Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 246/98 KI-generiert

Invalidity insurance medical examination order not an appealable ruling; legal delay claim must go to supervisory authority

Geschäftsnummer I 246/98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Insurance Court dismissed the insured's administrative appeal and upheld the lower court's decision not to enter into the merits, ruling that the IV-Stelle's order for a medical examination is not an appealable ruling (Verfügung) under invalidity insurance law, and that the insured's claim for statutory benefits remains non-justiciable until the IV-Stelle issues a formal decision; the court also denied the claim of denial of justice, holding that such complaints must be directed to the Federal Social Insurance Office, not the cantonal court. The insured, injured in a 1992 car accident, had challenged the IV-Stelle's May 15, 1997 order to undergo a multidisciplinary assessment at a hospital, which he refused, and sought instead an award of disability benefits; the cantonal court had declined jurisdiction for lack of an appealable object. The decisive legal basis is the changed case law (per unpublished decision I 204/98 of November 19, 1999, superseding AHI 1998 S. 125) that an examination order by an IV-Stelle lacks ruling character, and that a formal ruling is required for appeal; the court also relied on BGE 114 V 145 for the remedy route against alleged legal delay. The court granted the insured's request for free legal representation, ordering CHF 2,500 from the court fund, noting the appeal was not obviously hopeless because the governing precedent was issued after the appeal was filed; no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 152 Abs. 3 OG, Art. 152 Abs. 1 und 2 OG; Invalidity insurance medical examination order not an appealable ruling; legal delay claim must go to supervisory authority: The insured, injured in a 1992 car accident, had challenged the IV-Stelle's May 15, 1997 order to undergo a multidisciplinary assessment at a hospital, which he refused, and sought instead an award of disability benefits; the cantonal court had declined jurisdiction for lack of an appealable object. The decisive legal basis is the changed case law (per unpublished decision I 204/98 of November 19, 1999, superseding AHI 1998 S. 125) that an examination order by an IV-Stelle lacks ruling character, and that a formal ruling is required for appeal; the court also relied on BGE 114 V 145 for the remedy route against alleged legal delay. The court granted the insured's request for free legal representation, ordering CHF 2,500 from the court fund, noting the appeal was not obviously hopeless because the governing precedent was issued after the appeal was filed; no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Invaliditätsbemessung Invaliditätsversicherung Versicherungsleistungsbegehren obligatorische Krankenpflegeversicherung Verwaltungsbeschwerde unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 Abs. 3 OG
Cited in the dispositive to remind the beneficiary party of the obligation to reimburse the court fund if later able to do so.
Art. 152 Abs. 1 und 2 OG
Basis for granting the request for free legal representation and ordering an attorney's fee from the court fund.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 V 122
Auf das Begehren um Zusprechung der gesetzlichen Versicherungsleistungen kann das Eidgenössische Versicherungsgericht mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eintreten ( BGE 117 V 122 Erw.
BGE 121 V 66
Mai 1997 enthaltene Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen, nichts; insbesondere hat er nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung irgendwelche Dispositionen getroffen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten ( BGE 121 V 66 Erw.
BGE 114 V 145
Claimant v. Compensation Fund (Denial of Justice and Reimbursement of Costs)
BGE 125 V 202
1 und 2 OG ; BGE 125 V 202 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 152 Abs. 1 und 2 OG

Basis for granting the request for free legal representation and ordering an attorney's fee from the court fund.

Art. 152 Abs. 3 OG

Cited in the dispositive to remind the beneficiary party of the obligation to reimburse the court fund if later able to do so.

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Volltext

«AZA»

I 246/98 Ge

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Schürer

Urteil vom 9. Februar 2000

in Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M.________,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- A.________, geboren 1954, erlitt am 11. Dezember 1992 einen Verkehrsunfall. Seither hat er gesundheitliche Probleme. Am 16. April 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem diese mit Vorbescheid vom 9. Januar 1997 insbesondere die Ausrichtung einer Rente sowie die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgelehnt hatte, reichte er der IV-Stelle Bern u.a. ein Gutachten der Rehaklinik Rheinfelden vom 30. Juli 1996 ein. Dieses veranlasste die IV-Stelle, eine erneute medizinische Beurteilung durch die Medizinische Begutachtungsstelle des Spitals X.________ anzuordnen (Mitteilung an A.________ sowie Auftrag an Spital X.________ je vom 11. März 1997). Am 17. März 1997 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle mit, weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig. Nachdem das Spital X.________ am 17. April 1997 den Versicherten zur Abklärung aufgeboten hatte, gelangte der Rechtsvertreter am 6. Mai 1997 erneut an die IV-Stelle mit der Mitteilung, A.________ werde sich der angeordneten Begutachtung nicht unterziehen; die IV-Stelle möge diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung erlassen. Diesem Ersuchen entsprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 1997, mit welcher sie die Notwendigkeit einer multidisziplinären medizinischen Abklärung sowie die Auftragserteilung an das Spital X.________ bestätigte.

B.- Hiegegen erhob A.________ Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Entscheid vom 20. April 1998 mit der Begründung, es liege keine anfechtbare Verfügung vor, auf die Beschwerde nicht ein.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben keine Vernehmlassung eingereicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Mit der vor Vorinstanz angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich im Spital X.________ einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde ist die Vorinstanz mit der Begründung nicht eingetreten, die Anordnung vom 15. Mai 1997 sei "keine Verfügung im Rechtssinn", es fehle somit an einem Anfechtungsobjekt. Auf das weitere Begehren des Beschwerdeführers, es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen, trat die Vorinstanz nicht ein, weil die IV-Stelle diesbezüglich noch nicht verfügt habe.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst gerügt, das kantonale Gericht sei zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ob diese Rüge begründet ist, wird unter Erwägung 2 hienach beurteilt. Stellung zu nehmen ist ferner zum vom Beschwerdeführer erneut an die Adresse der IV-Stelle erhobenen Vorwurf der Rechtsverweigerung und -verzögerung (Erw. 3 hienach).

Auf das Begehren um Zusprechung der gesetzlichen Versicherungsleistungen kann das Eidgenössische Versicherungsgericht mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eintreten ( BGE 117 V 122 Erw. 1).

2.- Die Vorinstanz hat erwogen, aus einem in RKUV 1997 Nr. U 284 S. 331 publizierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ergebe sich, dass die IV-Stelle die Anordnung zur Begutachtung am 15. Mai 1997 zu Unrecht in die Form einer Verfügung gekleidet habe. Jenes Urteil betraf die Unfallversicherung nach UVG; wie die Frage für die Invalidenversicherung zu beantworten ist, lässt sich ihm nicht unmittelbar entnehmen. Hingegen gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht im noch nicht veröffentlichten Urteil D. vom 19. November 1999, I 204/98, Erw. 4c und d, in Änderung der Rechtsprechung von AHI 1998 S. 125 f. mit Hinweisen zum Schluss, der Anordnung einer Begutachtung durch eine IV-Stelle komme nicht Verfügungscharakter zu. Demzufolge hat die IV-Stelle die Anordnung vom 15. Mai 1997 zu Unrecht in Form einer Verfügung erlassen, die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde vom 11. Juni 1997 nicht eingetreten. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nach Treu und Glauben auf die in der Verfügung vom 15. Mai 1997 enthaltene Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen, nichts; insbesondere hat er nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung irgendwelche Dispositionen getroffen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten ( BGE 121 V 66 Erw. 2a).

3.- Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, die IV-Stelle habe sich mit der Anordnung einer nach seiner Auffassung unnötigen medizinischen Begutachtung der Rechtsverweigerung und -verzögerung schuldig gemacht. Das kantonale Gericht hat zu dieser Rüge nicht Stellung genommen. Dies zu Unrecht. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid indessen auch diesbezüglich zu bestätigen, da Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden im Bereich der Invalidenversicherung nicht an die erstinstanzlichen Beschwerdeinstanzen zu richten sind, sondern an das Bundesamt für Sozialversicherung ( BGE 114 V 145 ).

4.- Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden. Da das zitierte Urteil vom 19. November 1999, gemäss welchem der Anordnung einer Begutachtung in der Invalidenversicherung nicht Verfügungscharakter zukommt, im Zeitpunkt der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht ergangen, die streitige Rechtsfrage also letztinstanzlich noch nicht entschieden war, kann diese nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Zudem ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen und der Beizug eines Rechtsvertreters geboten ( Art. 152 Abs. 1 und 2 OG ; BGE 125 V 202 Erw. 4a). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt M.________ für das Verfahren vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts-

kasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwert-

steuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtli-

che Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: