicht wesentlich ver-

schlimmert hat,

dass über den Gesundheitszustand in der Zeit nach dem

13. August 1996 einzig der Bericht des Dr. med. S.________,

Neurologie FMH, vom 23. Oktober 1996 Auskunft gibt,

dass dieser Arzt ausführte, dass es "nach der Pseudo-

arthrose-Revisionsoperation am 20.6.96 am linken Oberarm zu

einer postoperativen sensomotorischen Ulnarisparese links

auf Ellbogenhöhe, aufgepfropft auf ein residuelles sensomo-

torisches Ausfalls-Syndrom des N. radialis links" gekommen

sei, sodass insgesamt eine deutliche Behinderung bestehe

und der Patient "sicher nicht mehr als 50 % arbeitsfähig"

sei,

dass der Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach Dr.

med. S.________ seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nur auf

die Tätigkeit bei der X.________ AG bezogen habe und - in

Übereinstimmung mit dem Bericht des Dr. med. G.________,

Chrirurg FMH und Leitender Arzt des Spitals H.________, vom

23. Juli 1996 - von einer vollen Arbeitsfähigkeit für

leichtere Tätigkeiten ausgehe, nicht gefolgt werden kann,

weil der Arzt bei seiner Aussage keine derartige Dif-

ferenzierung vornahm,

dass aus der allgemein gehaltenen Stellungnahme des

Dr. med. S.________ nicht hervorgeht, worauf er bei der Ar-

beitsfähigkeitsschätzung Bezug nahm,

dass unter diesen Umständen eine schlüssige ärztliche

Stellungnahme zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig-

keit des Beschwerdeführers in der Zeit nach dem 13. August

1996 nicht vorliegt, weshalb auch nicht beurteilt werden

kann, ob im massgebenden Vergleichszeitraum eine für den

Rentenanspruch relevante Verschlechterung eingetreten ist,

dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückgewiesen

wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse,

insbesondere bei Dr. med. S.________ eine entsprechende

Präzisierung zum Bericht vom 23. Oktober 1996 einhole,

dass sich bei diesem Ergebnis die wegen Unvollständig-

keit der Akten beantragte Ansetzung einer Nachfrist zur Er-

gänzung der Beschwerdeschrift erübrigt und der Versicherte

im Rahmen der von der IV-Stelle vorzunehmenden Ergänzung

der Unterlagen erneut Akteneinsicht verlangen kann,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 30. März 1999 und die Verwaltungs-

verfügung vom 15. April 1997 aufgehoben werden, und es

wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit

sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,

über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-

cherung zugestellt.

Luzern, 18. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: