Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 215/00 KI-generiert

Housewife Pension Appeal Regarding Household Evaluation and Invalidity Degree

Geschäftsnummer I 215/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who applied for an invalidity pension, which was denied by the Zurich IV Office, stating that her level of invalidity was around 25%. Following her appeal, the Social Insurance Court upheld the denial. The woman contested this decision further, maintaining her claim for at least half of the pension. The dispute centered on the assessment of her ability to work, particularly regarding her contributions as a homemaker and caretaker, and whether her efforts in supporting her husband’s work should be considered among her affected activities. The court ultimately found that the prior assessments were valid and did not grant her request for the pension.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 3 IVG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Housewife Pension Appeal Regarding Household Evaluation and Invalidity Degree: Following her appeal, the Social Insurance Court upheld the denial. The woman contested this decision further, maintaining her claim for at least half of the pension. The dispute centered on the assessment of her ability to work, particularly regarding her contributions as a homemaker and caretaker, and whether her efforts in supporting her husband’s work should be considered among her affected activities. The court ultimately found that the prior assessments were valid and did not grant her request for the pension.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erwerbstätiger Ehegatte Haushaltsführungskompetenz Invaliditätsgrad halbe Rente ergänzende medizinische Abklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is implicitly referenced as the court decided not to levy court costs (Es werden keine Gerichtskosten erhoben), which is governed by the LTF provisions on costs, although the specific article for cost exemption is not explicitly cited in the dispositive, Art. 66 LTF governs court costs generally.

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Volltext

[AZA 7]

I 215/00 Gb

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 30. April 2001

in Sachen

B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Sonneggstrasse 55, 8023 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 24. April 1998 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch der 1945 geborenen, als Hausfrau tätigen B.________ auf eine Invalidenrente.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Februar 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 24. April 1998 sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen versicherten Personen, nach der spezifischen Methode ( Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Die Vorinstanz gelangte in zutreffender Würdigung der Parteivorbringen und Akten zu einem Invaliditätsgrad von rund 25 %. Dabei stellte sie zu Recht massgeblich auf den Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle vom 15. Juli 1997 ab. Auch in diesem Punkt ist auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen.

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe, weshalb in der hauswirtschaftlichen Abklärung die einzelnen Tätigkeiten falsch gewichtet worden seien, überzeugen nicht. Insbesondere lässt sich nicht beanstanden, wenn unter den Tätigkeitsbereich "Verschiedenes" auch das Erledigen von Büroarbeiten für den Ehegatten subsumiert wird. Denn bei der Anwendung der spezifischen Methode ist gefragt, wie stark die versicherte Person in ihren bisherigen Arbeiten - unter Ausschluss reiner Freizeitbeschäftigungen - eingeschränkt ist. Wenn daher eine (vorwiegend) im Haushalt arbeitende Person darüber hinaus den Ehegatten in dessen Erwerbstätigkeit unentgeltlich unterstützt, ist dies in den Betätigungsvergleich einzubeziehen. Was sodann die Einwände zur Einschätzung der Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen anbelangt, so wird übersehen, dass der Beschwerdeführerin die Mithilfe des Ehegatten solange anzurechnen ist, als dadurch für ihn keine unverhältnismässige Belastung entsteht (nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 28. August 1981 [I 3/81]; auszugsweise zitiert in Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 223). Die Tätigkeiten, die durch ihn gemäss dem Abklärungsbericht vom 15. Juli 1997 zu verrichten sind, weisen zwar ein beachtliches Ausmass auf, liegen indessen noch im Rahmen dessen, was ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage tun würde, wenn der Lebenspartner keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 8. November 1993 [I 407/92]). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Versicherte ihn im Gegenzug bei seiner Arbeit während ca. 4-5 Wochenstunden entlastet. Wenn der Ehemann über das erforderliche Ausmass hinaus weitere Haushaltsarbeiten erledigt, so verdient dies Anerkennung, kann indessen nicht als Argument für eine unverhältnismässige Belastung herangezogen werden.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. E.________ vom 27. Juni 1997 zur Restarbeitsfähigkeit beruft, erscheint diese gegenüber der differenzierteren Bewertung in den verschiedenen Haushaltsbereichen im Abklärungsbericht vom 15. Juli 1997 sehr pauschal. Darüber hinaus wird das Ergebnis der Haushaltsabklärung durch die medizinisch theoretische Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf 75 % durch die Dres.

G.________ und S.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals X.________, im Bericht vom 18. Februar 1998 bestätigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: