Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 240/00 KI-generiert

Claimant Challenges Denial of Disability Benefits Following Retrobulbar Neuritis Diagnosis

Geschäftsnummer I 240/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual suffering from health issues potentially related to multiple sclerosis, who sought disability benefits and vocational integration measures from the social insurance authorities after their initial claim was denied in November 1997. Following a rejection of his appeal by the cantonal insurance court in February 2000, the individual further appealed to a higher court, requesting the enforcement of integration measures and potentially a disability pension. The higher court found that recent medical developments might justify a reassessment of his claim, leading to a decision to refer the matter back to the relevant authorities for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29ter IVV, Art. 17 IVG, Art. 66 al. 1 lit. a BGG; Claimant Challenges Denial of Disability Benefits Following Retrobulbar Neuritis Diagnosis: Following a rejection of his appeal by the cantonal insurance court in February 2000, the individual further appealed to a higher court, requesting the enforcement of integration measures and potentially a disability pension. The higher court found that recent medical developments might justify a reassessment of his claim, leading to a decision to refer the matter back to the relevant authorities for further consideration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen optische Beeinträchtigung Invalidenversicherung medizinische Beweismittel Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 366
1.- Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war ( BGE 121 V 366 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 lit. a BGG

This provision would typically govern costs, but since no costs were imposed, it is not included as the dispositive only states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben'.

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Volltext

[AZA 7]

I 240/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 3. Oktober 2000

in Sachen

P.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Pestalozzistrasse 2, "Zentrum St. Leonhard", St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Der am 29. September 1962 geborene P.________ leidet an Status nach Retrobulbärneuritis mit Verdacht auf Multiple Sklerose. Mit Verfügung vom 3. November 1997 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Februar 2000 ab. Gleichzeitig machte es P.________ darauf aufmerksam, dass er sich für den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung jederzeit bei der Invalidenversicherung neu anmelden könne.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, Massnahmen der beruflichen Eingliederung, eventualiter Rentenleistungen zu erbringen.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).

2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), über den Umfang und die Entstehung des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 29ter IVV ), sowie über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 IVG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- Das kantonale Gericht hat in eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen den zutreffenden Schluss gezogen, dass eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bis zum Datum der angefochtenen Verfügung vom 3. November 1997 nicht ausgewiesen ist, sodass ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente der Invalidenversicherung zu verneinen ist. An diesem Ergebnis vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.

Anderseits werden seit der ersten Hospitalisation vom 18. Dezember 1997 über Monate persistierende transiente Hemiparästhesien rechts, eine langsame Verschlechterung des Visus sowie eine Verschlechterung des Gedächtnisses beschrieben.

Weil daher konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seit Erlass der angefochtenen Verfügung die Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen, allenfalls für eine Rente, erfüllt sein könnten, ist die Sache an die Verwaltung zu neuer Prüfung zu überweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Oktober 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: