Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 23/00 KI-generiert

Applicant v. Invalidity Insurance Office (Benefit Calculation and Start Date)

Geschäftsnummer I 23/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1948, who worked as a part-time medical secretary until January 1995 before becoming unable to work due to severe back problems, leading to surgery in July 1996. She applied for disability benefits in February 1997, but her application was met with a decision that only granted her a partial pension starting June 1997, despite her claims for a higher benefit. She contested this decision, arguing for a higher disability pension starting from February 1997 based on her health issues and inability to perform household tasks. The case centers around the determination of her disability status and the appropriate start date for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 3 IVG, Art. 27bis Abs. 1 IVV, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Applicant v. Invalidity Insurance Office (Benefit Calculation and Start Date): She applied for disability benefits in February 1997, but her application was met with a decision that only granted her a partial pension starting June 1997, despite her claims for a higher benefit. She contested this decision, arguing for a higher disability pension starting from February 1997 based on her health issues and inability to perform household tasks. The case centers around the determination of her disability status and the appropriate start date for benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch familienrechtliche Pflichten Leistungsberechnung Familienleistungsausgleich halbe Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 150
1 IVV ) und die Rechtsprechung zur Wahl sowie Anwendbarkeit der verschiedenen Invaliditätsbemessungsmethoden ( BGE 125 V 150 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The dispositive orders include that no court costs shall be levied (implying the application of cost rules, although the specific article cited in the final orders is often the procedural one for costs).

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning as governing the income comparison method for determining disability.

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

Cited in the reasoning as governing the prerequisites, commencement, and scope of disability pension claims.

Art. 28 Abs. 3 IVG

Cited in the reasoning as governing the specific method for assessing disability for non-gainfully employed persons (household tasks).

Art. 29 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning as governing the prerequisites, commencement, and scope of disability pension claims.

Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV

Cited in the reasoning in conjunction with Art. 28 Abs. 3 IVG regarding the specific assessment method for household duties.

Art. 27bis Abs. 1 IVV

Cited in the reasoning regarding the mixed method for assessing disability for partially employed persons.

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Volltext

[AZA 7]

I 23/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 27. September 2000

in Sachen

B.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- Die 1948 geborene verheiratete B.________, Mutter von zwei Söhnen (geboren 1974 und 1976), war bis Ende Januar 1995 stundenweise und ab 1. Februar 1995 mit einem Pensum von rund 25 % als Arztsekretärin im Spital X.________ tätig. Am 1. Juli 1996 musste sie sich wegen sich progredient verstärkender Rückenbeschwerden einer Spondylodese unterziehen. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 18. Februar 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte einen Arbeitgeberbericht vom 14. April 1997, einen Bericht des Hausarztes Dr. med.

E.________ vom 27. August 1997 sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Januar 1998 ein und zog Berichte der Schmerzklinik Y.________ vom 3. Februar 1997 sowie der Neurochirurgischen Klinik des Spitals Z.________ vom 17. April 1997 bei. Mit Verfügung vom 6. Mai 1998 sprach sie der Versicherten auf Grund der gemischten Methode (Anteil Haushalt 75 %) bei einem Invaliditätsgrad von 65 % ab 1. Juni 1997 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für den Ehegatten zu. Mit zwei Verfügungen vom 6. November 1998 gewährte sie zusätzlich für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 31. Oktober 1998 eine Kinderrente für den Sohn S.________ und ab 1. Juni 1997 eine solche für den Sohn M.________.

B.- Die gegen die Verfügungen gerichteten Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. Dezember 1999 teilweise gut mit der Feststellung, dass B.________ für die Zeit ab 1. Juni 1997 für den Sohn M.________ und für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 31. Oktober 1998 für den Sohn S.________ eine Kinderrente zusteht. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab.

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides habe ihr die Invalidenversicherung ab 1. Februar 1997 mindestens eine Viertelsrente und ab 1. Juni 1997 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen, Beginn und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis, Art. 29 Abs. 1 IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode ( Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV ) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode ( Art. 27bis Abs. 1 IVV ) und die Rechtsprechung zur Wahl sowie Anwendbarkeit der verschiedenen Invaliditätsbemessungsmethoden ( BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; AHI 1997 S. 289 f., 1996 S. 197 f. Erw. 1c) umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig ist zunächst der Beginn der Invalidenrente.

a) Das kantonale Gericht hat mit der IV-Stelle für den Beginn der Invalidenrente auf den Bericht des Dr. med.

E.________ vom 27. August 1997 abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin ab 30. Juni 1996 vollständig arbeitsunfähig sei. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Rückenproblemen, die sich Ende 1994 verschärft und einen stationären Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik A.________ erforderlich gemacht hätten.

Im Bericht vom 27. August 1997 habe Dr. med. E.________ die ab 30. Juni 1996 bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf den erwerblichen Bereich bezogen.

Damit sei für den Bereich des Haushalts eine relevante Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 1996 nicht ausgeschlossen, sei doch nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Juli 1996 einer umfangreichen Spondylodese-Operation unterzogen hätte, wenn sich nicht Monate zuvor gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem insbesondere für den Haushaltsbereich invalidisierenden Ausmasse eingestellt hätten.

b) Auf Grund der Akten ist, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt und auf deren Begründung verwiesen wird, eine für die Eröffnung der Wartezeit relevante Einschränkung im Aufgabenbereich als Hausfrau nicht rechtsgenüglich erstellt. Zum einen hat die Beschwerdeführerin bis unmittelbar (letzter effektiver Arbeitstag: 30. Juni 1996) vor der am 1. Juli 1996 erfolgten Spondylodese-Operation im Spital X.________ gearbeitet, was trotz der vorhandenen Beschwerden nicht darauf schliessen lässt, sie sei im Haushaltsbereich erheblich eingeschränkt gewesen. Zum andern bieten die Akten keine Anhaltspunkte für die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle hat daher den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Juni 1997 festgesetzt.

3.- Was die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund der gemischten Methode betrifft, so ist im vorliegenden Verfahren die Ermittlung der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt nicht mehr streitig. Es kann auch in diesem Punkt auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren wendet die Beschwerdeführerin ein, im Gesundheitsfall hätte sie ihre Erwerbstätigkeit als Arztsekretärin im Spital X.________ auf 50 % gesteigert. Demgegenüber haben Verwaltung und kantonales Gericht den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 25 % festgesetzt. Angesichts der unbestrittenermassen nach wie vor bestehenden Aufgaben zur Betreuung der beiden Söhne, die ganz oder teilweise zu Hause wohnen, vermögen die Einwendungen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu überzeugen. Insbesondere fehlen auch konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Steigerung der Erwerbstätigkeit.

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin beim Spital die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Pensum bis auf 50 % auszudehnen. Sie hat neben der Führung des Haushalts und ihren sportlichen und vereinsspezifischen Tätigkeiten trotz des fortgeschrittenen Alters ihrer beiden Söhne ihr Arbeitspensum längere Zeit nicht über 25 % ausgedehnt.

Bis zum massgebenden Zeitpunkt der Kassenverfügung vom 6. Mai 1998 kann daher nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte ihr Arbeitspensum, solange sich die beiden Söhne noch in Ausbildung befanden, auf 50 % ausgedehnt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 27. September 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: