Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 23/03 KI-generiert

Spouse's Appeal of Denied Invalidity Pension Due to Unproven Waiting Period

Geschäftsnummer I 23/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a disability pension claim made by the widow of a deceased individual who had petitioned for benefits from the disability insurance authority. The initial request for a pension was denied by the authority in early January 2001. After the individual passed away in May 2001, his widow continued the appeal process, prompting a review by the administrative court, which subsequently dismissed the appeal while suggesting further evaluation of the deceased's pension claim for the months preceding his death. The widow contested the court's decision, seeking recognition of her husband's entitlement to a full disability pension dating back to May 1999. The proceedings focused on the assessment of the medical evidence related to the individual's condition and the applicability of the required legal standards for claiming disability benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 66 al. 1 LTF; Spouse's Appeal of Denied Invalidity Pension Due to Unproven Waiting Period: The initial request for a pension was denied by the authority in early January 2001. After the individual passed away in May 2001, his widow continued the appeal process, prompting a review by the administrative court, which subsequently dismissed the appeal while suggesting further evaluation of the deceased's pension claim for the months preceding his death. The widow contested the court's decision, seeking recognition of her husband's entitlement to a full disability pension dating back to May 1999. The proceedings focused on the assessment of the medical evidence related to the individual's condition and the applicability of the required legal standards for claiming disability benefits.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit überlebender Ehegatte Wartezeit Leistungsanspruch Revision von Invalidenleistungen Lebensversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 V 165
Swiss Invalidity Insurance: Definition of Invalidity based on Mental Health Impairments
BGE 127 V 467
Januar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

The court referred to this provision in its reasoning regarding the prerequisite of one year of incapacity to work for a disability pension, and although it was cited in the reasoning, the final order dismisses the appeal based on the lack of fulfillment of the conditions established by this law.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 23/03

Urteil vom 5. Mai 2003

II. Kammer

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

M.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 25. November 2002)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 3. Januar 2001 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch des 1945 geborenen A.________.

B. Dieser reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern fristgerecht Beschwerde ein und beantragte die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung. Am 14. Mai 2001 verstarb A.________; die allein erbberechtigte Witwe M.________ liess das Verfahren weiterführen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2002 ab, wobei es gleichzeitig die Akten an die IV-Stelle überwies, damit diese im Hinblick auf die Ende Januar 2001 (d.h. nach Erlass der streitigen Ablehnungsverfügung vom 3. Januar 2001) abgelaufene einjährige Wartezeit den Rentenanspruch des verstorbenen Versicherten von Februar bis Mai 2001 prüfe.

C. M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Bejahung eines Anspruchs ihres verstorbenen Ehemannes auf eine ganze Invalidenrente spätestens ab 1. Mai 1999.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über den Beginn des Rentenanspruchs (bei lang dauernder Krankheit) nach vorangegangener einjähriger Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ) sowie den Begriff der Invalidität bei geistigen Gesundheitsschäden und Alkoholsucht ( BGE 102 V 165 , 99 V 28 Erw. 2; AHI 2001 S. 228), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Januar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2. Die Vorinstanz hat in ihrem einlässlich und sorgfältig begründeten Entscheid zutreffend dargelegt, dass auf Grund der gesamten medizinischen Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein vor Ende Januar 2001 liegender Ablauf der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG angenommen werden kann. Auf diese Erwägungen wird ebenfalls verwiesen.

Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde namentlich unter Hinweis auf den Arztbericht des Therapiezentrums X.________ vom 12. März 2001 geltend gemacht wird, die vollständige Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Alkoholproblematik habe spätestens im Juli 2000 eingesetzt, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Der Versicherte hielt sich vom 4. bis 29. September 2000 in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Y.________ auf. In deren Bericht vom 9. November 2000 findet sich kein Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf den Austrittsbericht der Medizinischen Klinik des Spitals Z.________ vom 17. Januar 2001 ist erst ab November 2000 von einer vollständigen Leistungseinbusse im angestammten Beruf als Aussendienstmitarbeiter auszugehen, als es dem Versicherten immer schlechter ging und er (zufolge der dekompensierten Leberzirrhose) eine zunehmende Gelbfärbung der Gesichtshaut feststellte. Eine vor November 2000 eingetretene Arbeitsunfähigkeit zufolge eines depressiven Geschehens lässt sich im Hinblick auf den unmissverständlichen Bericht des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. S.________ vom 10. April 1999 ebenfalls nicht belegen. Der Umstand, dass Dr. S.________ die Alkoholsucht des Versicherten nicht bemerkt hat, lässt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass er auch eine Depression mit Krankheitswert übersehen hätte. Die Tatsache, dass der Versicherte in der Lage war, anfangs Januar 1999 eine Vollzeitstelle als Aussendienstmitarbeiter anzutreten und diese während immerhin rund eineinhalb Jahren halten konnte, spricht ebenfalls klar gegen eine solche Erkrankung im damaligen Zeitraum. Dass die Arbeitgeberfirma einen Soziallohn entrichtet hätte, ist nicht anzunehmen, dauerte doch das Arbeitsverhältnis unter diesem Blickwinkel zu wenig lang.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: