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I 213/00 KI-generiert

The case involves an individual born in 1946 who applied for disability benefits in September 1996 due to back problems, specifically a herniated disc

Geschäftsnummer I 213/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1946 who applied for disability benefits in September 1996 due to back problems, specifically a herniated disc. Following medical and professional evaluations, the local disability insurance authority denied the claim for a pension in May 1998. The individual appealed this decision, but the social insurance court upheld the denial in February 2000. The applicant subsequently sought judicial review, arguing for the overturning of the previous rulings and the granting of benefits. The evaluations determined that while the applicant could not continue in their previous job, they were capable of light to moderately demanding work, leading to a conclusion of insufficient disability for pension qualification based on income comparison methods.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 132 lit. a OG, Art. 36a OG; The case involves an individual born in 1946 who applied for disability benefits in September 1996 due to back problems, specifically a herniated disc: 1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Schlagwörter

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Invalidenleistung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungsanspruch Leistungskürzung Aushilfsarbeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 2 IVG
1 und 1bis IVG ) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend dargelegt.
Art. 36a Abs. 3 OG
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der in allen Teilen überzeugenden Begründung, auf die verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ), nichts beizufügen.
Art. 132 lit. a OG
Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer einen Abzug von 15 % auf dem Tabellenlohn gewährt hat, ist dies im Rahmen der Angemessenheitskontrolle zwar nicht zu beanstanden ( Art. 132 lit. a OG ; BGE 114 V 316 Erw.
Art. 36a OG
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 79
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 79 f.
BGE 126 V 82
Kaum ins Gewicht fällt weiter das Merkmal des Beschäftigungsgrades, zumal Teilzeitarbeit hauptsächlich eine weibliche Beschäftigungsform bildet und somit vor allem die Verdienstmöglichkeiten von Frauen durch eine Teilzeitarbeit reduziert werden ( BGE 126 V 82 Erw.
BGE 114 V 316
a OG ; BGE 114 V 316 Erw.
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Volltext

[AZA 0]

I 213/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 10. April 2001

in Sachen

I.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Obergasse 34, Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Der 1946 geborene I.________ meldete sich am 6. September 1996 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

Nach Abklärungen in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Mai 1998 einen Rentenanspruch.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Februar 2000 ab.

I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 29. Mai 1998 seien aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Beruf als Hilfsmaler aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Gutachten des Spitals Y.________ vom 3. Juli 1997 und des Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 1997, festgestellt, dass der Versicherte hingegen in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, ohne monotone Arbeiten auf Schulterhöhe oder über Kopf und ohne repetitives Heben von Lasten über 20 kg, zu 80 % arbeitsfähig ist. Die zeitliche Einschränkung ist dabei im Wesentlichen auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der in allen Teilen überzeugenden Begründung, auf die verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ), nichts beizufügen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Einwendungen vorbringt, die nicht schon vom kantonalen Gericht entkräftet wurden.

3.- Anhand eines Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz sodann einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 36 % ermittelt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwenden lässt, ist unbehelflich. Nicht zu beanstanden ist insbesondere der vom Tabellenlohn vorgenommene Abzug von 15 %. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc festgestellt hat, beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, nach den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) im konkreten Einzelfall, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist. Der Beschwerdeführer kann nicht nur für körperlich leichte, sondern auch für mittelschwere wechselbelastende Arbeiten eingesetzt werden, sodass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen - wenn überhaupt - nur gering benachteiligt ist. Kaum ins Gewicht fällt weiter das Merkmal des Beschäftigungsgrades, zumal Teilzeitarbeit hauptsächlich eine weibliche Beschäftigungsform bildet und somit vor allem die Verdienstmöglichkeiten von Frauen durch eine Teilzeitarbeit reduziert werden ( BGE 126 V 82 Erw. 7b mit Hinweis). Dafür, dass der Versicherte wegen seiner ausländischen Nationalität auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Abgesehen davon liegen die statistischen Löhne von Niedergelassenen (Ausweis C) über denjenigen des Totals (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik 1996 S. 31, Anforderungsniveau 4, Männer). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer einen Abzug von 15 % auf dem Tabellenlohn gewährt hat, ist dies im Rahmen der Angemessenheitskontrolle zwar nicht zu beanstanden ( Art. 132 lit. a OG ; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen), aber immerhin als wohlwollend zu bezeichnen.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: