Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 247/03 KI-generiert

Insured Individual v. Federal Insurance Court (Invalidity Pension)

Geschäftsnummer I 247/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 1951-born individual who previously had a claim for disability insurance benefits denied in 1994 due to insufficient proof of invalidity. In 2001, the individual reapplied for benefits, submitting additional medical reports that indicated deteriorating health with chronic pain and mobility issues. Despite this, the relevant authorities and a subsequent social insurance court upheld the denial of benefits in 2003, asserting that the medical evidence did not demonstrate a change in the individual's work capacity sufficient to warrant benefits. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting a full disability pension or a remand for reevaluation of their case. The court evaluated the medical evidence and the relevant legal standards governing disability claims under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 87 Abs. 4 IVV, Art. 41 IVG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Insured Individual v. Federal Insurance Court (Invalidity Pension): In 2001, the individual reapplied for benefits, submitting additional medical reports that indicated deteriorating health with chronic pain and mobility issues. Despite this, the relevant authorities and a subsequent social insurance court upheld the denial of benefits in 2003, asserting that the medical evidence did not demonstrate a change in the individual's work capacity sufficient to warrant benefits. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting a full disability pension or a remand for reevaluation of their case. The court evaluated the medical evidence and the relevant legal standards governing disability claims under Swiss law.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenleistungen des Versicherten Krankenversicherung Invaliditätsgrad Beruf im Versicherungswesen Überversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 1 IVG
This provision defines the concept of disability, which the court implicitly confirmed by reviewing and agreeing with the lower court's application of this principle.
Art. 28 Abs. 2 IVG
Cited in the reasoning regarding the method for determining the degree of disability for employed persons (income comparison method).
Art. 87 Abs. 4 IVV
Cited in the reasoning regarding the procedure when re-applying for benefits after a previous denial.
Art. 41 IVG
Cited in the reasoning regarding the standard for examining relevant changes in the degree of disability upon reapplication, which informs the overall assessment.
Art. 108 al. 1 let. a LTF
This procedural article is implicitly the basis for the decision to dismiss the administrative court appeal if it had been strictly procedural, but since the decision explicitly states '1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,' and no specific substantive article is listed in order 1, we must only include explicitly listed articles. Since Order 1 is a substantive dismissal, we rely on Art. 93 LTF if it were mentioned, but since it isn't, we stick to only what is cited in the dispositive. In this case, the dispositive only contains the dismissal order (1) and cost order (2).
Art. 66 al. 1 LTF
No court costs are levied, as stated in order 2.
Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG
This is the core provision regarding the requirements and extent of the pension claim, which the Federal Court implicitly upheld by dismissing the appeal against the decision denying disability benefits.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 127 V 298
1 IVG ), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden ( BGE 127 V 298 Erw.
BGE 104 V 136
2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw.
BGE 125 V 261
2a und b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 352
sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This procedural article is implicitly the basis for the decision to dismiss the administrative court appeal if it had been strictly procedural, but since the decision explicitly states '1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,' and no specific substantive article is listed in order 1, we must only include explicitly listed articles. Since Order 1 is a substantive dismissal, we rely on Art. 93 LTF if it were mentioned, but since it isn't, we stick to only what is cited in the dispositive. In this case, the dispositive only contains the dismissal order (1) and cost order (2).

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are levied, as stated in order 2.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning regarding the method for determining the degree of disability for employed persons (income comparison method).

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

This is the core provision regarding the requirements and extent of the pension claim, which the Federal Court implicitly upheld by dismissing the appeal against the decision denying disability benefits.

Art. 4 Abs. 1 IVG

This provision defines the concept of disability, which the court implicitly confirmed by reviewing and agreeing with the lower court's application of this principle.

Art. 41 IVG

Cited in the reasoning regarding the standard for examining relevant changes in the degree of disability upon reapplication, which informs the overall assessment.

Art. 87 Abs. 4 IVV

Cited in the reasoning regarding the procedure when re-applying for benefits after a previous denial.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 247/03

Urteil vom 9. Juli 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien

A.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele, Bahnhofstrasse 10, 8340 Hinwil,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. Februar 2003)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 25. April 1994 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich einen Anspruch des 1951 geborenen A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, die für den entsprechenden Anspruch vorausgesetzte Invalidität sei nicht gegeben.

Am 9. Februar 2001 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Mit der Anmeldung wurden Berichte des Dr. med. H.________, Chirurgie FMH, vom 13. und 30. Januar 2001 und des PD Dr. med. U.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. September 1999 sowie ein Röntgenbefund des Spitals X.________ vom 26. Juli 1999 eingereicht. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte weitere Stellungnahmen des Dr. med. H.________ vom 6./22. März und 29. Mai 2001 sowie des PD Dr. med. U.________ vom 12. März 2001 ein. Anschliessend gab sie bei Dr. med. L.________, Chirurgie und Neurochirurgie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 15. November 2001 erstattet wurde. Daraufhin lehnte es die Verwaltung - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 13. Februar 2002 wiederum ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. Februar 2003).

C. A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.

2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden ( BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Wurde eine Rente zu einem früheren Zeitpunkt wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ( Art. 87 Abs. 4 IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist ( BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b).

3.

3.1 Bei Erlass der ablehnenden Verfügung vom 25. April 1994 lagen der Verwaltung Stellungnahmen des Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH (Vertrauensarzt der Versicherungskasse Zürich), vom 13. Juli 1993 und des Dr. med. K.________ vom 30. August 1993 vor. In beiden Berichten wird übereinstimmend ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei rechts-konvexer Skoliose der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose L5/S1 rechts, leichter medialer Diskusprotursion L4/L5 und ankolysierenden Iliosakralgelenksarthrosen beidseits, rechts deutlich stärker als links, diagnostiziert. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangten beide Ärzte zum Ergebnis, der Versicherte könne seinen angestammten Beruf als Gärtner nicht mehr ausüben, während eine Tätigkeit ohne Bücken und Heben durchaus möglich sein sollte. Eine daraufhin durchgeführte Abklärung im Service-Zentrum Y.________, in deren Verlauf der Beschwerdeführer meist sitzende Arbeiten auszuführen hatte, ergab eine volle Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leichte Tätigkeit, welche auch leichte Lastenverschiebungen enthalten dürfe. Gemäss dem Verfügungstext ging die Verwaltung davon aus, eine den Rücken nicht zu sehr belastende Tätigkeit (wie beispielsweise als Magaziner, im Reinigungsdienst oder in der Gerätemontage usw.) sei in vollem Leistungsumfang zumutbar.

3.2 Dr. med. H.________ diagnostiziert in seinen Berichten vom 13. und 30. Januar 2001 ein chronisches zerviko-thorakolumbales Syndrom (Panvertrebralsyndrom), Fibroostosen ilial sowie trochanter und ein metabolisches Syndrom. Der Patient, der glaubhaft über Weichteilschmerzen im ganzen Körper, insbesondere im zervikothorakolumbalen Bereich, klage, sei nicht arbeitsfähig. In seiner Stellungnahme vom 6./22. März 2001 stellte er die Diagnose einer schweren seelisch-somatischen Störung mit chronischem zerviko-thorakolumbalem Syndrom (Diskusprotursion L4/L5), Spondylosen LWK 4, Fehlhaltung sowie Fibroostosen und metabolischem Syndrom. Der Beschwerdeführer sei beim Sitzen, Stehen, Gehen und Lastentragen eingeschränkt. Auf Nachfrage der IV-Stelle hin bestätigte Dr. med. H.________ am 29. Mai 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche seit ca. 1993 vorliege.

PD Dr. med. U.________ führt in seinem Bericht vom 30. September 1999 aus, es bestehe zweifellos ein gewisses Lumbovertebralsyndrom, derzeit ohne radikuläre Reizungen. Radiologisch fänden sich geringe protrusive Komponenten L4/L5 und eine Sklerosierung der vertralen ISG, rechts ausgeprägter als links. Auf Grund der ausgewiesenen orthopädischen Befunde erscheine eine gewisse Belastungseinschränkung als gerechtfertigt. Am 12. März 2001 erklärte der Arzt, der Beschwerdeführer leide an einer eingeschränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Es liege ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom vor bei statischer Dysbalance bei Beckenschiefstand nach rechts und milder ventraler spondylophytärer Veränderung L3/L4, ohne radikuläre Ausfälle. Für die Tätigkeit als Gärtner mit der Notwendigkeit, erhebliche Lasten zu heben, sei der Patient nicht mehr einsatzfähig. Sinnvoll sei eine Arbeit in Wechselbelastung (stehend, sitzend, gehend), bei einer Gehdauer von fünf bis zehn Minuten, ohne Exposition zu Nässe, Kälte, Staub etc. Für leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung sei ein Einsatz mit einem Teilpensum von 30 bis 50 % grundsätzlich denkbar.

Laut dem Gutachten des Dr. med. L.________ vom 15. November 2001 ist die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms sowie Adipositas und Hypertonie gestellt. Auf Grund des Lumbovertebralsyndroms bestehe - wie bereits seinerzeit durch Dr. med. M.________ attestiert - eine Arbeitsunfähigkeit als Gärtner. Die Ausübung einer Tätigkeit ohne massive Belastung der Wirbelsäule sei jedoch angesichts der geringen objektiven Befunde - nach einer Angewöhnungsphase wegen der jahrelangen Arbeitsabstinenz - vollumfänglich zumutbar. Das durch Dr. med. H.________ diagnostizierte chronische Panvertebralsyndrom sei die Folge von Bewegungsarmut, mangelnder Gewöhnung und sozialer Isolation. Der Zusammenhang zwischen sozialer Isolation, der Frustration über die "verlorene Gesundheit" und deren Projektion auf den axialen stammnahen Bewegungsapparat sei dem Patienten sogar bewusst. Somatisch seien heute mit Sicherheit keine relevanten Erkrankungen aus dem Formenkreis des Bewegungsapparates festzustellen, welche zu einer Invalidisierung führen würden.

3.3

3.3.1 Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist eine Veränderung des somatischen Beschwerdebildes mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit während des relevanten Zeitraums nicht ausgewiesen. Dem Gutachten des Dr. med. L.________, welchem die Vorinstanz mit Blick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ( BGE 125 V 352 Erw. 3a) grundsätzlich zu Recht volle Beweiskraft zugesprochen hat, ist zu entnehmen, dass keine objektivierbaren Befunde vorliegen, welche die angegebenen - vom Gutachter zumindest teilweise als glaubhaft erachteten - Beschwerden erklären könnten. Nach Ansicht von Dr. med. L.________ "liegt das wesentliche Problem heute mit Sicherheit nicht im Bewegungsapparat". Die Diagnosen schlössen eine geregelte berufliche Tätigkeit in keinem Sinne aus. Die einzige Einschränkung bestehe (nach wie vor) darin, dass eine massive Überlastung der Wirbelsäule nicht zumutbar sei. Mit der Vorinstanz ist dementsprechend davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der somatisch begründeten Symptomatik in einer behinderungsangepassten, die Wirbelsäule nicht übermässig strapazierenden Tätigkeit, welche keine Haltungskonstanz und kein übermässiges Heben und Tragen erfordert, voll arbeitsfähig.

3.3.2 Zu prüfen bleibt die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen in Bezug auf das allfällige Vorliegen einer neu hinzugetretenen psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit. Eine spezialärztliche Untersuchung wäre erforderlich, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass bestünde ( BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Den einzigen diesbezüglichen Hinweis bildet die durch Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 6./22. März 2001 gestellte Diagnose einer schweren seelisch-somatischen Störung. Diese Aussage wird jedoch in keiner Weise begründet. In den früheren Berichten des Dr. med. H.________, darunter in denjenigen vom 13. und 30. Januar 2001, findet sich keine entsprechende Diagnose. Auch die übrigen Bericht erstattenden Ärzte äusserten nicht den Verdacht auf das Vorliegen eines psychischen Leidens. Dr. med. L.________ erklärt in seinem Gutachten vom 15. November 2001, der Explorand mache einen psychisch unauffälligen Eindruck. Damit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein - von der durch Dr. med. L.________ erwähnten psychosozialen Belastungssituation unterscheidbares und in diesem Sinne verselbstständigtes - psychisches Leiden mit Krankheitswert ( BGE 127 V 299 Erw. 5a), welches durch ein psychiatrisches Gutachten näher abzuklären wäre (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).

4. Die Vorinstanz hat auf der Grundlage des umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (Erw. 3.3.1 hievor) einen Einkommensvergleich vorgenommen, der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht beanstandet wird. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 23 % begründet weiterhin keinen Rentenanspruch.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: